Betreff
V. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16.02.2004
Vorlage
503/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag vom 30.10.2012, Eingang Stadt Brakel 21.01.2013, beantragt die „Türkisch-islamische Gemeinschaft Brakel“ die Errichtung eines muslimischen Gräberfeldes auf dem städt. Friedhof in Brakel.

 

Im Vorfeld zu diesem Antrag fand am 29.09.2012 eine Veranstaltung bei der „Türkisch-islamische Gemeinschaft Brakel“ und am 24.10.2012 ein Gespräch beim Bürgermeister statt. Unter Beteiligung von Vertretern der „Türkisch-islamische Gemeinschaft Brakel“ (incl. des Imam) und der Friedhofsverwaltung folgte am 30.10.2012 ein Ortstermin auf dem Friedhof der Kernstadt, bei dem im vollen Einklang alle zu berücksichtigende Dinge (Rtg. Mekka, Grabpflege, separates Grabfeld, Beachtung der Vorschriften in der Friedhofssatzung und dem Bestattungsgesetz NRW, immer Beteiligung eines Bestatters, …) besprochen wurden.

 

Ferner ist seit Ende Dezember 2012 der Friedhofsflyer der Stadt Brakel in türkischer Sprache unter www.brakel.de/friedhof online.

 

Das beantragte muslimische Grabfeld kann in einem Teilbereich des Grabfeldes Y angelegt werden, welches in dem als Anlage 2 beigefügten Planauszug gekennzeichnet ist.

 

Da in den Friedhofskapellen der Stadt Brakel keine Räumlichkeit für eine Totenwaschung vorhanden und lt. Information der Türkischen Gemeinde eine entsprechende Möglichkeit bei den Krankenhäusern nicht mehr gegeben ist, kann diese, in Absprache mit der Stadt Bad Driburg, in einem entsprechenden Raum der Friedhofskapelle Bad Driburg, Lange Str., erfolgen.

 

Ein öffentliches Ausstellen, Öffnen und Offenhalten des Sarges während der Trauerfeier ist nicht zulässig. Seit dem Erlass der Friedhofssatzung im Jahre 2004 sind gem. § 9 Abs. 1 Bestattungen, unbeschadet der Regelung des
§ 17 („Aschebeisetzung ohne Urne“), grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport der/des Verstorbenen muss aber bis zur Grabstätte in einem geschlossenen Sarg erfolgen – auch bei einer sarglosen Bestattung.

 

Diese und weitere Einzelheiten sind in dem als Anlage 3 beigefügten Merkblatt festgehalten, welches der „Türkisch-islamische Gemeinschaft Brakel“ und den Angehörigen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übergeben wird, die eine Bestattung bei der Stadt Brakel beantragen.

 

 


Anlagen:

 

  • Antrag „Türkisch-islamische Gemeinschaft Brakel“
  • Auszug Friedhofsplan
  • Merkblatt
  • Entwurf Satzungsänderung

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die im Entwurf vorliegende V. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16. Februar 2004.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine