Betreff
I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04.04.2011
Vorlage
492/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 –AZ.: 9 A 2646/11- entschieden, dass es an seiner früheren Rechtssprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält.

 

Als Anlage ist zur ausführlichen Darstellung der Urteilsgründe die „StGB NRW-Mitteilung vom 10.01.2013“ beigefügt.

 

Es wird daher vorgeschlagen den in § 4 Abs 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04.04.2011 enthaltenen Satz Nr. 2 „Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen“ und in § 4 Abs. 8 Ziff. 1. enthaltenen Satz Nr. 2 „Von der so ermittelten Wassermenge bleiben 15 cbm/Jahr vom Abzug ausgeschlossen“ zu streichen.

 

Die vorgeschlagene Änderungssatzung ist mit der KommunalAgentur NRW abgestimmt worden.


Anlagen:

 

Entwurf der I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04. April 2011.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die im Entwurf vorliegende I. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 04. April 2011.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Geschätzte 5.000 € Mindereinnahmen (rd. 200 Fälle x 15 m³ x 1,61 €).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch Fälle gibt, die zukünftig weniger als 15 m³ Verbrauch in Abzug bringen können.