a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
b. Offenlegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 beschlossen, die im Betreff genannte Bauleitplanung aufzustellen. Die Vorstellung eines Planvorentwurfes ist in gleicher Sitzung bzw. ergänzend am 28.11.2012 erfolgt.
Die Behörden/ Träger öffentlicher Belange sind von Dezember 2013 bis Januar 2014 beteiligt worden.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
Stellungnahmen im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine Hinweise) mit der Planung sind von folgender Behörde/ Träger öffentlicher Belange vorgelegt worden:
T-Com, PTI Bielefeld, Bielefeld.
Nachstehende Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden (Anschreiben anbei):
Landwirtschaftskammer NRW
Diese sieht „öffentlich-landwirtschaftliche“
Belange durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, die aus der
Erzeugung genommen würden, als berührt an. Fläche 1 sei dabei als „besonders
schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ und Teil eines sog. Ackerfeldblocks
(zusammenhängend und gut zu bewirtschaftende Einheit) , Fläche 2 als
„schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ eingestuft. Fläche 1 sei aufgrund ihrer
Struktur und Ertragssicherheit von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Flächenknappheit, die sich aufgrund
zunehmender Flächenkonkurrenz weiter verschärfen werde, würden gegen den Entzug
gut strukturierter Ackerfläche hoher Güte erhebliche Bedenken vorgetragen.
Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher
Nutzfläche sei für die hiesige Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung und
entscheide über die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe. Derzeit gingen
der Landwirtschaft in NRW täglich 15 ha Fläche verloren. Die Zielsetzung der
Senkung des Flächenverbrauchs auf höchstens 5 ha pro Tag auch über den Städte-
und Gemeindebund NRW dürfe auch bei der angestrebten Forcierung regenerativer
Energien nicht außer Acht gelassen werden. Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung
der Sonnenenergie solle daher auf versiegelte Flächen und auf Dächer begrenzt
werden.
Da die Ausgleichsmaßnahmen, die ggf. weitere
landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen, derzeit noch nicht genannt seien,
sei diese Stellungnahme nicht abschließend und eine weitere Beteiligung
erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, diese
Stellungnahme zurückzuweisen; die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen der
Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und erachtet diesen
Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die
landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine
isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der Bahntrasse (Vorbelastung)
gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die avisierte Nutzung erschlossen
werden und sind zudem privatrechtlich über die Eigentümer abgesichert. Insofern
liegt hier ein klassischer Zielkonflikt
zur (heimischen) Landwirtschaft vor. Die vorgeschlagene Nutzung versiegelter
Flächen und Dachflächen allein reicht nicht aus, um Brakels Zielen zur
forcierten Nutzung regenerativer Energiequellen gerecht zu werden, zumal bereits rund zwei Drittel der anfangs
vorgeschlagenen Flächen aufgrund von Nutzungskonflikten entfallen mussten. Eine
weitere Beteiligung zu den noch festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.
Deutsche Bahn AG
Diese bittet folgende Hinweise zu berücksichtigen:
-
Es sei
jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der
Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B.
Blendungen, Reflexionen) entstehen können. Sollte sich nach der Inbetriebnahme
eine Blendung herausstellen, so seien vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen
anzubringen.
-
Die
Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen
seien hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B.
Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim
Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
-
Es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit der Solaranlagen (Schattenwurf usw.), die auf den
Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei
den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht
werden können.
-
Die
Sicht auf die Signale müsse jederzeit gewährleistet sein. Abstände zum
Kabelführungssystem seien einzuhalten.
-
Um
Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sei das Unternehmen
bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch
detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert
zu beteiligen.
-
Insgesamt
gelte für die planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der
späteren Photovoltaikanlagen bei der Schaffung neuer Nutzungs- und Baurechte
der Prioritätsgrundsatz, wonach auf bestehende Rechte Rücksicht zu nehmen sei.
-
Bei
Beachtung und Einhaltung dieser Bedingungen/ Auflagen und Hinweise bestünden
aus eisenbahntechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen das
Planungsvorhaben.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser
eigentums-/ privatrechtlichen Stellungnahme durch Übernahme als Hinweise in das
Planwerk selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass
sicherheitsrelevante Blendungen
durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht
den planungsrechtlichen Rahmen für die
daraus später abzuleitenden baulichen Anlagen, der durch die vorliegende
Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber hat nach entsprechender
Information (Hinweise) diese Punkte jedoch betriebswirtschaftlich und technisch
einzukalkulieren und wird hieraus im Konfliktfall keine
Schadensersatzforderungen ableiten können.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss beschließt, der Stellungnahme der Deutsche Bahn AG zur eigentums-/ privatrechtlichen
Absicherung ihrer planfestgestellten
Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der späteren Photovoltaikanlagen
nach dem Prioritätsgrundsatz wie eingangs ausgeführt durch Übernahme als Hinweise in das Planwerk
selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass
sicherheitsrelevante Blendungen
durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht
den planungsrechtlichen Rahmen für die
daraus später abzuleitenden baulichen Anlagen, der durch die vorliegende
Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber hat nach entsprechender
Information (Hinweise) diese Punkte jedoch betriebswirtschaftlich und technisch
einzukalkulieren und wird hieraus im Konfliktfall keine
Schadensersatzforderungen ableiten können.
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Diese weist auf im Planbereich befindliche
Telekommunikationslinien ihres Unternehmens hin.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens zur Kenntnis.
Kreis Höxter
Dieser regt an, die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung sei rechtzeitig zur Offenlage im Umweltbericht und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu konkretisieren. Ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto der Stadt sei möglich, die diesbezügliche überarbeitete Fassung des Umweltberichtes sei vor Offenlage vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Etablierung des „Sondergebietes Photovoltaik“ kein Anspruch auf die Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm entsteht.
Die Flächen lägen darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet, was im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sei.
Als Straßenbaulastträger der K 50 wird darum gebeten, die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen rechtzeitig bei den entsprechenden Abteilungen zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorzulegen.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Hinweise zur Kenntnis zu nehmen; die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung wird zur Offenlegung in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem Kreis, der auch als Auftragnehmer der Stadt Brakel fungiert, konkretisiert (Ausgleich über das Ökokonto und/ oder externe Maßnahmen, ggf. erst näher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen).
Dem Hinweis auf fehlenden Anspruch im späteren Sondergebiet
auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50
oder des Gehölzbestandes am Bahndamm wird durch Übernahme in das Planwerk entsprochen.
Die Lage der beiden Flächen/ des Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet des Kreises Höxter ist bereits Gegenstand der Begründung im Vorentwurf, in der gesagt wird, dass eine Herausnahme (durch die Bezirksregierung zu genehmigen) nicht vorgesehen sei. Es träten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung (Kreis Höxter) im Beteiligungsverfahren nicht widersprechen werde. Letzteres, also die Zulassung einer Befreiung von den Regelungen des Landschaftsschutzes, wird derzeit innerhalb der Kreisverwaltung geprüft.
Die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive ihrer Erschließungsanlagen werden dem Straßenbaulastträger rechtzeitig zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorgelegt (Baugenehmigungsverfahren, ggf. vorgelagerte Abstimmung).
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreis Höxter zur Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung, zu fehlendem Anspruch auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen, zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und zum Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis der Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen als Straßenbaulastträger der K 50 wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
b.
Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stellt den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel fest und beschließt, den festgestellten Planentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.