Sachverhalt:
I.
Allgemeines
Für die
oberirdischen Gewässer ist gem. § 29 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bis zum
22.12.2015 ein guter ökologischer und chemischer Zustand, hinsichtlich der
künstlichen und erheblich veränderten Gewässer ist immerhin ein gutes
ökologisches und chemisches Potential zu erreichen. Bereits im Rahmen der
Erarbeitung und Verabschiedung des Bewirtschaftungsplans und des damit
verbundenen Maßnahmenprogramms ist deutlich geworden, dass dieses ambitionierte
Ziel nicht fristgerecht erreicht werden kann. Notwendige Fristverlängerungen
sind plausibel zu begründen, längstens soll in 2027 der gute ökologische und
chemische Zustand erreicht sein. Gleichzeitig ist aufzuzeigen, in welchem
Umfang, wann und mit welchem Finanzbedarf in naher Zukunft Maßnahmen zur
Verbesserung des strukturellen Gewässerzustands angestrengt werden.
Träger
dieser Maßnahmen sind im Kreis Höxter die gewässerunterhaltungspflichtigen
Kommunen und der Diemelwasserverband. Die gesetzlichen Pflichten ergeben sich
aus § 89 und 91 Landeswassergesetz (LWG) und § 39 WHG. Die Pflicht zur
Gewässerentwicklung bzw. zum Gewässerausbau ist dem Aufgabenkreis der
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zuzuordnen.
Damit steht
das „Ob“ der Aufgabe außer Frage, diskutabel bleibt das „Wie“. Im Rahmen seines
„Programms Lebendige Gewässer“ favorisiert das Land NRW für eine
zielorientierte Planung notwendiger Maßnahmen die kooperative Aufstellung eines
sogenannten Umsetzungsfahrplans. Der Umsetzungsfahrplan soll die notwendigen
Maßnahmen auf der Ebene eines nach oberirdischen Einzugsgebieten ausgerichteten
Gebiets, möglichst auf Kreisebene, abbilden. Zu diesem Zweck wurden landesweit
nach diesen Gesichtspunkten Kooperationsgebiete abgestimmt. Das
Kooperationsgebiet Kreis Höxter (DT 21) umfasst die Anteile der im Kreisgebiet
liegenden Einzugsgebiete der Emmer, der Nethe sowie der Diemel. Für den im
Kreisgebiet befindlichen Anteil der Weser als Gewässer 1. Ordnung
(Bundeswasserstrasse) ist die Bezirksregierung Detmold zuständig.
II.
Inhalt und Verbindlichkeit des Umsetzungsfahrplans (UIH 2010)
Der
Umsetzungsfahrplan des Kreises Höxter (Konzept zur hydromorphologischen
Entwicklung der Fließgewässer im Kreis Höxter – UIH 2010, auch kurz
„Handlungskonzept“ genannt) enthält eine schriftliche, tabellarische und
kartographische Darstellung der für die Zielerreichung notwendigen und
vereinbarten Gewässerentwicklungsmaßnahmen. Die Maßnahmen werden mit Angaben
über den voraussichtlichen Planungs- und Umsetzungszeitraum versehen und geben
auch Aufschluss über den dafür notwendigen Finanzierungsbedarf.
Eine
planerische Begleitung des wasserwirtschaftlichen Vollzugs hat sich
beispielsweise bereits auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung über das
Instrument des Abwasserbeseitigungskonzepts bewährt. Eine ähnlich gelagerte
Funktion kommt dem Umsetzungsfahrplan zu. Zwar ist die Aufstellung des
Umsetzungsfahrplans nicht pflichtig, gleichwohl ist er aber für alle am
wasserwirtschaftlichen Vollzug Beteiligten ein überzeugendes Instrument für die
Planung und Abwicklung dieser nur langfristig realisierbaren Aufgabe. Der
Umsetzungsfahrplan gibt einen Überblick über die seit 2000 durchgeführten und
die bis 2027 vorgesehenen Maßnahmen zur ökologischen Gewässerentwicklung.
Im Einzelnen
werden folgende Zeiträume abgebildet:
2010 bis
2015 geplante Maßnahmen,
2016 bis
2021 geplante Maßnahmen,
2022 bis 2027 geplante Maßnahmen.
Diese
Zeiträume bilden den Rahmen für eine zeitliche Priorisierung der
durchzuführenden Maßnahmen. Dabei liegt es auf der Hand, je weiter in der
Zukunft eine Maßnahme angesetzt ist, desto weniger belastbar wird diese
Festlegung gegenwärtig sein. Erst mit der Fortschreibung des
Umsetzungsfahrplans und dem zusätzlichen Erkenntnisgewinn über erhobene
Messdaten aus durchgeführten Maßnahmen kann zu einem späteren Zeitpunkt eine
weitergehende Justierung sowohl im Hinblick auf die Erforderlichkeit als auch
die zeitliche Festlegung einer Maßnahme erfolgen.
Die Untere
Wasserbehörde des Kreises Höxter hat im Jahr 2009 das Ing.-Büro Umwelt Institut
Höxter mit der Erarbeitung des Umsetzungsfahrplans beauftragt. In diesem Zuge
hat das Büro das sogenannte Strahlwirkungskonzept anhand der vorhandenen
Gewässerstrukturen an allen berichtspflichtigen Gewässern verortet. Dieses
Konzept beschreibt die fachlichen Anforderungen an einen Strahlursprung sowie
an die Strahlwege (Funktionselemente). Es verfolgt den Ansatz, dass gute
ökologische Gewässerabschnitte ihre positiven Wirkungen (überwiegend) nach
stromabwärts und zum Teil nach stromaufwärts entfalten. Eine Verbindung dieser
ökologisch aufzuwertenden Bereiche (Strahlursprünge) erfolgt über Strahlwege,
an die in Bezug auf ihre morphologische Ausstattung vergleichsweise geringe
Ansprüche gestellt werden.
Diese
fachliche Betrachtung anhand des Strahlwirkungskonzeptes konkretisiert die im
Maßnahmenprogramm des Landes NRW vorhandene sehr schematische Anordnung von
Strahlursprüngen. Es hat sich insbesondere über die Ergebnisse des
Gewässermonitorings herausgestellt, dass die positiven Wirkungen von
naturnahen, hydromorphologisch hochwertigen Abschnitten (Strahlursprünge) nur
begrenzt abwärts liegende Abschnitte „animpfen“. Aus diesen Erkenntnissen folgt
nunmehr, dass gegenüber den Maßnahmenbeschreibungen im Bewirtschaftungsplan
eine größere Anzahl von Strahlursprüngen erforderlich ist, um den guten
ökologischen Zustand der oberirdischen Gewässer zu erreichen.
Den
Funktionselementen Strahlursprung und Strahlweg wurden mögliche Maßnahmen
zugeordnet, die aus fachlicher Sicht erforderlich erscheinen, um die
qualitativen Anforderungen an das jeweilige Funktionselement zu erfüllen. Im
Rahmen von 2 Workshops am 24.02.2010 (Nordkreis) sowie am 25.02.2010 (Südkreis)
wurde der maßgebliche Maßnahmenumfang für die im Gebiet der Stadt Brakel
liegenden berichtspflichtigen Gewässer der Kooperation Kreis Höxter in einem
breiten Rahmen diskutiert. Daraus ergibt sich ein Gesamtüberblick über den aus
fachlicher Sicht notwendigen Maßnahmenbedarf an einem Gewässer und eine
Einordnung in einen Umsetzungszeitraum (z.B. 2016 bis 2021). Am 08.07.2010
wurde der abgestimmte Umsetzungsfahrplan (“Handlungskonzept“) den
Bürgermeistern der 10 Städte im Kreis Höxter auf einer Abschlussveranstaltung
durch Herrn Schackers vom Umweltinstitut Höxter (UIH) vorgestellt und überreicht.
Die
Beschlussfassung durch den Bauausschuss bedeutet eine Absichtserklärung des
Gewässerunterhaltungspflichtigen, Maßnahmen entsprechend der Planungen (mit der
gebotenen Flexibilität) umzusetzen. Aus dem Umsetzungsfahrplan kann nach
gegenwärtiger rechtlicher Einschätzung keine Verpflichtung der Stadt Brakel
dergestalt abgeleitet werden, als dass Maßnahmen zur ökologischen
Gewässerentwicklung ausschließlich entsprechend der zeitlichen und örtlichen
Festlegung im Umsetzungsfahrplan durchgeführt werden dürfen. In der Praxis
spielen oftmals unvorhersehbare Ereignisse eine besondere Rolle. Es bietet sich
beispielsweise aufgrund einer geänderten Grundstücksnutzung die Gelegenheit
wesentlich früher als ursprünglich vorgesehen, für eine geplante Maßnahme
Grunderwerb zu tätigen. Es gilt demnach, den Umsetzungsfahrplan nicht als
starres Instrument, sondern als planerische Hilfestellung für eine effiziente
Gewässerentwicklung anzusehen.
Die
Beschlussfassung über die Umsetzung einer konkreten Einzelmaßnahme erfolgt
weiterhin sukzessive (wie bisher) über die jeweiligen Haushaltsansätze
(Finanzierungsvorbehalt).
Anlagen:
- Karte Strahlursprünge und Strahlwege aus dem Konzept zur Hydromorphologischen Verbesserung der Fließgewässer im Kreis Höxter, UIH-Höxter, Juni 2010
- Tabelle Kostenermittlung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und einer weiterhin gegebenen Maßnahmenförderung durch das Land NRW soll der Umsetzungsfahrplan als Richtschnur für fachlich erforderliche Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands von Oberflächengewässern im Gebiet der Stadt Brakel Beachtung finden.