Betreff
Bauliche Änderung im Bereich der Hotelanlage am Kaiserbrunnen in der Kernstadt Brakel, Änderungs- und Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Vorlage
316/2009-2014
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Ein Investor beabsichtigt, im Bereich der Hotelanlage am Kaiserbrunnen eine bauliche Änderung vorzunehmen und dort altengerechtes Wohnen zu entwickeln (ca. 20 WE). Beim voraussichtlichen Umfang der Maßnahme wird - nach Inaugenscheinnahme mit dem Kreis Höxter - hierfür eine Bauleitplanung erforderlich.

 

Das Hotel am Kaiserbrunnen bleibt weiterhin bestehen.

 

Aufgrund der städtebaulichen Gesamtsituation in diesem Bereich ist nach heutigen Maßstäben eine verträgliche Änderung mit Ausrichtung zum altengerechten Wohnungsbau städtebaulich vertretbar, auch unter demografischen Gesichtspunkten.

 

Es ist sowohl der Flächennutzungsplan der Stadt Brakel zu ändern als auch ein entsprechender Bebauungsplan aufzustellen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, diese Beschlüsse zur Einleitung beider Planverfahren (im sog. Parallelverfahren) und als Voraussetzung für den später notwendigen sog. Vorhaben- und Erschließungsplan (als vom Investor zu entwickelnder Teilbereich der Gesamtplanung) zu fassen.

 

 

a. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, den Flächennutzungsplan der Stadt Brakel im Bereich der Hotelanlage am Kaiserbrunnen in der Kernstadt Brakel hinsichtlich der dargestellten „SO“-Fläche (Sondergebiet für Hotels, Kurheime, Pensionen, Fortbildungsstätten) zu ändern (38. Änderung).

 

 

b. Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 38 „Hotel Kaiserbrunnen“ in der Kernstadt Brakel aufzustellen, um im Bereich der Hotelanlage am Kaiserbrunnen eine bauliche Änderung vornehmen und neben dem Hotel altengerechtes Wohnen entwickeln zu können.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Unmittelbare haushaltsrechtliche Auswirkungen ergeben sich aus dem Beschluss als initiierende Willensbekundung nicht; die daraus folgende Bauleitplanung allerdings zieht Bearbeitungsgebühren nach sich, die im nächsten Haushaltsplan Beachtung finden werden.