Betreff
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG-
Vorlage
423/2009-2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2012 entschieden, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht vereinbar sind.

Vor dem Inkrafttreten des AsylbLG am 01.11.1993 erhielten Asylbewerber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz –BSHG-. Aufgrund der stetig steigenden Zahl an Asylbewerbern wurde das AsylbLG eingeführt. Die im AsylbLG vorgesehenen deutlich geringeren Leistungen sowie die vorrangige Leistungsgewährung durch Sachleistungen sollten keine wirtschaftlichen Anreize für die unkontrollierbare Zuwanderung bieten.

Die Höhe der Hilfeleistungen nach dem AsylbLG wurde seit 1993 nicht angepasst.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 18.07.2012 festgestellt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zu der Höhe der Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind und die Höhe dieser Geldleistungen evident unzureichend ist.

Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu schaffen.

Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelung hat das BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, die auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz des Sozialgesetzbuches zurückgreift.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), zuständig für die Festsetzung der Regelsätze zuständig ist, ist von der Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (ArgeFlü) gebeten worden, Hinweise für eine bundeseinheitliche Umsetzung der Übergangsregelung zu geben. Unabhängig davon bemühen sich die Länder, einheitliche Verfahrensweisen zu vereinbaren.

Um eine möglichst einheitliche Umsetzung in Nordrhein-Westfalen zu erreichen und unter Hinweis darauf, dass die Aufgabe der Umsetzung des AsylbLG nach dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen ist, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Hinweise zur Umsetzung des BVerfG-Urteils gegeben.

Ziel dieser Hinweise ist es, eine erste Handreichung für eine vorläufige Leistung zu geben. Anpassungen und ergänzende Hinweise sind nicht ausgeschlossen, ggf. muss nachberechnet werden.

 

Für die Stadt Brakel ergibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufgrund der bisherigen Informationen folgende Auswirkungen:

 

 

bisherige Leistungen nach dem AsylbLG

nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes

Barbetrag

(= soziokulturelles Existenzminimum)

40,90 €

134,13 €

Grundleistungen

(= physisches Existenzminimum)

158,47 €

170,96 €

Insgesamt

199,37 €

305,09 €

Mehrkosten
Person/Monat

105,72 €

Gerundet 106 €

 

Aktuell sind im „Wohnheim Brakeler Märsch“ 26 Personen untergebracht für die die vorstehenden Änderungen Anwendung finden.

Auf Grund der durch das BVerfG festgelegten Übergansregelung entstehen bei den Leistungen für Flüchtlinge entsprechende Mehrkosten, die sich wie folgt ermitteln:

26 Personen à 12 Monate à 106 = 33.072 €

 

Zur Zeit werden etwa alle 3 Monate 2 neue Asylbewerber zugewiesen. Gleichzeitig tauchen immer wieder Personen unter bzw. dürfen nach Beendigung des Asylverfahrens einen Wohnsitzwechsel vornehmen, so dass für das kommende Jahr von 35 – 40 Personen im Wohnheim ausgegangen werden kann. Die Belastung für die in Rede stehenden Leistungen ist i.H.v.

40 Personen à 12 Monate à 305 €/mtl. (gerundet) = 146.400 €/jährlich

(Mehrkosten d.d. Urteil des BVerfG: 50.702 €)

einzuplanen.

Die Gemeinden erhalten für die gewährten Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich Unterbringung und Betreuung eine Pauschale auf der Grundlage des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG). Diese Pauschale wird nach einem speziellen Schlüssel berechnet, so dass die Höhe jährlich variiert. Die Pauschale wird jährlich angepasst.

Die pauschale Finanzzuweisung nach dem FlüAG des Landes deckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Gesamtkosten.

Die Kostenpauschale nach dem FlüAG, die das Land in 2012 für die Stadt Brakel gewährt, beläuft sich auf 63.911 € (13 abrechnungsfähige Personen / Stichtagsregelung).

Die kommunalen Spitzenverbände bemühen sich beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und in Abstimmung mit dem Finanzministerium für künftige Abrechnungszeiträume eine Anpassung der Pauschalen zu erreichen.

 

Ob und wie sich Bund oder Land an den Mehrkosten durch das Verfassungsgerichts-Urteil tatsächlich beteiligen werden, kann nicht eingeschätzt werden.

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Durch die Änderung des AsylbLG durch das Urteil des BVerfG ist für die Stadt Brakel von einem zusätzlichen Finanzbedarf i.H.v. rd. 50.700 € auszugehen (sofern es keinen finanziellen Ausgleich seitens Bund/Land gibt)