Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Brakel
Vorlage
235/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Rahmen des Erlasses des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ am 16.10.2007 wurde u.a. die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in wesentlichen Bereichen geändert.

 

Am 13.12.2007 hat der Rat die diesbezüglichen notwendigen Änderungen in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Brakel einstimmig beschlossen.

 

Im § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung heißt es wie folgt:

 

„Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen.“

 

Diese Formulierung findet sich auch in der Mustergeschäftsordnung für den Rat, herausgegeben vom StGB NRW.

 

Auf Nachfrage beim StGB NRW; Frau Wellmann, teilt diese mit, dass sich diese Regelung nur auf Mitglieder anderer Ausschüsse bezieht, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

Ferner sind für diese Fälle die Bestimmungen des Datenschutzes besonders zu berücksichtigen.

 

Per Mail vom 30.05.2011 teilt Frau Wellmann u.a. folgendes mit:

 

„Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine völlige Freigabe der nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse für sachkundige Bürger rechtlich bedenklich ist. Wir empfehlen daher das Teilnahmerecht als Zuhörer darauf zu beschränken, dass eine Berührung mit dem Aufgabenbereich des eigenen Ausschusses bestehen muss.“

 

 

Bezüglich der Teilnahme an Fraktionssitzungen gilt, dass sachkundige Bürger nur bei den Beratungen zu Tagesordnungspunkten aus dem nicht öffentlichen Teil teilnehmen dürfen, sofern der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses berührt. Für die Einhaltung dieser Rechtslage sind die Fraktionen selbst zuständig. Diese Kompetenz obliegt nicht dem Rat.


Anlagen:

 

Auszug aus dem Entwurf der Geschäftsordnung


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Brakel wie folgt zu ändern:

 

(2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW).

 

Die Geschäftsordnung des Rates wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine