Sachverhalt:
Der derzeitige Standgeldtarif gilt nur für das Jahr 2010, so dass rechtzeitig erneute Beschlüsse notwendig werden. In der Vergangenheit wurden die Tarife für jeweils drei Jahre festgelegt, daran sollte festgehalten werden. Die derzeitigen Tarife einschließlich Entwurf ab 2011 sind als Anlage beigefügt.
Nach Aussage der GPA von 2006 erwirtschaftet die Stadt Brakel bei den Märkten (außer Wochenmarkt) ein Defizit von 60.000 bis 80.000 €. In den Jahren 2007/2008 wurden daher die Standgelder in verschiedenen Bereichen erhöht: die stärkste Erhöhung bei den Bierständen (100%), bei Imbiss um 30% und bei allen anderen Beschickerarten linear um 15%. Nach Aussagen vieler Beschicker liegt die Stadt Brakel mit ihren Standgeldern an der Höchstgrenze dessen, was auf einem lukrativen 4-Tage-Jahrmarkt verlangt werden kann.
Schon seit vielen Jahren ist bekannt, dass die Umsätze auf den Volksfesten enorm einbrechen; die „goldenen Zeiten“ sind vorbei. Wenn auch die derzeitige Wirtschaftskrise nicht in allen Kirmesbereichen zu spüren ist, so geht es doch einigen Branchen (z.B. Ausspielungen, Verlosungen, Verkauf) extrem schlecht. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Standgeldtarife für die nächsten drei Jahre beizubehalten.
Anlagen:
Entwurf
Standgeldtarife und
Zulassungsregelungen
der Kirmessen in Brakel
– Veranstalter Stadt Brakel –
für die Jahre 2011-2013
I. Annentag
Geschäftsart Standgeld in €
bis
2010 ab 2011
1.
Fahr- und Schaugeschäfte
a) Neuheiten/Attraktionen 980,oo 980,oo
b) Normale Geschäfte
ba) Autoscooter, Go-Kart-Bahnen etc. 920,oo 920,oo
bb) Riesenrad, Musikexpress, Kettenkar. etc. 805,oo 805,oo
c) Kinderfahrgeschäfte über 10 m Ø 575,oo 575,oo
Kinderfahrgeschäfte unter 10 m Ø 405,oo 405,oo
d) Schaugeschäfte (ohne Beförderung) 405,oo 405,oo
2.
Geschicklichkeitsspiele
(Schießen, Ring-, Pfeil-, Ballwerfen, Fadenziehen etc.)
a) bis 7 m Frontbreite 185,oo 185,oo
b) über 7 m Frontbreite 215,oo 215,oo
3.
Verlosungen aller Art
a) bis 10 m Frontbreite 150,oo 150,oo
b) über 10 m Frontbreite 280,oo 280,oo
4.
Süß- und Spielwaren
(Kuchenwagen, Mandeln, Crepes, Waffeln, Eis etc.)
a) bis 10 m Frontbreite 175,oo 175,oo
b) über 10 m Frontbreite 210,oo 210,oo
5.
Imbiss außer Fisch und Pfannengerichte
a) bis 12 qm Geschäftsfläche 560,oo 560,oo
b) 13 – 24 qm Geschäftsfläche 690,oo 690,oo
c) über 25 qm Geschäftsfläche 885,oo 885,oo
d) Zuschlag für Sitzgelegenheiten direkt am
Geschäft pro Sitzplatzgarnitur
(1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische 30,oo 30,oo
e) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu
einem Marktstand pro Sitzplatzgarnitur
(1 Tisch + 2 Bänke)/ 2 Stehtische 60,oo
60,00
6. Fischimbiss/Pfannengerichte 560,oo 560,oo
Geschäftsart Standgeld in €
bis
2010 ab 2011
7. Ausschankbetriebe
a) Ausschank für Viehmarkt 380,oo 380,oo
b) Ausschank Annentagsgelände 2.000,oo 2.000,oo
c) Reisende Gastronomie (Imbiß + Ausschank) 4.000,oo 4.000,oo
d) Festzelte pro qm Grundfläche im EG 4,75 4,75
Obergeschoss pro qm Grundfläche 2,50 2,50
e) Werbekostenzuschlag für Plakatierung
ea) Annenzelt (Pflichtbeitrag) 2.000,oo 2.000,oo
eb) Zelt Frauenstelle 250,oo 250,oo
ec) Zelt Danielsgasse 250,oo 250,oo
ed) Zelt Westmauer 250,oo 250,oo
f) Zuschlag für Sitzgelegenheiten direkt am Geschäft
pro Sitzplatzgarnitur (1 Tisch + 2 Bänke)
bzw. pro 2 Stehtische 37,oo 37,oo
g) Sitzgelegenheit ohne Verbindung zu einem Marktstand
(sog. Bier-/Weingarten) pro Sitzplatzgarnitur
(1 Tisch + 2 Bänke) bzw. pro 2 Stehtische 75,oo 75,00
h) Cocktail-Bar bis
max. 20 qm
in Verbindung mit einem Ausschank 200,00 200,00
- Verkaufsgeschäfte
(ambulanter und ortsansässiger Handel)
lfd. Meter Frontbreite 15,oo 15,oo
mindestens jedoch 100,oo 100,oo
- Spezialverkauf
(mit Vorführung/Rekommandieren)
a) Standgeschäft 140,oo 140,oo
b) vom Lkw 175,oo 175,oo
10. Verkaufs- und
sonst. Geschäfte auf dem Viehmarkt
a) Verkaufsgeschäfte pro lfd. Meter Frontbreite 2,50 2,50
b) Spezialverkauf (mit Vorführung/Rekommandieren) 15,oo 15,oo
c) Verkauf von Kleinvieh pauschal 30,oo 30,oo
d) Verkauf von Großvieh (Pferde, Kühe, Schweine,
Schafe, Ziegen) pro angebotenes Tier 5,oo 5,oo
e) Imbiss aller Art pauschal 65,oo 65,oo
II. Frühlingskirmes
Für die Frühlingskirmes sind die og. Standgelder mit der Maßgabe anzuwenden, daß lediglich 25 v.H. der Annentagsstandgelder erhoben werden.
III. Nikolausmarkt
Zum Nikolausmarkt wird kein Standgeld erhoben; anfallende Nebenkosten (z.B. für elektrische Energie) werden angemessen pauschal in Rechnung gestellt. Für bereitgestellte Verkaufshütten wird ein Betrag von € 60,oo/Hütte incl. Strom (pro Tag € 15,00/Hütte incl. Strom) erhoben.
IV. Umsatzsteuer
Zu den in Ziff. I (1. bis 8.) bis III festgelegten Standgeldern wird die jeweils bei der Veranstaltung geltende gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer erhoben. Die Standgelder nach Ziff. I 9 (Viehmarkt) sind Bruttoangaben und beinhalten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.
V. Angleichung/Härtefallregelung
Für die im og. Standgeldtarif nicht besonders genannten Geschäfte ist das Standgeld nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie in ihrer Art am meisten gleichen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Standgeld im Einzelfall teilweise erlassen werden.
Sonderregelungen bedürfen der Schriftform (Nebenabrede zur Zulassung/Standvertrag).
VI: Bewerbungsschluss
Der jährlich in der Ausschreibung für den folgenden Annentag genannte Abgabetermin für Bewerbungen ist ein Ausschlusstermin; später eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt.
VII: Zulassung/Losverfahren
Die Zulassung erfolgt durch den
Bürgermeister als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung mit
rechtsmittelfähigem Bescheid; Zulassungskriterien sind die Attraktivität eines
Geschäftes und gleichwertig die Bekanntheit und Bewährung eines Betreibers aus
früheren Zulassungen.
Bei gleichwertigen Bewerbungen kann unter allen korrekt eingegangenen
Bewerbungen die Zulassung durch ein öffentliches Losverfahren mindestens in
folgenden Sparten erfolgen:
a)
Crepes:
max. 5 Zulassungen
b)
Slush-Eis:
max. 4 Zulassungen
c)
Pizza-Imbiss:
max. 4 Zulassungen
VIII. Fälligkeit/Verwaltungsaufschlag/Beitreibung/
Das Standgeld ist als Bringschuld des Zahlungspflichtigen zu dem im Standvertrag genannten Termin fällig und unbar an die Stadtkasse Brakel zu zahlen; die Quittung ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zahlungspflichtige trägt das Risiko der rechtzeitigen und korrekten Überweisung. Das Standgeld nach Ziff. I 9 (Viehmarkt) wird an Ort und Stelle festgesetzt und ist sofort in bar zu zahlen. Im Ausnahmefall kann das Standgeld spätestens am 1. Veranstaltungstag in bar bei der Stadt Brakel eingezahlt werden; über die Ausnahme (z.B. Härtefall) entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Muss das Standgeld in bar am Spielort durch Mitarbeiter der Stadt Brakel nachkassiert werden, wird zusätzlich ein Aufschlag für den Mehraufwand von € 25,oo pro Aufsuchen am Geschäft fällig.
Das Standgeld unterliegt der Beitreibung im zivilrechtlichen Mahnverfahren.
IX. Gültigkeit
Der og. Standgeldtarif wird anlässlich der Veranstaltungen für die Jahre 2011 bis 2013 angewendet.
Beschlussvorschlag:
Der Bezirksausschuss Brakel/der Betriebsausschuss/der Rat beschließt den als Anlage beigefügten Standgeldtarif der Kirmessen in Brakel für die Jahre 2011 bis 2013; der Tarif ist öffentlich bekannt zu machen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Keine Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.