Betreff
Jahrmärkte, hier: Standgeldtarif für die Jahre 2011-2013
Vorlage
143/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der derzeitige Standgeldtarif gilt nur für das Jahr 2010, so dass rechtzeitig erneute Beschlüsse notwendig werden. In der Vergangenheit wurden die Tarife für jeweils drei Jahre festgelegt, daran sollte festgehalten werden. Die derzeitigen Tarife einschließlich Entwurf ab 2011 sind als Anlage beigefügt.

 

Nach Aussage der GPA von 2006 erwirtschaftet die Stadt Brakel bei den Märkten (außer Wochenmarkt) ein Defizit von 60.000 bis 80.000 €. In den Jahren 2007/2008 wurden daher die Standgelder in verschiedenen Bereichen erhöht: die stärkste Erhöhung bei den Bierständen (100%), bei Imbiss um 30% und bei allen anderen Beschickerarten linear um 15%. Nach Aussagen vieler Beschicker liegt die Stadt Brakel mit ihren Standgeldern an der Höchstgrenze dessen, was auf einem lukrativen 4-Tage-Jahrmarkt verlangt werden kann.

 

Schon seit vielen Jahren ist bekannt, dass die Umsätze auf den Volksfesten enorm einbrechen; die „goldenen Zeiten“ sind vorbei. Wenn auch die derzeitige Wirtschaftskrise nicht in allen Kirmesbereichen zu spüren ist, so geht es doch einigen Branchen (z.B. Ausspielungen, Verlosungen, Verkauf) extrem schlecht. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Standgeldtarife für die nächsten drei Jahre beizubehalten.


Anlagen:

 

 

Entwurf

 

Standgeldtarife und Zulassungsregelungen

der Kirmessen in Brakel

      Veranstalter Stadt Brakel –

für die Jahre 2011-2013

 

I.                   Annentag

 

Geschäftsart                                                       Standgeld in €

                                                                                bis 2010    ab 2011

 

1.                Fahr- und Schaugeschäfte

a)     Neuheiten/Attraktionen                                980,oo          980,oo

b)     Normale Geschäfte

                ba) Autoscooter, Go-Kart-Bahnen etc.    920,oo          920,oo

                bb) Riesenrad, Musikexpress, Kettenkar. etc. 805,oo          805,oo

c)      Kinderfahrgeschäfte über 10 m Ø           575,oo          575,oo

                Kinderfahrgeschäfte unter 10 m Ø          405,oo          405,oo

d)     Schaugeschäfte (ohne Beförderung)       405,oo          405,oo

 

2.                Geschicklichkeitsspiele

(Schießen, Ring-, Pfeil-, Ballwerfen, Fadenziehen etc.)

a) bis 7 m Frontbreite                                  185,oo          185,oo

b) über 7 m Frontbreite                                        215,oo          215,oo

 

3.                Verlosungen aller Art

a) bis 10 m Frontbreite                                 150,oo          150,oo

b) über 10 m Frontbreite                               280,oo          280,oo

 

4.                Süß- und Spielwaren

(Kuchenwagen, Mandeln, Crepes, Waffeln, Eis etc.)

a) bis 10 m Frontbreite                                 175,oo          175,oo

b) über 10 m Frontbreite                               210,oo          210,oo

 

5.                Imbiss außer Fisch und Pfannengerichte

a) bis 12 qm Geschäftsfläche                                560,oo          560,oo

b) 13 – 24 qm Geschäftsfläche                      690,oo          690,oo

c) über 25 qm Geschäftsfläche                       885,oo          885,oo

d) Zuschlag für Sitzgelegenheiten direkt am

Geschäft pro Sitzplatzgarnitur

(1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische                  30,oo             30,oo

e) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu

einem Marktstand        pro Sitzplatzgarnitur

(1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische                 60,oo              60,00

 

6.     Fischimbiss/Pfannengerichte                         560,oo          560,oo


Geschäftsart                                                       Standgeld in €

                                                                        bis 2010    ab 2011

 

7.     Ausschankbetriebe

a) Ausschank für Viehmarkt                           380,oo          380,oo

b) Ausschank Annentagsgelände                    2.000,oo    2.000,oo

c) Reisende Gastronomie (Imbiß + Ausschank)        4.000,oo    4.000,oo

d) Festzelte pro qm Grundfläche im EG                 4,75          4,75

    Obergeschoss pro qm Grundfläche                     2,50         2,50

e)     Werbekostenzuschlag für Plakatierung

                ea) Annenzelt (Pflichtbeitrag)                       2.000,oo    2.000,oo

                eb) Zelt Frauenstelle                              250,oo       250,oo

                ec) Zelt Danielsgasse                             250,oo       250,oo

                ed) Zelt Westmauer                                250,oo      250,oo

f) Zuschlag für Sitzgelegenheiten direkt am Geschäft

pro Sitzplatzgarnitur (1 Tisch + 2 Bänke)

bzw. pro 2 Stehtische                                        37,oo        37,oo

g) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu einem Marktstand

(sog. Bier-/Weingarten) pro Sitzplatzgarnitur

(1 Tisch + 2 Bänke) bzw. pro 2 Stehtische              75,oo      75,00

h) Cocktail-Bar bis max. 20 qm

in Verbindung mit einem Ausschank                      200,00  200,00

 

  1. Verkaufsgeschäfte

(ambulanter und ortsansässiger Handel)

lfd. Meter Frontbreite                                        15,oo        15,oo

mindestens jedoch                                         100,oo       100,oo

 

  1. Spezialverkauf (mit Vorführung/Rekommandieren)

a) Standgeschäft                                            140,oo       140,oo

b) vom Lkw                                                    175,oo       175,oo

 

10.    Verkaufs- und sonst. Geschäfte auf dem Viehmarkt

a) Verkaufsgeschäfte pro lfd. Meter Frontbreite               2,50          2,50

b) Spezialverkauf (mit Vorführung/Rekommandieren)    15,oo        15,oo

c) Verkauf von Kleinvieh pauschal                        30,oo        30,oo

d) Verkauf von Großvieh (Pferde, Kühe, Schweine,

Schafe, Ziegen) pro angebotenes Tier                     5,oo          5,oo

e) Imbiss aller Art pauschal                                 65,oo       65,oo

 

II.        Frühlingskirmes

Für die Frühlingskirmes sind die og. Standgelder mit der Maßgabe anzuwenden, daß lediglich 25 v.H. der Annentagsstandgelder erhoben werden.

 

III.             Nikolausmarkt

Zum Nikolausmarkt wird kein Standgeld erhoben; anfallende Nebenkosten (z.B. für elektrische Energie) werden angemessen pauschal in Rechnung gestellt. Für bereitgestellte Verkaufshütten wird ein Betrag von € 60,oo/Hütte incl. Strom (pro Tag € 15,00/Hütte incl. Strom) erhoben.

 

IV.              Umsatzsteuer

Zu den in Ziff. I (1. bis 8.) bis III festgelegten Standgeldern wird die jeweils bei der Veranstaltung geltende gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer erhoben. Die Standgelder nach Ziff. I 9 (Viehmarkt) sind Bruttoangaben und beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.

 

V.                 Angleichung/Härtefallregelung

Für die im og. Standgeldtarif nicht besonders genannten Geschäfte ist das Standgeld nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie in ihrer Art am meisten gleichen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Standgeld im Einzelfall teilweise erlassen werden.

Sonderregelungen bedürfen der Schriftform (Nebenabrede zur Zulassung/Standvertrag).

 

VI:       Bewerbungsschluss

Der jährlich in der Ausschreibung für den folgenden Annentag genannte Abgabetermin für Bewerbungen ist ein Ausschlusstermin; später eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.

 

VII:     Zulassung/Losverfahren

Die Zulassung erfolgt durch den Bürgermeister als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung mit rechtsmittelfähigem Bescheid; Zulassungskriterien sind die Attraktivität eines Geschäftes und gleichwertig die Bekanntheit und Bewährung eines Betreibers aus früheren Zulassungen.

Bei gleichwertigen Bewerbungen kann unter allen korrekt eingegangenen Bewerbungen die Zulassung durch ein öffentliches Losverfahren mindestens in folgenden Sparten erfolgen:

a)    Crepes: max. 5 Zulassungen

b)    Slush-Eis: max. 4 Zulassungen

c)     Pizza-Imbiss: max. 4 Zulassungen

 

 

 

 

 

 

 

VIII.    Fälligkeit/Verwaltungsaufschlag/Beitreibung/

Das Standgeld ist als Bringschuld des Zahlungspflichtigen zu dem im Standvertrag genannten Termin fällig und unbar an die Stadtkasse Brakel zu zahlen; die Quittung ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zahlungspflichtige trägt das Risiko der rechtzeitigen und korrekten Überweisung. Das Standgeld nach Ziff. I 9 (Viehmarkt) wird an Ort und Stelle festgesetzt und ist sofort in bar zu zahlen. Im Ausnahmefall kann das Standgeld spätestens am 1. Veranstaltungstag in bar bei der Stadt Brakel eingezahlt werden; über die Ausnahme (z.B. Härtefall) entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen.

Muss das Standgeld in bar am Spielort durch Mitarbeiter der Stadt Brakel nachkassiert werden, wird zusätzlich ein Aufschlag für den Mehraufwand von € 25,oo pro Aufsuchen am Geschäft fällig.

Das Standgeld unterliegt der Beitreibung im zivilrechtlichen Mahnverfahren.

 

IX.              Gültigkeit

Der og. Standgeldtarif wird anlässlich der Veranstaltungen für die Jahre 2011 bis 2013 angewendet.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bezirksausschuss Brakel/der Betriebsausschuss/der Rat beschließt den als Anlage beigefügten Standgeldtarif der Kirmessen in Brakel für die Jahre 2011 bis 2013; der Tarif ist öffentlich bekannt zu machen.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.