Betreff
Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel
Vorlage
218/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Friedhofsträger kann grundsätzlich nur die Kosten als Gebühren ansetzen, die tatsächlich entstanden sind (Äquivalenzprinzip). Diesem Grundsatz kann der Friedhofsträger jedoch nur dann Rechnung tragen, wenn er von vornherein weiß, wie viele Beisetzungen im Laufe eines Jahres bei den einzelnen Beisetzungsformen erfolgen. Lediglich dann kann er die Kosten der Fläche pro Jahr auf die einzelne Beisetzung umlegen. Da jedoch nicht bekannt ist, wie viele Beisetzungen in den einzelnen Beisetzungsformen vorgenommen werden, wird es für sinnvoll gehalten – und so auch die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW-, nach den bisherigen Gebührensätzen „Vorausleistungen“ auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 KAG NRW zu erheben.

Gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Die Kalkulationsgrundlagen (Grabaushub pp.) sind bei den meisten Beisetzungsformen die gleichen. Die konkrete Abrechnung erfolgt sodann nach Abschluss der Rechnungsperiode.

Diese Kalkulation erfolgt etwas zeitversetzt, da die städtische Bilanz und somit auch u. a. der Produktbereich „Friedhofs- und Bestattungswesen“ beim Besuch der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) im Dezember 2010 geprüft wurde.

Der durch Gebühren auszugleichende Kostendeckungsgrad beim Haushaltsabschnitt „Bestattungswesen“ soll nach allgemeiner Rechtsauffassung 90 % betragen. Die verbleibenden 10 % der Kosten sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren, da in dieser Größenordnung der Erholungswert der Friedhöfe anzusetzen ist.

 

Die Anzahl der jährlichen Bestattungen ist in der Friedhofsgebührenkalkulation eine der größten „Unbekannten“, da es sich bei den Friedhofskosten überwiegend um Fixkosten (Unterhaltung der Grünanlagen pp.) handelt. D.h., diese Kosten fallen auf jeden Fall an, egal wie viele Bestattungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Des Weiteren verändern sich Unternehmerlöhne z.B. durch erforderliche Neuausschreibungen (Preissteigerungen aber auch Preissenkungen) und allgemeine Unterhaltungskosten (z.B. Strom, neu: Niederschlagswassergebühren,…).

 

Gegenüber der bisherigen Kalkulation, welche ab dem 01.01.2007 in Kraft ist, sind die Kosten in vier Jahren „nur“ um 4.000 € von rd. 311.000 € auf rd. 315.000 € gestiegen. Nach Abzug des Anteils aus der aufgelaufenen Rücklage i. H. v. rd. 42.000 € sind bei der aktuellen Kalkulation rd. 279.000 € Kosten in Gebühren umzulegen.

 

Bei der Kalkulation berücksichtigt wurde auch das bereits umgesetzte neue Angebot von Urnenreihengrabstätten, die mit Kies und einer Namensplatte abgedeckt sind. Weitere neue Bestattungsangebote, wie z.B. eine Urnengemeinschaftsanlage werden im Frühjahr 2011 folgen. Damit folgt die Friedhofsverwaltung vielen Wünschen der Bürgerinnen und Bürgern und passt sich der allgemeinen Entwicklung, wie z.B. dem Wunsch nach pflegeleichten Grabstätten, an.

 

Ferner können ab sofort so genannte „alte“ Wahlgrabstätten, dies sind Wahlgrabstätten die nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Vornutzer zurückgegeben wurden, zu einem günstigeren Gebührensatz angeboten werden. Durch dieses „Angebot“ soll eine optimale Flächennutzung erreicht und der erkennbare „Flickenteppich“ von freien Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen verkleinert werden. Möglich macht dies der in der Kalkulation nachvollziehbare Kosteneinflussfaktor „Grabgröße“ (3 m² „neues“ Wahlgrab, 2,66 m² „altes“ Wahlgrab). Allein auf dem Friedhof in der Kernstadt gibt es rd. 160 Wahlgrabstätten dieser Art.

 

Es handelt sich um moderne Angebote, die den Zeitgeist treffen, den Friedhof aufwerten und damit zu einem Imagegewinn führen. Es ist ein Beitrag zur einer vielfältigen Friedhofsentwicklung, eine erweiterte Angebotspalette und eine Antwort auf friedhofsferne Bestattungsarten (Friedwald, Alm-Aschestreuen u.a.). Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, einen Teil der Grabfelder in einem fertigen Zustand zu sehen, bevor ein Nutzungsrecht erworben wird.

 

Durch die Neuberechnung der Gebühren kommt es bei vielen Bestattungsarten zu Gebührensenkungen.

Diese liegt z.B. bei einer Bestattung in einem „neuen“ 2er-Wahlgrab bei 48,00 € (1.389 € + 1389 € + 643 € = 3.421 € gegenüber 1.356 € + 1.356 €+ 661 € = 3.373 €),

bei einer Bestattung in einem „alten“ 2er-Wahlgrab bei 356,00 € (1.389 € + 1.389 € + 643 € = 3.421 € gegenüber 1.202 € + 1.202 €+ 661 € = 3.065 €),

bei einer Bestattung in einem Urnenreihengrab bei 58,00 € (423 € + 328 € = 751 € gegenüber 366 €+ 327 € = 693 €).

 

Die Neuberechnung der Gebühren ist der beigefügten Kalkulation incl. der Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu entnehmen.

Ebenfalls ist eine Gebührengegenüberstellung –Alt/Neu- sowie der Entwurf einer Satzungsänderung als Anlage beigefügt.

 

 

Gegenüberstellung (Auszug):

 

Gebühr Bestattung

bisher

neu

Reihengrab bis zum Alter von 6 Jahren

364,00 €

364,00 €

Reihengrab über dem Alter von 6 Jahren

625,00 €

642,00 €

Wahlgrab

643,00 €

661,00 €

Urne

328,00 €

327,00 €

Aschenbeisetzung ohne Urne

287,00 €

284,00 €

 

 

 

Gebühr Nutzungsrecht

bisher

neu

Reihengrab

898,00 €

1.193,00 €

Wahlgrab, „neu“, je Grabstelle

1.389,00 €

1.356,00 €

Wahlgrab, „alt“, je Grabstelle

 

1.202,00 €

Kindergrab

501,00 €

434,00 €

Urnengrab 1er (Wahl- und Reihengrab)

423,00 €

366,00 €

Urnengrab 2er, je Grabstelle

872,00 €

244,00 €

 


Anlagen:

 

-         Satzungsentwurf

-         Gebührenkalkulation


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Da es sich beim Friedhofswesen um einen Gebührenhaushalt handelt, liegen keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen vor. Es handelt sich vielmehr um eine Nachkalkulation gem. KAG NRW.