Sachverhalt:
Die
Stadt Brakel hat im Rahmen der Umsetzung ihres „Integrierten Städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes (ISEK)“ die angeführte Satzung - bezogen lediglich auf
den erhaltungsrechtlichen Teil - auf das Programmgebiet auszudehnen, um eine
notwendige fördertechnische Überlagerung von ISEK und Satzungsgebiet zu
erreichen.
Die
Satzungserweiterung hierzu kann begründet werden mit einer sinnvollen
Ausdehnung auf bereits vorhandenen zu erhaltenden Bestand incl. der Hereinnahme
entsprechender Straßen und Wege, sodass es zu einer vollständigen
städtebaulichen Einheit des künftigen Geltungsbereiches kommt. Der südlich
gelegene modernere Schulbereich soll als damit verbundene Abrundung aufgenommen
werden.
Dies soll nicht durch
ein zweites Satzungswerk (Erhaltungssatzung nur für den zu ergänzenden
Bereich), sondern durch eine dahingehende 1. Änderung der bestehenden Satzung,
die sich auf den vergrößerten räumlichen Geltungsbereich sowie auf eine
redaktionelle Änderung (Übernahme eines längst modifizierten Gesetzestextes) bezieht,
umgesetzt werden (siehe Anlage: Satzungsentwurf).
Sie beinhaltet also:
-
den alten Geltungsbereich als Gestaltungs- und
Erhaltungssatzung
sowie
-
den hinzutretenden Bereich als Erhaltungssatzung.
Zum
Erlassen der Änderungssatzung - vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung durch den
Städte- und Gemeindebund - ist diese durch den Rat der Stadt Brakel zu
beschließen und danach im Amtsblatt zu veröffentlichen, sodass sie Rechtskraft
erlangt.
Dies ist gemäß BauO NRW ohne Beteiligungsverfahren möglich.
Anlagen:
Satzungsentwurf (sog. Artikelsatzung)
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss schlägt dem Rat der Stadt vor,
die „1. Änderung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der
Stadt Brakel für den Historischen
Stadtkern Brakel einschl. des Klosterbereiches Brede der Stadt Brakel - örtliche Bauvorschrift gem. § 86
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) und
Satzung nach § 172 Baugesetzbuch -“ zu
beschließen.