Sachverhalt:
Am 10.11.2016 wurde vom Landtag NRW das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ beschlossen und am 28.11.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet. Hiermit verbunden war u.a. eine Anpassung der Entschädigungsverordnung, die zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist auch eine Anpassung der Hauptsatzung erforderlich.
Die vorzunehmenden Änderungen stellen sich wie folgt dar:
- § 4 „Gleichstellung von Frau und Mann“
Im Abs. 2 wird ein Satz 2 eingefügt, der eine Definition des Begriffes „Vorhaben und Maßnahmen“ enthält.
- § 10 „Aufwandentschädigung“
Abs. 2: redaktionelle Ergänzung
Abs. 3 Buchst. a): Übernahme der gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn und Höchstgrenze des Regelstundensatzes
Abs. 3 Buchst. d): redaktionelle Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage
Abs. 3 Buchst. f): Streichung aufgrund der Neuregelung unter Buchst. a)
Absatz 4 redaktionelle Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage
Absatz 5 eventuelle Anpassung aufgrund des separaten Beschlusses über die Entschädigung für Ausschussvorsitze
Anlagen:
- Entwurf 11. Änderung der Hauptsatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder den entsprechenden Entwurf der Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brakel vom 13.12.1999 –11. Änderung- als Satzung.
Die 11. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Brakel wird Bestandteil der Niederschrift des Rates.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Sofern die Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden nicht gewährt wird, entfallen pro Gremium Mehrkosten von 2.542,80 €/Jahr.
Die Mehrausgaben sind aus dem Budget 111000.542100 „Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten“ zu begleichen.