Betreff
Haushaltssatzung 2012 mit Wirtschaftsplänen
Vorlage
386/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat die Haushaltssatzung der Stadt mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 zur Kenntnis genommen und mit Verfügung vom 26.03.2012 das Anzeigeverfahren abgeschlossen.

 

Die Aufsichtsbehörde empfiehlt, weiterhin Konsolidierungspotentiale auf der Aufwands- und Ertragsseite zu nutzen, um den Bestand der Ausgleichsrücklage zu sichern. So führt die Kommunalaufsicht weiter aus, dass bei den Gebührenerträgen generell gilt, dass in den Kalkulationen auch die Kosten aus einer angemessenen Verzinsung des aufgewandten Kapitals zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Zudem ist für den Bereich der Wasserversorgung als wirtschaftliches Unternehmen § 109 Abs. 2 GO zu beachten. Danach soll der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Ein Abweichen von dieser Soll-Vorschrift ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Diese sind nicht darin zu sehen, dass die Gebührenpflichtigen geschont werden sollen oder dass ein Teil der Mehrerträge in Form von Steuern an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Folgen treffen auf alle Städte zu und begründeten keinen Ausnahmetatbestand.

 

Lt. Verfügung der Aufsichtsbehörde ist diese Rechtslage dem Rat darzulegen und über das Ergebnis der Beratung zu berichten.

 

Zu den Ausführungen der Kommunalaufsicht ist folgendes festzustellen:

In die Gebührenkalkulation der Sparte Wasserversorgung ist keine direkte Eigenkapitalverzinsung eingerechnet. Die Stadt hat in das Wasserwerk ein Stammkapital von 1.000.000,00 € eingebracht. Bei Einrechnung einer kalkulatorischen Verzinsung von angenommen höchstens 6 % würde sich ein Betrag von 60.000,00 € ergeben, der an die Stadt abzuführen wäre und von vorn herein den Gewinn des Wasserwerks vermindern würde. Über die Verwendung des Restbetrages des Gewinns müsste der Rat der Stadt auf Empfehlung des Betriebsausschusses entsprechend beschließen.

Tatsache ist, dass das Wasserwerk (zumindest seit 2004) neben den für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen Rücklagen auch einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet hat.

 

Dieser Gewinn, der in den letzten Jahren immer über 100 T€ betragen hat, wurde auf Beschluss des Rates zum jeweiligen Jahresabschluss des Wasserwerks als sogenannte „Eigenkapitalverzinsung“ an die Stadt Brakel abgeführt, bzw. seit Auslagerung der Bäder (zusammen mit dem Wasserwerk) ab 2009 in das Versorgungsunternehmen VUBRA, mit deren Verlusten verrechnet, so dass der Ausgleich der Sparte Bäder durch die Stadt entsprechend vermindert werden konnte. Von daher sind die Bestimmungen des § 109 Abs. 2 GO beachtet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Lt. Verfügung des Landrates vom 26.03.2012 von der Rechtslage Kenntnis zu nehmen und darüber zu beraten.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Es ergeben sich keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.