a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
b. Offenlegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen. Die Vorstellung eines Planvorentwurfes ist in der Sitzung am 09.10.2013 erfolgt.
Die Behörden/ Träger öffentlicher Belange sind von Dezember 2013 bis Januar 2014 beteiligt worden.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
Stellungnahmen im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine Hinweise) mit der Planung sind von folgender Behörde/ Träger öffentlicher Belange vorgelegt worden:
T-Com, PTI Bielefeld, Bielefeld.
Nachstehende Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden (Anschreiben s. vorheriger TOP z. 39. Änd. d. Flächennutzungsplanes):
Landwirtschaftskammer NRW
Diese sieht „öffentlich-landwirtschaftliche“
Belange durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, die aus der
Erzeugung genommen würden, als berührt an. Fläche 1 sei dabei als „besonders
schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ und Teil eines sog. Ackerfeldblocks
(zusammenhängend und gut zu bewirtschaftende Einheit) , Fläche 2 als
„schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ eingestuft. Fläche 1 sei aufgrund ihrer
Struktur und Ertragssicherheit von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Flächenknappheit, die sich aufgrund
zunehmender Flächenkonkurrenz weiter verschärfen werde, würden gegen den Entzug
gut strukturierter Ackerfläche hoher Güte erhebliche Bedenken vorgetragen.
Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher
Nutzfläche sei für die hiesige Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung und
entscheide über die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe. Derzeit gingen
der Landwirtschaft in NRW täglich 15 ha Fläche verloren. Die Zielsetzung der
Senkung des Flächenverbrauchs auf höchstens 5 ha pro Tag auch über den Städte-
und Gemeindebund NRW dürfe auch bei der angestrebten Forcierung regenerativer
Energien nicht außer Acht gelassen werden. Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung
der Sonnenenergie solle daher auf versiegelte Flächen und auf Dächer begrenzt
werden.
Da die Ausgleichsmaßnahmen, die ggf. weitere
landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen, derzeit noch nicht genannt seien,
sei diese Stellungnahme nicht abschließend und eine weitere Beteiligung
erforderlich.
Die Verwaltung schlägt vor, diese
Stellungnahme zurückzuweisen; die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen der
Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und erachtet
diesen Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die
landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine
isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der
Bahntrasse (Vorbelastung) gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die
avisierte Nutzung erschlossen werden und sind zudem privatrechtlich über die
Eigentümer abgesichert. Insofern liegt hier ein klassischer Zielkonflikt zur (heimischen) Landwirtschaft vor. Die
vorgeschlagene Nutzung versiegelter Flächen und Dachflächen allein reicht nicht
aus, um Brakels Zielen zur forcierten Nutzung regenerativer
Energiequellen gerecht zu werden,
zumal bereits rund zwei Drittel der anfangs vorgeschlagenen Flächen aufgrund
von Nutzungskonflikten entfallen mussten. Eine weitere Beteiligung zu den noch
festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen
wird erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche
wie eingangs ausgeführt aus v.g. Gründen zurück.
Deutsche Bahn AG
Diese bittet folgende Hinweise zu
berücksichtigen:
-
Es sei
jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der
Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B.
Blendungen, Reflexionen) entstehen können. Sollte sich nach der Inbetriebnahme
eine Blendung herausstellen, so seien vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen
anzubringen.
-
Die
Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen
seien hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B.
Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim
Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
-
Es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit
der Solaranlagen (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen
sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.
-
Die
Sicht auf die Signale müsse jederzeit gewährleistet sein. Abstände zum
Kabelführungssystem seien einzuhalten.
-
Um
Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sei das Unternehmen
bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte
und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu beteiligen.
-
Insgesamt
gelte für die planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der
späteren Photovoltaikanlagen bei der Schaffung neuer Nutzungs- und Baurechte
der Prioritätsgrundsatz, wonach auf bestehende Rechte Rücksicht zu nehmen sei.
-
Bei
Beachtung und Einhaltung dieser Bedingungen/ Auflagen und Hinweise bestünden
aus eisenbahntechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen das
Planungsvorhaben.
Die Verwaltung schlägt vor, dieser
eigentums-/ privatrechtlichen Stellungnahme durch Übernahme als Hinweise in das
Planwerk selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass sicherheitsrelevante
Blendungen durch die
Photovoltaikanlagen nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht den planungsrechtlichen Rahmen für die daraus
später abzuleitenden baulichen Anlagen, der durch die vorliegende
Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber hat nach entsprechender
Information (Hinweise) diese Punkte jedoch betriebswirtschaftlich und technisch
einzukalkulieren und wird hieraus im Konfliktfall keine
Schadensersatzforderungen ableiten können.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss beschließt, der Stellungnahme der Deutsche Bahn AG zur eigentums-/ privatrechtlichen
Absicherung ihrer planfestgestellten
Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der späteren Photovoltaikanlagen
nach dem Prioritätsgrundsatz wie eingangs ausgeführt durch Übernahme als Hinweise in das Planwerk
selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass
sicherheitsrelevante Blendungen
durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht
den planungsrechtlichen Rahmen für die
daraus später abzuleitenden baulichen Anlagen, der durch die vorliegende
Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber hat nach entsprechender
Information (Hinweise) diese Punkte jedoch betriebswirtschaftlich und technisch
einzukalkulieren und wird hieraus im Konfliktfall keine Schadensersatzforderungen
ableiten können.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Diese weist
auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens hin.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im
Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens zur
Kenntnis.
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Dieser sieht
in der geplanten Festsetzung eines Sondergebietes „Photovoltaik“ vom Grundsatz
her keine Bedenken, sofern bei der Erteilung der Baugenehmigung darauf geachtet
wird, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der B 252 ausgeschlossen
wird; die Abstandsregelungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz seien zu beachten.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Hinweis zur Kenntnis zu nehmen; die aus der Planung resultierenden Photovoltaikanlagen werden - ggf. durch entsprechende Pufferzonen - einen angemessenen Abstand zur B 252 einhalten. Der Betreiber hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass sicherheitsrelevante Blendungen durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss nimmt den Hinweis des Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Einhaltung
sicherheitsrelevanter Abstände zur B 252 im Rahmen der Baugenehmigung zur
Kenntnis; die aus der Planung resultierenden Photovoltaikanlagen werden - ggf.
durch entsprechende Pufferzonen - einen angemessenen Abstand zur B 252
einhalten. Der Betreiber hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens außerdem
gutachterlich nachzuweisen, dass sicherheitsrelevante Blendungen durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen.
Kreis Höxter
Dieser regt an, die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung sei rechtzeitig zur Offenlage im Umweltbericht und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu konkretisieren. Ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto der Stadt sei möglich, die diesbezügliche überarbeitete Fassung des Umweltberichtes sei vor Offenlage vorzulegen.
Es wird
darauf hingewiesen, dass aus der Etablierung des „Sondergebietes Photovoltaik“
kein Anspruch auf die Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der
Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm entsteht.
Die Flächen
lägen darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet, was im weiteren Verfahren zu
berücksichtigen sei.
Als
Straßenbaulastträger der K 50 wird darum gebeten, die Baupläne der
Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen rechtzeitig bei den
entsprechenden Abteilungen zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorzulegen.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Hinweise zur Kenntnis zu nehmen; die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung wird zur Offenlegung in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem Kreis, der auch als Auftragnehmer der Stadt Brakel fungiert, konkretisiert (Ausgleich über das Ökokonto und/ oder externe Maßnahmen, ggf. erst näher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen).
Dem Hinweis
auf fehlenden Anspruch im späteren Sondergebiet auf Zulassung von Fällungen
oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am
Bahndamm wird durch Übernahme in das
Planwerk entsprochen.
Die Lage der
beiden Flächen/ des Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet des Kreises
Höxter ist bereits Gegenstand der Begründung im Vorentwurf, in der gesagt wird,
dass eine Herausnahme (durch die Bezirksregierung zu genehmigen)
nicht vorgesehen sei. Es träten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung (Kreis Höxter) im
Beteiligungsverfahren nicht widersprechen werde. Letzteres, also die Zulassung
einer Befreiung von den Regelungen des Landschaftsschutzes, wird derzeit
innerhalb der Kreisverwaltung geprüft.
Die Baupläne
der Photovoltaikanlagen inklusive ihrer Erschließungsanlagen werden dem
Straßenbaulastträger rechtzeitig zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorgelegt
(Baugenehmigungsverfahren, ggf. vorgelagerte Abstimmung).
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreis Höxter zur Kompensation
bzgl. der Eingriffsregelung, zu fehlendem Anspruch auf Zulassung von Fällungen
oder Beschneidungen, zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und zum Zustimmungs-
bzw. Genehmigungserfordernis der Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der
Erschließungsanlagen als Straßenbaulastträger der K 50 wie eingangs
ausgeführt aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
b.
Offenlegungsbeschluss
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Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stellt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 38 "Sondergebiet Photovoltaik in Brakel" in der Kernstadt Brakel fest und beschließt, den festgestellten Planentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.