Betreff
Weiterentwicklung der Gesellschaft für Wirtschaftsförde-rung im Kreis Höxter,
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags
Vorlage
392/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter mbH (GfW) wurde letztmalig im Jahr 2004 geändert. Zwischenzeitlich haben sich verschiedene neue kommunalrechtliche Anforderungen ergeben. Hinzu kommt das Vorhaben, die GfW inhaltlich, finanziell und organisatorisch neu aufzustellen. Neben den bisher schon geleisteten Arbeiten in den Themenfeldern Wirtschaftsförderung und Tourismusmarketing sollen zukünftig als explizite Geschäftsfelder das Thema „Bildung und Qualifizierung“ und „Regional- und Standortmarketing“ (Aufgabenübernahme aus der Kreisverwaltung) hinzukommen. Um die bisherigen und die neuen Aufgaben nachhaltig innerhalb der GfW umsetzen zu können, sind die finanziellen und organisatorischen Rahmendaten anzupassen. Hierzu ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ebenfalls notwendig.

 

 

Inhalt der Regelungen:

 

Die im Gesellschaftsvertrag zu ändernden textlichen Passagen und Regelungen sind in Form eine Synopse als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.

 

Weiterhin wurde durch die Fraktionen im Kreistag des Kreises Höxter eine Präambel zum Gesellschaftsvertrag entwickelt, die aber nicht zu beurkundender Bestandsteil des Vertrages ist. Auch dieses Dokument befindet sich in der Anlage als Anlage 2 zur Vorlage.

 

a) Kommunalrechtliche Änderungen:                                                       In den §§ 9, 12, 13, 15, 18 und 19 des Vertrages sind Bezüge zur Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu bilden. Es handelt sich hierbei inhaltlich und die Weisungs- und Entsenderechte des Kreistages und der Räte sowie die Offenlegungspflichten der Gremienmitglieder sowie der Organe der Gesellschaft. Hinzu kommen neue Anforderungen an die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Alle neuen Regelungen sind aufgrund des geltenden Kommunalrechtes zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.                                                                                 

b) Finanzielle Auswirkungen:                                                                  Aufgrund der bereits ausgeführten Aufgabenmehrung bei der GfW ergibt sich auch ein Anpassungsbedarf beim jährlichen Finanzrahmen. Neu ist hierbei, dass nicht über die bisherige Verlustausgleichsregelung seitens des Kreises Höxter finanziert wird, sondern zukünftig eine auf die lfd. Legislaturperiode festgeschriebene Budgetregelung eingeführt wird. Diese beinhaltet auch einen Verbleib von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Gesellschaft sowie eine begrenzte Möglichkeit des Verlustvortrages. Weiterhin ist eine zusätzliche Beteiligung der Städte und des Kreises Höxter bei explizit zugewiesenen Aufgaben in den Vertrag mit aufgenommen worden. Alle Regelungen in diesem Zusammenhang sind dem § 7 zu entnehmen.                                                                                                    

c)  Anpassung von Firmenbezeichnungen und Notationen:                        Seit der letzten Anpassung der Satzung im Jahr 2004 haben eine Vielzahl von Fusionen und Umfirmierungen stattgefunden. Um auch hier den Gesellschaftsvertrag der GfW auf einen aktuellen Stand zu bringen, wurden die Firmenbezeichnungen und Notationen an den entsprechenden Stellen angepasst.


Anlagen:

 

1.      Synopse in der aktuellen Fassung (2004) sowie Entwurfsfassung (2012)

2.      Präambel zum Vertrag aus Sicht des Kreises und der Städte im Kreis Höxter


Beschlussvorschlag:

 

1.           Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Weiterentwicklung der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter mbH (GfW) auf der Basis des beigefügten Änderungsentwurfs des Gesellschaftsvertrags zu.

 

2.           Das vom Rat der Stadt Brakel bestellte Mitglied der Gesellschafterversammlung der GfW wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der GfW der vom Rat der Stadt Brakel beschlossenen neuen Fassung des Gesellschaftsvertrages der GfW zuzustimmen.

 

3.           Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der GfW ist der Aufsichtsbehörde gem. § 115 Abs. 1 a) GO NRW anzuzeigen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Direkte haushaltsrechtliche Auswirkungen entstehen durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht.