Sachverhalt:
Es lag eine bereits (erfolgreich
beschiedene) Bauvoranfrage über den Kreis Höxter zum Anbau einer Garage und
eines Holzlagers vor, der sich allerdings im nachfolgenden Schritt des
Bauantragsverfahrens wohl insbesondere aus bauordnungsrechtlichen Gründen, aber
auch hinsichtlich des geltenden Bauplanungsrechts als problembehaftet
herausstellte und daher bislang nicht genehmigt werden konnte. Der Bauherr hat
sich sodann überlegt (siehe
Anregung im Anhang),
die - grundsätzlich bauplanungsrechtlich
mögliche - Lösung dieser
Schwierigkeiten mit einer beabsichtigten Wohnraumerweiterung auch zum Zwecke,
einen altersgerechten und barrierefreien Wohnbereich für sein Mutter zu
schaffen, zu verbinden; ansonsten sollen noch das Erdgeschosses erweitert, die freiwerdende Wohnung im
Dachgeschoss renoviert und dann vermietet sowie eine Photovoltaikanlage
installiert werden.
Diese Baumaßnahmen befinden sich teilweise außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und bringen offensichtlich für den Kreis Höxter als
Genehmigungsbehörde Probleme mit sich, die aber bauplanungsrechtlich durch eine
Anpassung des Bebauungsplans gelöst werden könnten; derzeit allerdings kann
keine Baugenehmigung erteilt werden, sodass allein dadurch ein - genau zu
prüfendes - Planerfordernis
entsteht. Solche Anpassungen sind im Einzelfall machbar und bereits
Anlass etlicher Planänderungen gewesen (sog. „Briefmarken-Planungen“). Auch in
diesem Fall würde die Verwaltung eine solche mittragen, um das scheinbar die
Grundzüge der Planung berührende bauliche Ansinnen des (künftigen)
Antragstellers zu unterstützen und damit eine erweiterte Baumöglichkeit im
Bestand zu schaffen, die städtebaulich wünschenswert wäre; es würde hierdurch städtebaulich kein
negatives Vorbild oder gar Schaden entstehen. Der Bauherr bliebe zudem von
einem drohenden Konflikt „Befreiung oder Planbedürftigkeit“ zwischen Stadt
Brakel und Kreis Höxter verschont.
Eine
Übernahme der externen Planungsgebühren (Kreis Höxter als Auftragnehmer)
erfolgt nach parallel einzuholender Bestätigung durch den Bauherrn, der
ausschließlich von dieser Planung profitiert. Hierzu gehören auch die Kosten
für eventuelle Gutachten und einen (hier aber grundsätzlich nicht
erforderlichen) Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung. Im Vorfeld ist bereits eine Absichtsbekundung erfragt
worden, die spätestens bis zur heutigen Sitzung schriftlich vorgelegt werden
sollte.
Es wird sich dabei um einen sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln (für Maßnahmen der Innenentwicklung, hier: Nachverdichtung zur Wohnfunktion), dessen insoweit flexiblen Planinhalte zur Realisierung des Bauvorhabens als Grundlage für das weitere Verfahren durch den Kreis Höxter in Abstimmung mit der Verwaltung zu entwickeln sind; der Geltungsbereich bezieht sich lediglich auf das Grundstück „Berliner Straße 21“.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel ist nicht erforderlich.
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt, zur Nachverdichtung der
Wohnfunktion in diesem städtebaulichen Einzelfall den Bebauungsplan
Nr. 11 - 11. Änderung „Heineberg“ in der Kernstadt Brakel aufzustellen.