Sachverhalt:
Die
Stadt/Gemeinde muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende
Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung
nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in
einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung
industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1990
errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslicher
Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden.
Vor
diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG
NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach §
61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die Grundstücke
verkürzt.
Ferner
hat die Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom 21.10.2010 folgendes
mitgeteilt (Auszug):
Das Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) hat die Bezirksregierung aufgefordert, in ihren Dienstbezirken
dafür zu sorgen, dass die Verabschiedung von Satzungen, in denen die Frist für
die Dichtheitsprüfung der privaten Grundstücksentwässerung in
Wasserschutzgebieten qualifiziert vorgezogen wird, nunmehr zeitnah erfolgen
muss. Die betroffenen Städte und Gemeinden haben demnach spätestens im Frühjahr
2011 für alle Wasserschutzgebiete in NRW entsprechende Satzungen zu
erlassen und darin enge Fristen für die Umsetzung vorzugeben …“
Umgesetzt
wird ein Auszug aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die
in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW und dem Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
erstellt worden ist.
Der
weitere Ablauf sieht vor, dass nach der Ratssitzung am 31.03.2011 eine
Informationsveranstaltung mit Beteiligung des beauftragten Ing. Büro Turk
stattfinden wird. Zu dieser Veranstaltung werden die betroffenen
Grundstückseigentümer mit einem persönlichen Anschreiben vom KUBRA,
Abwasserwerk, eingeladen. In dieser Veranstaltung werden die
Grundstückseigentümer umfassend und in allen Details über den weiteren Ablauf
informiert.
Zur
Kostenoptimierung für die betroffenen Grundstückseigentümer ist beabsichtigt,
für die im WSG Nethetal und Gehrden durchzuführenden Dichtheitsprüfungen und
für die anschließenden Kanalreparaturarbeiten eine gemeinsame Ausschreibung
durchzuführen. Selbstverständlich ist es aber auch möglich, dass jeder
Grundstückseigentümer die Beauftragung zur Dichtheitsprüfung und zur Kanalreparatur
eigenständig beauftragen kann.
Die
Kosten der Dichtheitsprüfung und der Kanalreparatur trägt der betroffene
Grundstückseigentümer selbst.
Zuschüsse
können nicht gewährt werden.
Von den anfallenden Ing.-Gebühren für die Bestandsaufnahme der Entwässerungssituation auf den betroffenen Grundstücken, persönliche Beratung, Ausschreibung und Bauüberwachung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vom KUBRA, Abwasserwerk, ein Eigenanteil in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt. Die Restgebühren für die Ing.-Leistungen übernimmt das KUBRA, Abwasserwerk.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.