Betreff
38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel - Änderung einer Sondergebietsfläche (SO) für nicht großflächigen Einzelhandel in eine Sondergebietsfläche (SO) für großflächigen Einzelhandel in der Kernstadt Brakel
a. Beratung von Stellungna hmen aus der Offenlegung
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
c. Feststellungsbeschlussvorschlag
d. Zusammenfassende Erklärung
Vorlage
458/2009-2014/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 09.05.2012 beschlossen, die im Betreff genannte Bauleitplanung aufzustellen (siehe Anlage: endgültiger Planentwurf).

 

Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Bauausschuss am 28.11.2012.

 

Die Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange ist gleichzeitig mit der Offenlegung des Planentwurfes vom 10.12.2012 bis zum 18.01.2013 einschließlich durchgeführt worden (sog. Parallelverfahren).

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

Die Frist für diesen Beteiligungsschritt lief bis nach Redaktionsschluss; das Ergebnis wird daher als Tischvorlage vorgelegt.

 

 

b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden

 

Die Frist für diesen Beteiligungsschritt lief bis nach Redaktionsschluss; das Ergebnis wird daher als Tischvorlage vorgelegt.

 

 

c. Feststellungsbeschluss

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel vor, den Entwurf zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel durch abschließenden Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser Planänderung herbeizuführen.

 

 

d. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 10 Abs. 4, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.

 

Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben.

 

Da die Frist für die o.g. Beteiligungsschritte bis nach Redaktionsschluss lief und das Ergebnis daher erst als Tischvorlage vorgelegt wird, kann auch diese Erklärung erst dann vorgelegt werden, da hierin teilweise auf das obige Beteiligungs-Ergebnis zurückgegriffen werden muss.