Betreff
1. Änderung der "Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Stadt Brakel für den Historischen Stadtkern Brakel einschl. des Klosterbereiches Brede der Stadt Brakel"
Vorlage
212/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel hat im Rahmen der Umsetzung ihres „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK)“ die angeführte Satzung - bezogen lediglich auf den erhaltungsrechtlichen Teil - auf das Programmgebiet auszudehnen, um eine notwendige fördertechnische Überlagerung von ISEK und Satzungsgebiet zu erreichen.

 

Die Satzungserweiterung hierzu kann begründet werden mit einer sinnvollen Ausdehnung auf bereits vorhandenen zu erhaltenden Bestand incl. der Hereinnahme entsprechender Straßen und Wege, sodass es zu einer vollständigen städtebaulichen Einheit des künftigen Geltungsbereiches kommt. Der südlich gelegene modernere Schulbereich soll als damit verbundene Abrundung aufgenommen werden.

 

Dies soll nicht durch ein zweites Satzungswerk (Erhaltungssatzung nur für den zu ergänzenden Bereich), sondern durch eine dahingehende 1. Änderung der bestehenden Satzung, die sich auf den vergrößerten räumlichen Geltungsbereich sowie auf eine redaktionelle Änderung (Übernahme eines längst modifizierten Gesetzestextes) bezieht, umgesetzt werden (siehe Anlage: Satzungsentwurf).

 

Sie beinhaltet also:

 

-         den alten Geltungsbereich als Gestaltungs- und Erhaltungssatzung

 

sowie

 

-         den hinzutretenden Bereich als Erhaltungssatzung.

 

Zum Erlassen der Änderungssatzung - vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung durch den Städte- und Gemeindebund - ist diese durch den Rat der Stadt Brakel zu beschließen und danach im Amtsblatt zu veröffentlichen, sodass sie Rechtskraft erlangt.

 

Dies ist gemäß BauO NRW ohne Beteiligungsverfahren möglich.


Anlagen:

 

Satzungsentwurf (sog. Artikelsatzung)


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss schlägt dem Rat der Stadt vor, die 1. Änderung der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung der Stadt Brakel für den Historischen Stadtkern Brakel einschl. des Klosterbereiches Brede der Stadt Brakel - örtliche Bauvorschrift gem. § 86 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) und Satzung nach § 172 Baugesetzbuch -“ zu beschließen.