Sachverhalt:
Die
Stadt/Gemeinde soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 LWG NRW durch Satzung abweichende
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind.
Die
Stadt/Gemeinde führt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
umfangreiche Kanalsanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der
öffentlichen Abwasseranlage durch.
Diese Sanierungsmaßnahmen sind im Fremdwassersanierungskonzept der
Stadt/Gemeinde festgelegt.
Vor
diesem Hintergrund wird die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden
Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit einer Satzung für
die Grundstücke verkürzt.
Umgesetzt
wird ein Auszug aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, die
in Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes NRW und dem Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
erstellt worden ist.
Der
weitere Ablauf sieht vor, dass nach der Ratssitzung am 31.03.2011 eine
Informationsveranstaltung mit Beteiligung des beauftragten Ing. Büro Turk
stattfinden wird. Zu dieser Veranstaltung werden die betroffenen
Grundstückseigentümer mit einem persönlichen Anschreiben vom KUBRA,
Abwasserwerk, eingeladen. In dieser Veranstaltung werden die
Grundstückseigentümer umfassend und in allen Details über den weiteren Ablauf
informiert.
Zur
Kostenoptimierung für die betroffenen Grundstückseigentümer ist beabsichtigt,
für die im westlichen Teil des „Heinefelder Weg“, Haus-Nr. 61-115, (siehe als
Anlage beigefügten Planauszug) durchzuführenden Dichtheitsprüfungen und für die
anschließenden Kanalreparaturarbeiten eine gemeinsame Ausschreibung
durchzuführen. Selbstverständlich ist es aber auch möglich, dass jeder
Grundstückseigentümer die Beauftragung zur Dichtheitsprüfung und zur
Kanalreparatur eigenständig beauftragen kann.
Die
Kosten der Dichtheitsprüfung und der Kanalreparatur trägt der betroffene
Grundstückseigentümer selbst.
Die
Reparaturkosten werden wg. dem hohen Fremdwasseranfall in diesem Bereich mit 30
% der Kosten, maximal mit 200 € für den laufenden Meter zu sanierenden Kanal,
bezuschusst. Die Bagatellgrenze des Zuschusses liegt bei 500 €. D.h., dass die
Reparaturkosten mindestens 1.667 € betragen müssen, um einen Zuschuss zu
erhalten.
Von
den anfallenden Ing.-Gebühren für die Bestandsaufnahme der
Entwässerungssituation auf den betroffenen Grundstücken, persönliche Beratung,
Ausschreibung und Bauüberwachung wird den betroffenen Grundstückseigentümern
vom KUBRA, Abwasserwerk, ein Eigenanteil in Höhe von 100 € in Rechnung
gestellt. Die Restgebühren für die Ing.-Leistungen übernimmt das KUBRA,
Abwasserwerk.
Anlage:
Satzungsentwurf
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Satzung zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.