a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung
b.Satzungsbeschluss
c. Zusammenfassende Erklärung
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat gleich nach Abschluss des
Normenkontrollverfahrens Ende 2017 (mit der Folge der Unwirksamkeit der
dritten, entscheidenden Änderung des Bebauungsplans überwiegend zur
planungsrechtlichen Sicherung bestehender baulicher Nutzungen) den Beschluss
zur Aufstellung einer erneuernden Bauleitplanung, hier: Bebauungsplan, gefasst
[siehe Anlage: satzungsfähiger Plan(begründungs)entwurf;
Original kann auf Anfrage in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen werden]. Die parallele Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Brakel (FNP), die mittlerweile von der Bezirksregierung Detmold genehmigt
worden ist, sieht dabei die Rücknahme gewerblicher Bauflächen und Darstellung
als Flächen für die Landwirtschaft vor. Sämtliche frühzeitige Beteiligungsschritte (Behörden und
Öffentlichkeit) sind ordnungsgemäß ausgewertet worden; der entsprechende Auszug
aus der Niederschrift befindet sich in der Anlage und ist aus rechtlichen Gründen zum Satzungsbeschluss
abwägend nochmals zur Kenntnis zu
nehmen. Auch hat die Offenlegung des
Planentwurfs im sog. Parallelverfahren anschließend 2020/2021 stattgefunden.
Die erforderliche
erneute Offenlegung des Planentwurfs (aufgrund der beschlossenen Änderung
nach einer bestimmten Eigentümer-Stellungnahme aus dem Plangebiet) hat im
August/ September letzten Jahres stattgefunden (ohne relevantes Ergebnis).
Der Bauausschuss
hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 die Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus
der Offenlegung zum Bebauungsplan gefasst; der entsprechende Auszug aus der
Niederschrift befindet sich in der Anlage. Die Stellungnahmen sind aus rechtlichen Gründen zum
Satzungsbeschluss vom Rat nochmals eigenständig abzuwägen. Da es
in dem Zuge jedoch zum Beschluss der Erneuten Offenlegung des
Bebauungsplanentwurfs kam, sind die Beschlüsse noch nicht vom Rat der Stadt
Brakel gefasst worden; gleichfalls erfolgt der Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan, da die oben benannte genehmigte FNP-Änderung Voraussetzung für die nunmehr
abschließenden Beschlussfassungen (Bauausschuss, Rat) zum Bebauungsplan ist.
Der Rat
hat somit die Beschlüsse zu den Stellungnahmen sowie abschließend den
Satzungsbeschluss zu fassen.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl.
Behördenbenachrichtigung
Es sind folgende auszuwertende Stellungnahmen
(durchweg von im Plangebiet ansässigen oder durch das Pangebiet tangierten
Personen oder Betrieben) eingegangen (Anschreiben anbei;
chronologisch; FNP und B-Plan, B-Plan betreffend):
Betriebsinhaber
Holzhandlung/ Spedition
Dessen Argumentation bezieht sich
stichpunktartig zusammengefasst auf: Rücknahme südlicher
Gewerbeflächen, Immissionsschutzansprüche.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus
folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Argumentation ist unzutreffend: Die
Rücknahme südlicher Gewerbeflächen bezieht sich u.a. auf die Flurstücke 23 und
24, die Flurstücke 25 und 27 verbleiben dagegen im FNP als gewerbliche
Baufläche. Der explizit von Einwender angesprochene restliche Teil des
Flurstücks 27 (u.a. Grünfläche), welcher als einzige Möglichkeit für eine
Betriebserweiterung gesehen wird, ist daher weiterhin als gewerbliche Baufläche
dargestellt und wird im B-Plan als „GI“ festgesetzt.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung
des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel
von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete
nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW,
Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und
Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch
nach Änderung des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht
erweitert. Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten
Einschränkung der vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer möglichen
Weiterentwicklung.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 diese Stellungnahme mehrheitlich zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist die Stellungnahme des Betriebsinhabers Holzhandlung/ Spedition zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen zurück.
Gesellschaft
des Entsorgungsbetriebs
Deren
Argumentation bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Immissionsschutzansprüche,
Verkehrsflächen Wendehammer, Erschließung des Flurstücks 25.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus
folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die
landwirtschaftliche Hofstelle liegt bereits jetzt im planungsrechtlichen
Außenbereich gem. § 35 BauGB, s.o. An dieser Lage ändert sich durch die
Änderung des FNP nichts (lediglich durch die Überplanung mit einem
Bebauungsplan würde diese planungsrechtliche Einordnung geändert werden können).
Bezüglich
des Abstandserlasses NRW ergeben sich bei einer vom Einwender angesprochenen
„Genehmigungsanpassung“ keine anderen Auswirkungen als bisher: Die in der
Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände sind zur Anwendung bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S. von §50
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie
gelten nicht im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.
Das
in diesem Zusammenhang vom Einwender zitierte OVG NRW hat sich in dem Urteil im
Normenkontrollverfahren zur 3. Änd. des B-Plans Nr. 6 dahingehend geäußert,
dass die in der 3. Änderung festgesetzten Nutzungseinschränkungen nach
Abstandsklassen nicht gerechtfertigt seien. Solche Nutzungseinschränkungen sind
im vorliegenden Planverfahren aber nicht vorgesehen, die Ausführungen dazu
verfangen somit nicht.
Eine
Vergrößerung der benannten Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am Königsfeld“
für einen Wendehammer mit einem Durchmesser von 22 m (gerade für LKW) ist nicht
möglich, da die betreffenden Eigentümer bislang nicht bereit waren Flächen
abzugeben und dies nach aktueller Abfrage noch immer nicht sind (Nachfrage der
Stadt und ablehnende Antwort des Eigentümers im April 2021).
Das
OVG NRW hat in dem Urteil im Normenkontrollverfahren zudem bestätigt, dass der
Übergangsbereich Wendehammer in den Wirtschaftsweg „Brakeler Märsch“ nicht
zwingend den Vorgaben der bestehenden Regelwerke mangels Verbindlichkeit
entsprechen muss. Eine Gemeinde sei nicht gehindert, abweichend von den
vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen.
Entscheidend sei, ob ein hinter den Regelstandards zurückbleibender Ausbau –
auch unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise – die Erfordernisse der
Verkehrssicherheit noch wahre. Im Hinblick auf den Wendehammer sei dies der
Fall. Bei angepasster niedriger Geschwindigkeit sei ein Passieren auch mit
größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen möglich. Nicht zuletzt sei es angesichts der
auf geringe Nutzungsfrequenzen angelegten Verkehrsbedeutung vertretbar, den
bestehenden Zustand planungsrechtlich festzuschreiben.
An
diesen Erkenntnissen und zugrundeliegenden Tatsachen hat sich nichts geändert.
Die Verkehrsbedeutung ist nach wie vor gering. Zudem hat eine Abfrage bei den
zuständigen Behörden ergeben, dass Unfälle oder besondere Verkehrsvorkommnisse,
die gegen das Bestehen einer Verkehrssicherheit in diesem Bereich sprechen
würden, nicht bekannt und nicht gemeldet worden sind.
Es
wäre zudem möglich, verkehrsordnungsrechtlich mit einem entsprechenden
Verkehrsschild „Keine Wendemöglichkeit“ die Situation zu verbessern.
Der
B-Plan sieht für den betreffenden Bereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
vor, sodass die Erschließung des Flurstücks 25 gesichert ist. Hinzu kommt die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Brakel, die bereits einem
genehmigten Bauvorhaben dient. Eine zusätzliche Erschließung ist daher nicht
erforderlich.
Das
OVG NRW hat in dem Urteil zum Normenkontrollverfahren (2017) ebenfalls im
Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bestätigt, dass das
Flurstück 25 allein hierdurch ausreichend erschlossen sei (vgl. S. 27 der
Entscheidungsgründe).
An
die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen zur Wegenutzung hält sich die Stadt
weiterhin gebunden.
Da
nunmehr zusätzlich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt ist, bestehen
im Hinblick auf eine gesicherte Erschließung keine Bedenken.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 diese Stellungnahme mehrheitlich
zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist die Stellungnahme der Gesellschaft des Entsorgungsbetriebs zu den genannten Punkten aus
vorgenannten Gründen zurück.
Entsorgungsbetrieb
Dessen Argumentation bezieht sich
stichpunktartig zusammengefasst auf: Erweiterungsbelange
ansässiger Gewerbebetriebe, Immissionsschutzansprüche, Verkehrsflächen
Wendehammer, Umweltbericht (Zauneidechsenvorkommen).
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus
folgenden Gründen zurückzuweisen:
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6 als auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans
Nr. 6 ist ein möglicher Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe
berücksichtigt worden. Die weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23
und 24) stehen nach Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch
nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
(Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert
worden). In dem Urteil des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die
Herausnahme von nicht ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23
und 24 nicht abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt
auf die Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den
Interessen der Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der
Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen
habend die jeweiligen Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht
geltend gemacht und sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen
Situation schon nicht abwägungsrelevant seien. Zwar könnten
Erweiterungsabsichten auch dann ein abwägungsrelevanter Belang sein, wenn
hierfür ein Grundstück benötigt werde, an dem noch keine gesicherte
Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass zumindest eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende Nutzungsvorstellungen in
absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S. 24 der
Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom
Einwender aber nichts Entsprechendes dargelegt worden, zudem haben die
Eigentümer der Flurstücke 23 und 24 nochmals bekundet, dass kein Verkauf der
Grundstücke erfolgt.
Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen
„Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei
allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt
es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine
gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs ändert nichts an
dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und auch nicht an der
immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier
aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte für „MD“/
„MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung des OVG NRW,
dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A)
tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der
TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss
vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom
16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung
des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert.
Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der
vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Eine Vergrößerung der benannten
Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am Königsfeld“ für einen Wendehammer mit
einem Durchmesser von 22 m (gerade für LKW) ist nicht möglich, da die betreffenden
Eigentümer bislang nicht bereit waren Flächen abzugeben und dies nach aktueller
Abfrage noch immer nicht sind (Nachfrage der Stadt und ablehnende Antwort des
Eigentümers im April 2021).
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum
Normenkontrollverfahren zudem bestätigt, dass der Übergangsbereich Wendehammer
in den Wirtschaftsweg „Brakeler Märsch“ nicht zwingend den Vorgaben der
bestehenden Regelwerke mangels Verbindlichkeit entsprechen muss. Eine Gemeinde
sei nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen
individuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend sei, ob ein hinter den
Regelstandards zurückbleibender Ausbau – auch unter Berücksichtigung einer
angepassten Fahrweise – die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahre. Im
Hinblick auf den Wendehammer sei dies der Fall. Bei angepasster niedriger
Geschwindigkeit sei ein Passieren auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen
möglich. Nicht zuletzt sei es angesichts der auf geringe Nutzungsfrequenzen
angelegten Verkehrsbedeutung vertretbar, den bestehenden Zustand
planungsrechtlich festzuschreiben.
An diesen Erkenntnissen und
zugrundeliegenden Tatsachen hat sich nichts geändert. Die Verkehrsbedeutung ist
nach wie vor gering. Zudem hat eine Abfrage bei den zuständigen Behörden
ergeben, dass Unfälle oder besondere Verkehrsvorkommnisse, die gegen das
Bestehen einer Verkehrssicherheit in diesem Bereich sprechen würden, nicht
bekannt und nicht gemeldet worden sind.
Es wäre zudem möglich,
verkehrsordnungsrechtlich mit einem entsprechenden Verkehrsschild „Keine
Wendemöglichkeit“ die Situation zu verbessern.
Bei der Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6
ist im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts aufgefallen, dass die für die
im UB gekennzeichneten Bereiche ein Zauneidechsenvorkommen möglich ist. Auf
diesen Flächen ist unabhängig von einer Aufstellung, Aufhebung oder Änderung
eines B-Plans der Artenschutz im Rahmen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu berücksichtigen. Deswegen beinhaltet der B-Planentwurf lediglich
einen Hinweis auf diesen Tatbestand unter der Nr. 8.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 diese Stellungnahme mehrheitlich
zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist die Stellungnahme des Entsorgungsbetriebs zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen zurück.
Faupel Rechtsanwälte für ihre
Mandantschaft (Gesellschaften und Personen des Entsorgungsbetriebs)
Deren Argumentation bezieht sich
stichpunktartig zusammengefasst auf: Erforderlichkeit und
Art der B-Planung, Erweiterungsbelange
ansässiger Gewerbebetriebe, Innenentwicklung, Flächengröße, Flächenfestsetzung
„ohne Nutzung“, Genehmigungserteilung und Ausweisung der landwirtschaftlichen
Hofstelle (Immissionsschutz), Erschließung des Flurstücks 25, Immissionsschutzansprüche.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus
folgenden Gründen zurückzuweisen:
Eine Erforderlichkeit der B-Planung ist
unzweifelhaft gegeben. Bauleitpläne sind erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3
BauGB, soweit sie der Verwirklichung der städtebaulichen Konzeption der
Gemeinde dienen.
Es ist Sache der Gemeinde, wie sie ihre
Planungshoheit handhabt und welche Konzeption sie ihr zu Grunde legt. Es ist
grundsätzlich den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde überlassen, ob,
wie und wann sie einen Bebauungsplan neu aufstellt, ändert oder aufhebt.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten,
dass die Stadt vorliegend eine positive Plankonzeption mit mehreren Elementen
verfolgt:
-
Planungsrechtliche
Absicherung der bestehenden Erschließungsstraßen
- Rücknahme
nicht mehr benötigter Gewerbeflächen
- Anpassung
der Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen aufgrund eines fortgeschriebenen
Einzelhandelskonzeptes
- planungsrechtliche
Absicherung der gewerblich und industriell genutzten Flächen, also des
vorhandenen Bestandes, sowie betriebsbezogene Erweiterungen in diesen Bereichen
(vgl. S. 9 der Begründung, 3. Absatz)
Eine insgesamt neue Überplanung von
bereits bebauten Grundstückflächen ist entgegen der Auffassung des Einwenders
auch zulässig. Es ist grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Gemeinde mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele
verfolgen darf, die mehr auf eine Bewahrung als auf eine Veränderung der
vorhandenen Situation abzielen.“ (Vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 07.03.2018
– 4 K 17.869 –, BeckRS 2018, 2962, Rn. 51) Eine „Bewahrung“ der vorhandenen
Situation setzt natürlich einen bereits vorhandenen Bestand voraus.
Darüber hinaus ist es selbst bei einer
überwiegenden oder vollständigen Bebauung eines Plangebiets erforderlich, die
bauliche Nutzung zu steuern, da bauliche Veränderungen/ Nutzungsänderungen bzw.
Nutzungserweiterungen sowie Neuerrichtungen nach einem Gebäudeabriss möglich
sind. Hier bedarf es einer planerischen Steuerung.
Ferner hat das OVG NRW in den
Entscheidungsgründen des Urteils im Normenkontrollverfahren (2017) die dort
genannten Ziele (Neuordnung der Erschließungsplanung/ Rücknahme von
Ausweisungen von industriellen Nutzungen) als hinreichend legitime Anliegen
bezeichnet und die städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
anerkannt (vgl. S. 18 der Entscheidungsgründe). Diese Ausführungen zur 3.
Änderung sind auf die Neuaufstellung ohne Weiteres übertragbar.
Darüber hinaus möchte die Stadt Brakel
nicht, dass auf einem alten, überholten Plan aus dem Jahr 1998 mit weiteren
zusätzlichen Änderungen aufgebaut wird. Bei der Auswahl des Instruments zur
Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung ist die Stadt Brakel in ihrer
Entscheidung frei. Es obliegt daher ihrem Ermessen, ob eine weitere Änderung
eines Ursprungsplanes erfolgt oder ob – u.a. aus Gründen der Übersichtlichkeit
– ein vollständig neuer und rechtlich selbstständiger Plan gefasst wird, der
den Ursprungsplan samt aller Änderungen ersetzt.
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6 als auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans
Nr. 6 ist ein möglicher Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe
berücksichtigt worden. Die weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23
und 24) stehen nach Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch
nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
(Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert
worden). In dem Urteil des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die
Herausnahme von nicht ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23
und 24 nicht abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt
auf die Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den
Interessen der Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der
Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen
habend die jeweiligen Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht
geltend gemacht und sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen
Situation schon nicht abwägungsrelevant seien. Zwar könnten Erweiterungsabsichten
auch dann ein abwägungsrelevanter Belang sein, wenn hierfür ein Grundstück
benötigt werde, an dem noch keine gesicherte Nutzungsoption bestehe. Es setze
aber voraus, dass zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass
entsprechende Nutzungsvorstellung in absehbarer Zeit verwirklicht werden
könnten (vgl. S. 24 der Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom
Einwender aber nichts Entsprechendes dargelegt worden, zudem haben die
Eigentümer der Flurstücke 23 und 24 nochmals bekundet, dass kein Verkauf der
Grundstücke erfolgt.
Die Herausnahme der
Flurstücke 23 und 24 kann im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft sein, da der
Einwender weder Eigentümer dieser Flurstücke ist, zudem nach Auffassung des OVG
NRW noch nicht einmal abwägungsrelevante Erweiterungsbelange dargelegt hat.
Änderungen, die eine andere Einschätzung gebieten, sind nicht in diesem
Planverfahren dargelegt worden.
(Innenentwicklung) Die Ausführungen zu §
1 Abs. 5 S. 3 BauGB und § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB sind vordergründig im Hinblick
auf die Ausweisung des Gewerbe- und Industriegebietes u.a. auf den Flurstücken
25 und 27 erfolgt. Im Hinblick auf die Rücknahme nicht mehr benötigter
Gewerbeflächen ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, hierauf weist der
Einwender bereits selbst hin. Es geht gerade nicht um die zusätzliche
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, vielmehr sollen diese Flächen
planungsrechtlich - und in Übereinstimmung mit dem Eigentümerinteresse - auch
wieder der Landwirtschaft zugeführt werden. Ein Abwägungsfehler kann darin
nicht gesehen werden.
(Flächengröße) Flächenfestsetzungen
können unabhängig von ihrer Größe, sowohl bei Festsetzung einer Baufläche als
auch bei deren Umwandlung, getroffen werden. Bei einer Größenordnung von 10.000
qm handelt es sich nicht um eine geringfügige Größe.
(Flächenfestsetzung „ohne Nutzung“)
Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar; der B-Plan sieht für seinen gesamten
Geltungsbereich bestimmte Festsetzungen der (baulichen) Nutzungen vor.
(Genehmigungserteilung nur unter der Prämisse
Ausweisung der landwirtschaftlichen Hofstelle als gewerbliche Baufläche im FNP)
Die Durchsicht der Genehmigungsbescheide
für das Unternehmen des Einwenders offenbart keine solche „Prämisse“. Die
Darstellung dieser Fläche im FNP ist auch für die Genehmigungssituation des
Unternehmens irrelevant. Maßgeblich ist, dass sich die Hofstelle im
planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB befindet. Hiernach richtet
sich der für dieses Wohnhaus einzuhaltende Schutzanspruch, dieser wird durch
eine andere Darstellung der Fläche im FNP nicht verändert. Vor diesem
Hintergrund waren auch keine Untersuchungen bezüglich Lärm- und
Geruchsimmissionen durchzuführen.
Der B-Plan sieht für den betreffenden
Bereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vor, sodass die Erschließung des
Flurstücks 25 gesichert ist. Hinzu kommt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
mit der Stadt Brakel, die bereits einem genehmigten Bauvorhaben dient. Eine
zusätzliche Erschließung ist daher nicht erforderlich.
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum
Normenkontrollverfahren (2017) ebenfalls im Hinblick auf die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung bestätigt, dass das Flurstück 25 allein
hierdurch ausreichend erschlossen sei (vgl. S. 27 der Entscheidungsgründe).
An die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen
zur Wegenutzung hält sich die Stadt weiterhin gebunden.
Da nunmehr zusätzlich ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt ist, bestehen im Hinblick auf eine gesicherte
Erschließung keine Bedenken.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind
(Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und
Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch
nach Änderung des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht
erweitert. Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten
Einschränkung der vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer möglichen
Weiterentwicklung.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 diese Stellungnahme mehrheitlich
zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist die Stellungnahme der Faupel Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft (Gesellschaften und
Personen des Entsorgungsbetriebs) zu den genannten Punkten aus
vorgenannten Gründen zurück.
Biogasanlagenbetreiber
Dessen Argumentation bezieht sich auf die
Hereinnahme der Fläche des Flurstücks 255 (Flur 20) in das
Plangebiet. Der Eigentümer der Fläche hatte sich im Planverfahren bislang nicht
geäußert, macht nun aber seinen Bedarf an der betreffenden Fläche, die
planerisch zunächst den Status „aufzuheben“ bekommen hat und damit keine
Baufläche mehr ist, als Baufläche im Zuge einer eventuellen Betriebserweiterung
seiner Biogasanlage geltend, insbesondere bei Entfall der
(landwirtschaftlichen) Privilegierung.
Die Verwaltung schlägt vor, im Sinne
einer stringenten Planung dieser Stellungnahme zu folgen und diese Fläche
ebenso als Baufläche (GI) in die Planung einzubinden; sie soll dem Betrieb der
Biogasanlage zukünftig als Erweiterungsfläche dienen. Gleiches ist seinerzeit
bei der Aufstellung der 3. Änderung des Urplans bei vergleichbaren Flächen
benachbarter Betriebe, die diese als potenzielle betriebliche
Erweiterungsflächen argumentativ eingebracht hatten, erfolgt. Die Fläche des
angesprochenen Flurstücks 255 (Flur 20) wird also aufgrund der geltend
gemachten Eigentümer- und Betriebsinteressen als Baufläche in das Plangebiet
hereingenommen (bereits erfolgt zur bereits abgeschlossenen Erneuten
Offenlegung).
Der Bauausschuss ist in seiner Sitzung am 17.03.2022 dieser Stellungnahme mehrheitlich
gefolgt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat folgt der Stellungnahme des Biogasanlagenbetreibers zum genannten Punkt aus
vorgenannten Gründen.
(FNP und B-Plan betreffend)
Westnetz
GmbH
(bereits zur herkömmlichen Beteiligung ausgewertet worden)
Es wird darauf hingewiesen,
dass sich am Rande des Plangebiets
Gasleitungen
des Versorgungsnetzes befinden. Maßnahmen, die deren ordnungsgemäßen Bestand
und Betrieb beeinträchtigen oder gefährden, dürften nicht vorgenommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen; die Rücksichtnahme auf die bzw. Einbeziehung der
Versorgungsanlagen spielt erst im späteren Baugeschehen (bei dieser Planung
überwiegend im Bestand) eine Rolle.
Der Bauausschuss hat in seiner
Sitzung am 17.03.2022 diese
Stellungnahmen zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Stellungnahme der Westnetz
GmbH zu Gasleitungen des Versorgungsnetzes am Rande des Plangebiets zur Kenntnis.
Landwirtschaftskammer NRW
(bereits zur herkömmlichen Beteiligung ausgewertet worden)
Bisher werde im Bebauungsplanentwurf darauf
hingewiesen, dass mögliche (Geruchs-) Immissionen aus den umliegenden
landwirtschaftlichen Betrieben im Plangebiet hinzunehmen seien. Jedoch seien
auch Geräuschimmissionen durch die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe ggf.
möglich. Dieser Hinweis sollte daher entsprechend angepasst werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen;
der bisherige generelle Hinweis im Bebauungsplanentwurf auf Immissionen aus den umliegenden
landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Prüfung durch den Kreis Höxter ausreichend und
beinhaltet auch Geräuschimmissionen.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 diese Stellungnahmen zur Kenntnis
genommen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Erweiterung
des vorhandenen Hinweises zu möglichen (Geruchs-) Immissionen auf
Geräuschimmissionen zur Kenntnis; diesem Hinweis wird bereits durch den
vorliegenden Bebauungsplanentwurf entsprochen.
b. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den
Bebauungsplan Nr. 6-neu „Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel mit
gleichzeitiger Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 6 - 1. Änderung und Nr.
6 - 2. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Südwesten der Kernstadt Brakel, südlich der Bahnlinie und östlich der Warburger Straße.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 20 die Flurstücke 173, 284, 285, 45, 193, 48, 106, 107, 258, 50, 51, 52, 283, 285, 187, 117, 55, 56, 57, 116, 184, 185, 111, 110, 178, 177, 114, 113, 163, 156, 254, 256, 266, 267, 61, 160, 255, 268, 66, 201, 269, 270, 67, 69, 70, 82, 83, 71, 72, 73, in der Flur 50 die Flurstücke 6, 122, 123, 101, 151, 8, 103, 104 tlw. sowie in der Flur 51 die Flurstücke 92, 124, 125, 127, 150, 151, 113, 115, 114, 119, 1, 112, 118, 178, 185, 189, 191, 15, 16, 195, 181, 7, 8, 186, 182, 183, 184, 10, 194, 130, 131, 193, 192, 196, 79, 165, 164, 163, 27, 26, 25, 24, 17, 23, 22, 159, 158, 19 und 20.
c. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben (Kenntnisnahme ohne Beschluss ausreichend).
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: