Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Brakel
Vorlage
488/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Erlasses des „Gesetzes zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ am 13.09.2012 wurde u.a. die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in einigen Bereichen geändert.

 

Diese Veränderungen haben auch in der Form Auswirkungen auf die kommunalpolitische Rats- und Ausschussarbeit, dass der Bürgermeister nunmehr auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet ist, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem politischen Gremium Stellung zu nehmen. Bisher konnte dies nur eine Fraktion bzw. ein Fünftel der Ratsmitglieder beantragen.

 

Diesbezüglich sind nunmehr die §§ 10 Abs. 1 und 27 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Brakel entsprechend anzupassen.

 

§ 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

„Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.“

 

§ 27 Absatz 4 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

„Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.“


Anlagen:

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Brakel wie folgt zu ändern:

 

§ 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

„Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen des Rates teil. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.“

 

§ 27 Absatz 4 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

 

„Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen.“

 

 

Die Geschäftsordnung des Rates wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine