a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbeteiligung
b. Satzungsbeschluss(vorschlag)
c. Zusammenfassende Erklärung
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 29.01.2020
beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan teilweise aufzuheben [siehe Anlage:
satzungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf; Original kann auf Anfrage in der
Verwaltung, Büro 35, eingesehen (oder angefragt) werden].
Die frühzeitigen Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und
Behörden/ Scoping) sind ordnungsgemäß ausgewertet worden.
Die Offenlegung des Planentwurfs hat anschließend zusammen mit der herkömmlichen Beteiligung der Behörden/
Träger öffentlicher Belange stattgefunden.
a. Beratung
von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbeteiligung
Es sind folgende auszuwertende
Stellungnahmen eingegangen (Anschreiben anbei):
Westfalen Weser Netz GmbH
Es wird darauf hingewiesen,
dass sich auf diversen Grundstücken im Planbereich Leitungen des Unternehmens
befinden. Eine eventuelle Umlegung der Leitungen für ein Bauvorhaben sei für
den Grundstückseigentümer kostenpflichtig.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Westfalen Weser Netz GmbH zu Leitungen
des Versorgungsnetzes auf diversen Grundstücken im Planbereich zur Kenntnis.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Es wird darauf
hingewiesen, dass südlich an den Planbereich Telekommunikationslinien des
Unternehmens angrenzen. Deren Bestand und Betrieb müssten weiterhin
gewährleistet bleiben.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH zum
Angrenzen von Telekommunikationslinien an den Planbereich zur Kenntnis.
Kreis Höxter
Dessen Stellungnahme beinhaltet
folgende Punkte:
(Wasserwirtschaft) Der Ortsteil Bellersen sei über
die städtische Trennkanalisation erschlossen. Vorbehaltlich der
ordnungsgemäßen, gemeinwohlverträglichen Beseitigung des anfallenden
Niederschlagswassers bestünden aus abwasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Planung.
(Immissionsschutz) In der Nähe
des Planaufhebungsbereichs befinden sich eine Tischlerei sowie die
Meinolfushalle (Gemeindehalle) mit dem angrenzenden Sportplatz und
dazugehörigen Sportlerheim. Auf der dazwischenliegenden Grünfläche sei die
Errichtung eines Einfamilienhauses geplant (als mögliche Folge der
Planaufhebung). Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen eine
solche Bebauung nur dann keine Bedenken, wenn im weiteren Verfahren Folgendes
beachtet wird:
Bei zukünftigen Bauvorhaben ist
bereits im Vorfeld (= Baugenehmigungsverfahren) eine immissionsschutzrechtliche
Betrachtung durchzuführen, um evtl. mögliche Beeinträchtigungen und Konflikte
zu vermeiden.
Insbesondere ist die
(beabsichtigte) heranrückende Wohnbebauung an die Tischlerei und an die
Gemeindehalle zu berücksichtigen. Die Licht- und Lärmemissionen des
Sportplatzes mit dem Sportlerheim sind ebenfalls abzuprüfen.
(Landschaftsschutz und Artenschutz) Gegen den
vorliegenden Entwurf bestehen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde
grundsätzlich keine Bedenken.
Bedenken bestehen gegen eine mögliche
Inanspruchnahme von Grünland sowie Saum- und Gehölzstrukturen durch
Bauverfahren nach § 34 BauGB in dem Bereich des ursprünglichen Geltungsbereichs.
Gegen Bauverfahren nach § 35 BauGB mit entsprechender Eingriffsregelung nach §§ 14-16
BNatSchG bestehen diese Bedenken nicht.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
(Wasserwirtschaft) Die Beseitigung des anfallenden
Niederschlagswassers wird über die städtische Trennkanalisation ordnungsgemäß
und gemeinwohlverträglich erfolgen.
(Immissionsschutz)
Die
- nach Abschluss dieses Planverfahrens in dem dann unbeplanten
Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) - mögliche (und planerisch
gewünschte) Folge und zu erwartende Errichtung eines Einfamilienhauses ist
Sache des Baugenehmigungsverfahrens, in dem der Kreis Höxter vom
Bauherrn die Durchführung einer immissionsschutzrechtlichen Betrachtung fordern
wird. Der Bauherr (und späterer Antragsteller) hat hierin nachzuweisen, dass
sich sein Bauvorhaben immissionsschutztechnisch im für die dortige Situation
üblichen Rahmen bewegen wird und daher auch immissionsschutzrechtlich
genehmigungsfähig ist.
(Landschaftsschutz und Artenschutz) Die Bedenken
gegen eine mögliche Inanspruchnahme von Grünland sowie Saum- und
Gehölzstrukturen durch Bauverfahren nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich)
in dem Bereich des (dann ursprünglichen) Geltungsbereichs der Planaufhebung
werden nicht mehr gesehen, da im Rahmen der Abwägung zum Planverfahren
(Aufhebung) die Belange einer ergänzenden baulichen Innenentwicklung höher
gewichtet werden als die angeführten naturschutzrechtlichen Belange und daher
vorrangig sind. (Ein Bauverfahren nach § 35 BauGB -
Außenbereich - mit entsprechender Eingriffsregelung nach §§ 14-16
BNatSchG ist hier undurchführbar.)
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu wasserwirtschaftlichen
Belangen, zum Immissionsschutz sowie zum Landschafts- und
Artenschutz
aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
b. Satzungsbeschluss(vorschlag)
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss schlägt dem Rat vor, die Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans
Nr. 2 im Stadtbezirk Brakel-Bellersen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu
beschließen.
Der räumliche Geltungsbereich des Aufhebungsplans
liegt im Nordosten der Ortschaft Bellersen zwischen der Meinolfushalle im
Norden, der Meinolfusstraße im Süden, dem im Bebauungsplan festgesetzten
Mischgebiet entlang des „Blinden Weges“ im Westen und dem Friedhof im Osten.
Er ist Teil der Gemarkung
Bellersen und umfasst in der Flur 14 die Flurstücke 233, 235, 237 und 238 sowie in der Flur 4 das
Flurstück 230.
c. Zusammenfassende
Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 10a Abs. 1, soll die sog.
„zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens
mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen,
der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan
selbst nebst Begründung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich
den Gremien bekannt gegeben.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: