Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 –AZ.: 9 A 2646/11- entschieden, dass es an seiner früheren Rechtssprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält.
Als Anlage ist zur ausführlichen Darstellung der Urteilsgründe die „StGB NRW-Mitteilung vom 10.01.2013“ beigefügt.
Es wird daher vorgeschlagen den in § 4 Abs 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04.04.2011 enthaltenen Satz Nr. 2 „Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen“ und in § 4 Abs. 8 Ziff. 1. enthaltenen Satz Nr. 2 „Von der so ermittelten Wassermenge bleiben 15 cbm/Jahr vom Abzug ausgeschlossen“ zu streichen.
Die vorgeschlagene Änderungssatzung ist mit der KommunalAgentur NRW abgestimmt worden.
Anlagen:
Entwurf der I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04. April 2011.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die im Entwurf vorliegende I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04. April 2011.
Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Geschätzte 5.000 € Mindereinnahmen (rd. 200 Fälle x 15 m³ x 1,61 €).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch Fälle gibt, die zukünftig weniger als 15 m³ Verbrauch in Abzug bringen können.