Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis ´90/die Grünen, Änderung ordnungsbehördl. Verordnung
Vorlage
269/2009-2014
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der –anliegende- Antrag der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.06.11 (eingegangen am 29.06.11) wird hinsichtlich der festzustellenden Verunreinigungen durch Hunde im Stadtgebiet sicherlich vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus der Seele sprechen. Die Frage ist jedoch, wie sich die Forderung § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Brakel:

„Jeder Hundebesitzer muss dafür sorgen, dass sein Hund für jedermann sichtbar einen Behälter mit Hundekottüten um den Hals trägt“

rechtlich zu würdigen ist. Behältnisse, in den für den Hund unterwegs Beutel (auch am Hund) mitgeführt werden können sind im Handel zu beziehen (s. nachstehendes Muster)

 

Mit einem Hygiene Kit lassen sich die Hinterlassenschaften von Hundenstilvoll und sauber entsorgen. (Beispiel)

Beworbene Vorteile:

·          wunderschönes und zugleich praktisches Zubehör für alle Hundehalter

·          mit dem xxxx xxxx   bleiben die Bürgersteige sauber

·          die witzigen farbenfrohen Kunststoff Knochen beinhalten Plastikbeutel

·          Länge der Kunststoffknochen: ca. 8 cm

·          dient als Aufbewahrung für eine Rolle mit jeweils 10 Kotbeuteln

·         durch das Loch in der Front des Knochens kann ein Kotbeutel entnommen werden

  • mit Hilfe des Clips lässt dich xxxx xxxx problemlos an der Leine, am Gürtel oder Rucksack etc. befestigen
  • Sie haben zu jeder Zeit überall Kotbeutel griffbereit und das alles in ansprechender witziger Form
  • zuverlässige und stilvolle Entsorgung von Hundekot - seien Sie ein Vorbild !
 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verpflichtung derartige Artikel zu beschaffen und ggf. –noch am Hund- mitzuführen, könnte rechtlich bedenklich sein und könnte auch unter ästhestischen Gesichtspunkten oder allgemein auf Ablehnung stoßen.

 

Bevor ein auf den beigefügten Antrag fußender Beschluss gefasst wird, ist aus Sicht der Verwaltung auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Die maßgebliche Regelung ist nicht in der § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung sondern § 6 Tiere, dessen aktuelle Fassung lautet (Auszug):

      (1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an

      der Leine zu führen. Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde auf folgenden Rad-

      und Wanderwegen sowie in öffentlichen Anlagen, die der Erholung, der Freizeit oder dem Sport

      dienen, ebenfalls angeleint zu führen:

1. auf dem R 2 von Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste

2. auf dem R 51 von Beginn in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen

3. auf dem R 53 von Beginn in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen

4. auf dem Rad- u. Fußweg „Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel

5. auf dem Rad- u. Fußweg „Bruchtpfad“ zwischen Vitusstraße u. Heinefelder Weg

6. im Erholungsgebiet am Kaiserbrunnen Fußwege zwischen Parkplatz und Ehrenfriedhof sowie

    Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der Teiche einschl. Verlängerung Heinefelder Weg

    (Vorstehende Bereiche sind auf beiliegender Karte, die Bestandteil der Verordnung ist, ge-

    kennzeichnet).

Hunde dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsflächen –auch im Außenbereich- nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden.

Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW bezüglich der Anleinpflicht für Hunde bleiben unberührt.

Das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen und Bolzplätzen ist untersagt.

(2)Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass Tiere keine Personen gefährden,

ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und

Anlagen nicht beschmutzen.

Dies gilt auch für Personen, die, ohne selbst Tierhalter zu sein, auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere mit sich führen.

Die von Tieren auf Verkehrsflächen und in Anlagen verursachten Verunreinigungen sind von den genannten Personen unverzüglich zu beseitigen.

(3)Wildlebende Katzen und Tauben sowie Enten, Gänse und Schwäne dürfen nicht gefüttert werden.

(4)Von der Regelung des Abs. 2 Satz 3 sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen, ausgenommen.

 

  1. Es müsste vor einer Satzungsänderung/-ergänzung eine rechtliche Beurteilung –ggf. unter Einschaltung des Städte- und Gemeindebundes- erfolgen, um abzuklären, ob die vorgeschlagene Regelung mit höherrangigem Recht konform geht und in die Satzung aufgenommen werden kann.

 

  1. Es ist anzumerken, dass eine jegliche Verpflichtung der Tierhalter nur dann etwas bringen kann, wenn auch eine entsprechende Kontrolle gewährleistet ist und eine Sanktionierung erfolgen kann.

 

  1. Des Weiteren darf ich darstellen, dass im Rahmen der Bürgerarbeit eine Maßnahme „Blauer Sheriff“ durch das Bundesverwaltungsamt für die Dauer von bis zu drei Jahren genehmigt worden ist. Zu seinem Aufgabenspektrum gehört auch die Beobachtung der „Hundeszene“ mit ggf. erforderlich werdenden Aufforderungen an Hundehalter, z.B. die Hinterlassenschaft ihrer vierbeinigen Freunde zu beseitigen.

Es haben sich bereits verschiedene Bewerber für die Maßnahme vorgestellt. Die ausgewählte Kraft wird noch im Laufe des Monats Juli d.J. ihre Tätigkeit aufnehmen.

 

  1. Parallel zum Einsatz des „Blauen Sheriffs“ könnte über die Presse (erneut) auf die Situation hingewiesen und für ein freiwilliges Mitführen (und auch deren Einsatz zur Entsorgung der tierischen Hinterlassenschaften) entsprechender Utensilien für die Tierhalter bzw. die Hunde ausführenden Personen geworben werden.

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

- Antrag der Fraktion Bündnis ´90/die Grünen