Sachverhalt:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.06.2013 den Entwurf eines Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt.
Zur Steuerung der Regional-, Bauleit- und Fachplanung enthält der Entwurf des neuen LEP NRW übergreifende Ziele zur räumlichen Struktur des Landes, zum Klimaschutz, zu einer besseren regionalen Zusammenarbeit und „erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung“ sowie Festlegungen zu den Sachbereichen
- Siedlungsraum,
- Freiraum,
- Verkehr- und technische Infrastruktur,
- Rohstoffversorgung und
- Energieversorgung.
Alle Inhalte sind über die Internetseite der
Landesregierung www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html bzw. kurz über
die Google-Suche zu „lep nrw“ abrufbar.
Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden im Aufstellungsverfahren beteiligt. Vom 30.08.2013 bis zum 28.02.2014 können Bürgerinnen und Bürger (bei der Landesplanungsbehörde: Staatskanzlei in Düsseldorf und den Regionalplanungsbehörden: Bezirksregierungen) sowie öffentliche Stellen zum Planentwurf Stellung nehmen. Begleitend dazu hat die Staatskanzlei in den einzelnen Planungsregionen des Landes Informationsveranstaltungen durchgeführt, um über die wesentlichen Inhalte und die weiteren Verfahrensschritte und Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.
Die Planunterlagen bestehen aus dem Entwurf des Landesentwicklungsplans, seiner Begründung und dem für die Umweltprüfung erarbeiteten Umweltbericht.
Die Stadt Brakel wird auf dieser groben Ebene
zeichnerisch als Mittelzentrum lediglich mit ihrem (innerstädtischen)
Siedlungsraum, Freiraum (beides nachrichtliche Darstellungen), ihren Gebieten
für den Schutz der Natur, Überschwemmungsbereichen und Gebieten für den Schutz
des Wassers dargestellt.
Inhalte und Wirkungen des neuen
Landesentwicklungsplans (aus dem Entwurf)
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und den erwarteten Klimawandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden.
Der neue Landesentwicklungsplan dient der Flächenvorsorge für zukünftige Herausforderungen. Dies betrifft so unterschiedliche Themen wie vorbeugenden Hochwasserschutz, Siedlungsentwicklung, Klimaschutz, erneuerbare Energien, Gewerbe- und Industriestandorte, Landwirtschaft und Naturschutz mit ihren unterschiedlichen Anforderungen. Er wird auch die vorgezogenen Regelungen zum großflächigen Einzelhandel integrieren (Inkrafttreten des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - am 13.07.2013).
Die Landesregierung erfüllt damit den Koalitionsvertrag, nach dem alle bisherigen landesplanerischen Regelungen in einem neuen Landesentwicklungsplan zusammengeführt werden sollen.
Bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW gelten die Ziele des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 1995 weiter. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz als „Erfordernisse der Raumordnung“ bei anderen Planungen und Entscheidungen mit zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Sachbereiche, in denen der geltende LEP bislang keine Regelungen getroffen hat.
Der LEP NRW
legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen
Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden
Festlegungen, seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche sowie die
zeichnerischen Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und
Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Umgekehrt werden die
bestehenden nachgeordneten Pläne in die Erarbeitung der Raumordnungspläne der
Landes- und Regionalplanung einbezogen. Dieses gesetzlich verankerte
„Gegenstromprinzip“ ist Verpflichtung und Ansporn für eine vertrauensvolle und
fruchtbare Kooperation zwischen den unterschiedlichen Planungsebenen.
Im Maßstab
des LEP sind nur bedingt räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen zu Nutzungen
und Schutzfunktionen möglich. Solche Konkretisierungen werden weitgehend der
Regionalplanung und anderen nachgeordneten Planungen überlassen. Sie müssen
dort unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der im LEP textlich festgelegten
Ziele und Grundsätze erfolgen. Das gestufte Raumplanungssystem ist darauf ausgerichtet,
mit rahmensetzenden Festlegungen der Landes- und Regionalplanung in den
nachfolgenden Planungsverfahren zeitraubende Auseinandersetzungen über
Raumnutzungen zu vermeiden.
Landesplanerische
Festlegungen schaffen im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig Planungs- und
Investitionssicherheit für Bevölkerung und Wirtschaft und sie treffen auch
Vorsorge vor Schäden, z. B. durch die Festlegung von Überschwemmungsbereichen,
in denen nicht weiter gebaut werden darf.
Neben den
raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche
Ziele zu verwirklichen (Überprüfung unterschiedlicher Auswirkungen auf die
Geschlechter, gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
Rechtswirkungen
nach § 4 Raumordnungsgesetz (ROG) haben die textlich festgelegten Ziele und
Grundsätze des LEP sowie die zeichnerischen Festlegungen in der Anlage.
Ergänzend sind im Text des LEP allen Zielen und Grundsätzen Erläuterungen
zugeordnet.
Bisher waren
die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen in zwei
verschiedenen Planwerken, dem Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und dem
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 geregelt. Mit der Zusammenführung
von LEPro und LEP '95 im neuen, hier vorliegenden Landesentwicklungsplan, wird
das nordrhein-westfälische Regelwerk der Raumordnung gestrafft und in einem
Planwerk konzentriert. Damit trägt der neue LEP zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften
bei.
Einschätzung und Kritikpunkte
Die Verwaltung sieht das Gesetzeswerk als unausgewogene
und falsch gewichtete Fortschreibung bzw. Anpassung (Neuausrichtung) der raumordnungsrechtlichen
Leitlinien für das Land NRW insb. mit ihren Ausführungen zur Sicherung und
Entwicklung beispielsweise von
Siedlungsflächen.
Der kreisangehörige
Raum hat seit dem LEP von 1995 enorm an Bedeutung für die industrielle
Produktion in NRW gegenüber den Großstädten gewonnen. Dementsprechend sind auch
die Schwerpunkte des jetzigen LEP-Entwurfs dieser wirtschaftsstrukturellen
Ausprägung anzupassen und nicht etwa der ländliche Raum als Umland zu
betrachten, in dem vor allem ehrgeizige Flächensparziele verwirklicht werden
können.
Die sehr
starke Gewichtung im vorliegenden Entwurf der Bereiche Klimaschutz sowie
Umwelt- und Naturschutz und damit der Prämisse des Flächensparens und des
Vorrangs der Innen- vor Außenentwicklung ist grundsätzlich nachvollziehbar,
denn Freiraum ist eine endliche Ressource.
Jedoch können
Flächenausweisungen nicht nur an Brachflächen orientiert werden, die sich aus
Gründen wie Vorbelastungen oder Nachbarschaftskonflikten oftmals nicht
nachnutzen lassen. Neuausweisungen müssen daher wie bislang möglich bleiben,
zumal grundsätzlich davon ausgegangen werden sollte, dass keine Kommune eine
unmaßstäbliche Vorsorgeplanung zu Lasten des Freiraums betreibt.
Insofern
führt das Ziel des Flächensparens als Maßgabe für ein Planwerk, das der
gesamten Entwicklung eines Landes Rechnung tragen soll, unter Umständen dazu,
dass nicht mehr bedarfsgerecht geplant werden kann. Andererseits jedoch wird
Flächenverbrauch im geltenden System des kommunalen Finanzausgleichs zumindest
in Kauf genommen, da das hieraus resultierende Bestreben der Kommunen nach möglichst
vielen Gewerbetreibenden und Einwohnern ein entsprechendes Flächenangebot nach
sich zieht.
Hierzu ist
abschließend vor einem aus dem allgemein gehaltenen Bekenntnis dieses Entwurfs noch
zu entwickelnden vereinheitlichten, mathematisierten und damit zu schematischen
Ausweisungsschlüssel über hochgerechnete Prognosen und Flächenkennziffern zu
warnen, der letztendlich am Bedarf - bislang stets in enger Absprache mit der
Bezirksregierung über das als gut empfundene Hilfsmittel der sog.
Realnutzungskartierung hinreichend genau abgeschätzt - vorbeizielt.
Des Weiteren
bezieht der LEP-Entwurf den sog. Klimaschutzplan nach Maßgabe des
nordrhein-westfälischen Klimaschutzgesetz ein, ohne dass dieser besteht. Dies
scheint rechtlich fragwürdig, da der LEP sich auf Ziele oder Grundsätze bezöge,
die außerhalb dieses Werkes geregelt wären. Dies verstieße gegen Grundsätze der
Raumordnung, da sich der Regelungsgehalt aus dem Planwerk selbst unmittelbar
und hinreichend bestimmt ergeben muss. Außerdem dürfte das Abwägungsgebot zu
Gunsten noch nicht konkret bestimmter Belange nicht einseitig außer Kraft gesetzt
werden.
Eine
Bestimmung von Kraftwerk-Mindestwirkungsgraden, die herkömmliche Techniken
indirekt ausschlössen (Verhinderungsplanung), ist darüber hinaus zweifelhaft.
Ebenso wird das
Thema „Windkraft im Wald“ (Pkt. 7.3 Wald und Forstwirtschaft/ Ziele und Grundsätze, 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme) kritisch, weil widersprüchlich und nicht
umsetzbar, gesehen. Es ist praktisch nicht möglich, Wald für
entgegenstehende Planungen und Maßnahmen in Anspruch zu nehmen und die
Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Insofern ist
die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen
nicht möglich, ohne wesentliche Funktionen des Waldes erheblich zu
beeinträchtigen (z.B. „Erholung“).
Darüber
hinaus spielt die von der Stadt Warburg absprachegemäß übermittelte
Stellungnahme zum Pkt. 6.4-1 Ziel
Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben (Seite 45) eine
bedeutende Rolle, da sie auch die Stadt Brakel betrifft; diese lautet:
Im
derzeit gültigen LEP '95 ist der Standort Warburg als Gebiet für flächenintensive
Großvorhaben noch enthalten (vgl. LEP '95, Karte Teil B für Reg.-Bez. Detmold
A 5.3 Warburg). Auch bei der Fortschreibung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Paderborn-Höxter aus dem Jahr 2008 gab
es keinen Anlass, den Standort Warburg aus den Darstellungen des Regionalplans
herauszunehmen, sodass der Standort im Regionalplan nach wie vor als Bereich
für flächenintensive Großvorhaben dargestellt ist. Aus den Erläuterungen zum
LEP geht auch nicht hervor, warum der Standort Warburg bei der Darstellung
herausgefallen ist. Der Verweis auf eine ILS-Studie aus dem Jahre 2001 ist an
dieser Stelle nicht hilfreich. Aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht
erfordert eine ausgewogene landesweite Betrachtung, dass die Standorte für
landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben nicht nur in der
Rhein-Ruhr-Region liegen, sondern dass Standorte auch im östlichen Landesteil
NRWs zur Verfügung gestellt werden.
Die
wirtschaftliche Attraktivität der Stadt Warburg und des Kreises Höxter hängt
wesentlich auch von einem geeigneten Flächenangebot für flächenintensive
industrielle und gewerbliche Großvorhaben ab, die für die wirtschaftliche
Entwicklung dieses Raumes von besonderer Bedeutung sind. Durch die Herausnahme
des Standorts Warburg aus der Liste für landesweit bedeutende flächenintensive
Großvorhaben wird die wirtschaftliche Attraktivität einer ganzen Region
erheblich geschwächt.
Auch
Aufgrund der sehr guten Verkehrsanbindung von Warburg durch die unmittelbare
Anbindung des Gebietes an die Autobahn A 44 und der Nähe zu dem landesbedeutsamen
Flughafen Paderborn-Lippstadt und dem Flughafen Kassel-Calden ist die
Herausnahme des Standorts Warburg aus Sicht der Stadt Warburg und der gesamten
Region nicht nachvollziehbar.
Der
Standort Warburg ist deshalb aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht
zwingend wieder in die Liste der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben aufzunehmen. Nur hierdurch kann eine wesentliche Schwächung des
Raumes Ostwestfalen-Lippe verhindert werden.
Weiterhin ist
aus der Stellungnahme der Flughafen Paderborn/ Lippstadt GmbH zum Kap. 8 des
Entwurfs, Thema „Verkehr und technische Infrastruktur“, zu ersehen, dass die
beabsichtigte Einstufung des Flughafens Paderborn/ Lippstadt als ein lediglich
regionalbedeutsamer Flughafen (im Vergleich zu den landesbedeutsamen Flughäfen
Düsseldorf, Köln/ Bonn, Münster/ Osnabrück) weder methodisch (Abgrenzungskriterien),
rechtlich (wettbewerbsverzerrend) noch sachlich begründet ist. Im System der
relativ gleichmäßig verteilten nordrhein-westfälischen Verkehrsflughäfen nimmt
besagter Flughafen - im Widerspruch zu den gleichrangigen Betriebsgenehmigungen
- eine ebenso wichtige Stellung wie die erwähnten Flughäfen ein. Somit ist die
vorgenommene Einstufung nicht nur aus Sicht des Betreibers, sondern auch aus
Sicht einer dadurch indirekt benachteiligten Kommune wie Brakel u.a. im
Kreisgebiet unakzeptabel, da hiermit eine Abwertung der infrastrukturellen
Anbindung einher gehen könnte. Die Einstufung/ Unterscheidung zwischen landes-
und regionalbedeutsamen Verkehrsflughäfen innerhalb des Landes NRW ist somit
zurückzunehmen. Alternativ soll dieser Flughafen als landesbedeutsam eingestuft
werden, um seine zukünftige Entwicklung gleichermaßen zu gewährleisten und
nicht von vorneherein planerisch einzuschränken.
Unter
Berücksichtigung dieser Punkte - in Anlehnung an die umfassende und dezidierte
Stellungnahme des Kreises Höxter, die am 05.12.2013 als verwaltungsinternes
Papier (siehe Anlage) mit den
Planungsabteilungen der kreisangehörigen Städte beim Kreis Höxter als Untere
Landesplanungsbehörde besprochen worden ist, ohne dass es grundsätzlich
abweichende Auffassungen gegeben hat, und die in die gleiche Richtung wie der
ausführliche Vermerk des Städte- und Gemeindebundes NRW zielt - sollte ein grundsätzlich
kritischer und daher ablehnender Beschluss gefasst werden. Das Papier des
Kreises wird in dieser Form - ebenso ablehnend - abschließend am 20.02.2014 im
Kreistag beraten werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Stadt Brakel lehnt den Entwurf eines Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 gemäß o.a. Kritikpunkte ab und schließt sich der umfassenden und dezidierten Stellungnahme des Kreises Höxter als verwaltungsinternes Papier gemäß Anlage an.