Sachverhalt:
Der –anliegende- Antrag der Ratsfraktion
Bündnis 90/Die Grünen vom 16.06.11 (eingegangen am 29.06.11) wird hinsichtlich
der festzustellenden Verunreinigungen durch Hunde im Stadtgebiet sicherlich
vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern aus der Seele sprechen. Die Frage ist
jedoch, wie sich die Forderung § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt Brakel:
„Jeder Hundebesitzer muss dafür sorgen, dass sein Hund
für jedermann sichtbar einen Behälter mit Hundekottüten um den Hals trägt“
rechtlich zu würdigen ist. Behältnisse, in den für den
Hund unterwegs Beutel (auch am Hund) mitgeführt werden können sind im Handel zu
beziehen (s. nachstehendes Muster)
Mit einem Hygiene Kit
lassen sich die Hinterlassenschaften von Hundenstilvoll und sauber entsorgen. (Beispiel)
Beworbene Vorteile: ·
wunderschönes und zugleich praktisches Zubehör für
alle Hundehalter ·
mit dem xxxx xxxx bleiben die Bürgersteige sauber ·
die witzigen farbenfrohen Kunststoff Knochen beinhalten Plastikbeutel ·
Länge der Kunststoffknochen: ca. 8 cm ·
dient als Aufbewahrung für eine Rolle mit jeweils
10 Kotbeuteln ·
durch das Loch in der Front des Knochens kann ein
Kotbeutel entnommen werden
Die Verpflichtung derartige Artikel zu
beschaffen und ggf. –noch am Hund- mitzuführen, könnte rechtlich bedenklich
sein und könnte auch unter ästhestischen Gesichtspunkten oder allgemein auf
Ablehnung stoßen.
Bevor ein auf
den beigefügten Antrag fußender Beschluss gefasst wird, ist aus Sicht der
Verwaltung auf Folgendes hinzuweisen:
- Die maßgebliche Regelung ist nicht in der § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
sondern § 6 Tiere, dessen aktuelle Fassung lautet (Auszug):
(1)Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sind Hunde an
der Leine zu führen. Außerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile sind Hunde auf folgenden Rad-
und Wanderwegen sowie in öffentlichen Anlagen, die der
Erholung, der Freizeit oder dem Sport
dienen, ebenfalls angeleint zu führen:
1. auf dem R 2 von
Gemarkungsgrenze Bruchhausen bis Gemarkungsgrenze Herste
2. auf dem R 51 von Beginn
in Riesel bis Ausbauende Richtung Niesen
3. auf dem R 53 von Beginn
in Brakel ab R 2 bis Gemarkungsgrenze Holzhausen
4. auf dem Rad- u. Fußweg
„Bruchtaue“ vom Bredenweg bis zum Pahenwinkel
5. auf dem Rad- u. Fußweg
„Bruchtpfad“ zwischen Vitusstraße u. Heinefelder Weg
6. im Erholungsgebiet am
Kaiserbrunnen Fußwege zwischen Parkplatz und Ehrenfriedhof sowie
Fußwege in den Grünanlagen im Bereich der
Teiche einschl. Verlängerung Heinefelder Weg
(Vorstehende Bereiche sind auf beiliegender
Karte, die Bestandteil der Verordnung ist, ge-
kennzeichnet).
Hunde dürfen grundsätzlich
auf öffentlichen Verkehrsflächen –auch im Außenbereich- nicht ohne Aufsicht
laufen gelassen werden.
Die Regelungen des
Landeshundegesetzes NRW bezüglich der Anleinpflicht für Hunde bleiben unberührt.
Das Mitführen von Tieren
auf Spielplätzen und Bolzplätzen ist untersagt.
(2)Tierhalter haben dafür zu
sorgen, dass Tiere keine
Personen gefährden,
ängstigen oder schädigen,
Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und
Anlagen
nicht beschmutzen.
Dies gilt auch für
Personen, die, ohne selbst Tierhalter zu sein, auf Verkehrsflächen und in
Anlagen Tiere mit sich führen.
Die
von Tieren auf Verkehrsflächen und in Anlagen verursachten Verunreinigungen
sind von den genannten Personen unverzüglich zu beseitigen.
(3)Wildlebende Katzen und
Tauben sowie Enten, Gänse und Schwäne dürfen nicht gefüttert werden.
(4)Von der Regelung des
Abs. 2 Satz 3 sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit
sich führen, ausgenommen.
- Es müsste vor einer
Satzungsänderung/-ergänzung eine rechtliche Beurteilung –ggf. unter
Einschaltung des Städte- und Gemeindebundes- erfolgen, um abzuklären, ob
die vorgeschlagene Regelung mit höherrangigem Recht konform geht und in
die Satzung aufgenommen werden kann.
- Es ist anzumerken, dass
eine jegliche Verpflichtung der Tierhalter nur dann etwas bringen kann,
wenn auch eine entsprechende Kontrolle gewährleistet ist und eine
Sanktionierung erfolgen kann.
- Des Weiteren darf ich
darstellen, dass im Rahmen der Bürgerarbeit eine Maßnahme „Blauer Sheriff“
durch das Bundesverwaltungsamt für die Dauer von bis zu drei Jahren
genehmigt worden ist. Zu seinem Aufgabenspektrum gehört auch die
Beobachtung der „Hundeszene“ mit ggf. erforderlich werdenden
Aufforderungen an Hundehalter, z.B. die Hinterlassenschaft ihrer
vierbeinigen Freunde zu beseitigen.
Es haben sich bereits verschiedene Bewerber für die Maßnahme
vorgestellt. Die ausgewählte Kraft wird noch im Laufe des Monats Juli d.J. ihre
Tätigkeit aufnehmen.
- Parallel zum Einsatz
des „Blauen Sheriffs“ könnte über die Presse (erneut) auf die Situation
hingewiesen und für ein freiwilliges Mitführen (und auch deren Einsatz zur
Entsorgung der tierischen Hinterlassenschaften) entsprechender Utensilien
für die Tierhalter bzw. die Hunde ausführenden Personen geworben werden.
Anlagen:
- Antrag der Fraktion Bündnis ´90/die Grünen