Betreff
Erlass der Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Brakel, hier: Heinefelder Weg 61-115, westlicher Teil
Vorlage
219/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt/Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind.

Die Stadt/Gemeinde führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch.

 

Diese Sanierungsmaßnahmen sind im Fremdwassersanierungskonzept der Stadt/Gemeinde festgelegt.

 

Vor diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit einer Satzung für die Grundstücke verkürzt.

 

Umgesetzt wird ein Auszug aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW erstellt worden ist.

 

Der weitere Ablauf sieht vor, dass nach der Ratssitzung am 31.03.2011 eine Informationsveranstaltung mit Beteiligung des beauftragten Ing. Büro Turk stattfinden wird. Zu dieser Veranstaltung werden die betroffenen Grundstückseigentümer mit einem persönlichen Anschreiben vom KUBRA, Abwasserwerk, eingeladen. In dieser Veranstaltung werden die Grundstückseigentümer umfassend und in allen Details über den weiteren Ablauf informiert.

 

Zur Kostenoptimierung für die betroffenen Grundstückseigentümer ist beabsichtigt, für die im westlichen Teil des „Heinefelder Weg“, Haus-Nr. 61-115, (siehe als Anlage beigefügten Planauszug) durchzuführenden Dichtheitsprüfungen und für die anschließenden Kanalreparaturarbeiten eine gemeinsame Ausschreibung durchzuführen. Selbstverständlich ist es aber auch möglich, dass jeder Grundstückseigentümer die Beauftragung zur Dichtheitsprüfung und zur Kanalreparatur eigenständig beauftragen kann.

 

Die Kosten der Dichtheitsprüfung und der Kanalreparatur trägt der betroffene Grundstückseigentümer selbst.

 

Die Reparaturkosten werden wg. dem hohen Fremdwasseranfall in diesem Bereich mit 30 % der Kosten, maximal mit 200 € für den laufenden Meter zu sanierenden Kanal, bezuschusst. Die Bagatellgrenze des Zuschusses liegt bei 500 €. D.h., dass die Reparaturkosten mindestens 1.667 € betragen müssen, um einen Zuschuss zu erhalten.

 

Von den anfallenden Ing.-Gebühren für die Bestandsaufnahme der Entwässerungssituation auf den betroffenen Grundstücken, persönliche Beratung, Ausschreibung und Bauüberwachung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vom KUBRA, Abwasserwerk, ein Eigenanteil in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt. Die Restgebühren für die Ing.-Leistungen übernimmt das KUBRA, Abwasserwerk.

 


Anlage:

 

Satzungsentwurf


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.