Sachverhalt:
Der Friedhofsträger kann grundsätzlich nur die Kosten
als Gebühren ansetzen, die tatsächlich entstanden sind (Äquivalenzprinzip).
Diesem Grundsatz kann der Friedhofsträger jedoch nur dann Rechnung tragen, wenn
er von vornherein weiß, wie viele Beisetzungen im Laufe eines Jahres bei den
einzelnen Beisetzungsformen erfolgen. Lediglich dann kann er die Kosten der
Fläche pro Jahr auf die einzelne Beisetzung umlegen. Da jedoch nicht bekannt
ist, wie viele Beisetzungen in den einzelnen Beisetzungsformen vorgenommen
werden, wird es für sinnvoll gehalten – und so auch die Empfehlung des Städte-
und Gemeindebundes NRW-, nach den bisherigen Gebührensätzen „Vorausleistungen“
auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 KAG NRW zu erheben.
Gem. § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der
Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde
gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Kalkulationsgrundlagen (Grabaushub pp.) sind bei
den meisten Beisetzungsformen die gleichen. Die konkrete Abrechnung erfolgt
sodann nach Abschluss der Rechnungsperiode.
Diese Kalkulation erfolgt etwas zeitversetzt, da die
städtische Bilanz und somit auch u. a. der Produktbereich „Friedhofs- und
Bestattungswesen“ beim Besuch der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA NRW) im
Dezember 2010 geprüft wurde.
Der durch Gebühren
auszugleichende Kostendeckungsgrad beim Haushaltsabschnitt „Bestattungswesen“
soll nach allgemeiner Rechtsauffassung 90 % betragen. Die verbleibenden 10 %
der Kosten sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu finanzieren, da in dieser
Größenordnung der Erholungswert der Friedhöfe anzusetzen ist.
Die Anzahl der jährlichen Bestattungen ist in der
Friedhofsgebührenkalkulation eine der größten „Unbekannten“, da es sich bei den
Friedhofskosten überwiegend um Fixkosten (Unterhaltung der Grünanlagen pp.)
handelt. D.h., diese Kosten fallen auf jeden Fall an, egal wie viele
Bestattungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Des Weiteren verändern sich Unternehmerlöhne z.B. durch
erforderliche Neuausschreibungen (Preissteigerungen aber auch Preissenkungen)
und allgemeine Unterhaltungskosten (z.B. Strom, neu:
Niederschlagswassergebühren,…).
Gegenüber der bisherigen Kalkulation, welche ab dem
01.01.2007 in Kraft ist, sind die Kosten in vier Jahren „nur“ um 4.000 € von
rd. 311.000 € auf rd. 315.000 € gestiegen. Nach Abzug des Anteils aus der
aufgelaufenen Rücklage i. H. v. rd. 42.000 € sind bei der aktuellen Kalkulation
rd. 279.000 € Kosten in Gebühren umzulegen.
Bei der Kalkulation berücksichtigt wurde auch das
bereits umgesetzte neue Angebot von Urnenreihengrabstätten, die mit Kies und
einer Namensplatte abgedeckt sind. Weitere neue Bestattungsangebote, wie z.B.
eine Urnengemeinschaftsanlage werden im Frühjahr 2011 folgen. Damit folgt die
Friedhofsverwaltung vielen Wünschen der Bürgerinnen und Bürgern und passt sich
der allgemeinen Entwicklung, wie z.B. dem Wunsch nach pflegeleichten
Grabstätten, an.
Ferner können ab sofort so genannte „alte“
Wahlgrabstätten, dies sind Wahlgrabstätten die nach Ablauf des Nutzungsrechtes
vom Vornutzer zurückgegeben wurden, zu einem günstigeren Gebührensatz angeboten
werden. Durch dieses „Angebot“ soll eine optimale Flächennutzung erreicht und
der erkennbare „Flickenteppich“ von freien Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen
verkleinert werden. Möglich macht dies der in der Kalkulation nachvollziehbare
Kosteneinflussfaktor „Grabgröße“ (3 m² „neues“ Wahlgrab, 2,66 m² „altes“
Wahlgrab). Allein auf dem Friedhof in der Kernstadt gibt es rd. 160
Wahlgrabstätten dieser Art.
Es handelt sich um moderne Angebote, die den Zeitgeist
treffen, den Friedhof aufwerten und damit zu einem Imagegewinn führen. Es ist
ein Beitrag zur einer vielfältigen Friedhofsentwicklung, eine erweiterte
Angebotspalette und eine Antwort auf friedhofsferne Bestattungsarten
(Friedwald, Alm-Aschestreuen u.a.). Ferner hat der Kunde die Möglichkeit, einen
Teil der Grabfelder in einem fertigen Zustand zu sehen, bevor ein Nutzungsrecht
erworben wird.
Durch die Neuberechnung der Gebühren kommt es bei
vielen Bestattungsarten zu Gebührensenkungen.
Diese liegt z.B. bei einer Bestattung in einem „neuen“
2er-Wahlgrab bei 48,00 € (1.389 € + 1389 €
+ 643 € = 3.421 € gegenüber 1.356 € + 1.356 €+ 661 € = 3.373 €),
bei einer Bestattung in einem „alten“ 2er-Wahlgrab bei
356,00 € (1.389 € + 1.389 € + 643 € =
3.421 € gegenüber 1.202 € + 1.202 €+ 661 € = 3.065 €),
bei einer Bestattung in einem Urnenreihengrab bei
58,00 € (423 € + 328 € = 751 € gegenüber 366
€+ 327 € = 693 €).
Die Neuberechnung der Gebühren ist der beigefügten
Kalkulation incl. der Berechnung der kalkulatorischen Kosten zu entnehmen.
Ebenfalls ist eine Gebührengegenüberstellung –Alt/Neu-
sowie der Entwurf einer Satzungsänderung als Anlage beigefügt.
Gegenüberstellung (Auszug):
Gebühr
Bestattung
|
bisher |
neu |
Reihengrab bis zum Alter von 6 Jahren |
364,00 € |
364,00 € |
Reihengrab über dem Alter von 6 Jahren |
625,00 € |
642,00 € |
Wahlgrab |
643,00 € |
661,00 € |
Urne |
328,00 € |
327,00 € |
Aschenbeisetzung ohne Urne |
287,00 € |
284,00 € |
|
|
|
Gebühr
Nutzungsrecht
|
bisher |
neu |
Reihengrab |
898,00 € |
1.193,00 € |
Wahlgrab, „neu“, je Grabstelle |
1.389,00 € |
1.356,00 € |
Wahlgrab, „alt“, je Grabstelle |
|
1.202,00 € |
Kindergrab |
501,00 € |
434,00 € |
Urnengrab 1er (Wahl- und Reihengrab) |
423,00 € |
366,00 € |
Urnengrab 2er, je
Grabstelle |
872,00 € |
244,00 € |
Anlagen:
- Satzungsentwurf
- Gebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Da es sich beim Friedhofswesen um einen Gebührenhaushalt handelt, liegen keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen vor. Es handelt sich vielmehr um eine Nachkalkulation gem. KAG NRW.