Vorlage
097/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Brakel hat in seiner Sitzung am 31.01.2002 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen. Danach dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt Brakel (Stadtbezirk Brakel) aus besonderem Anlass an folgenden Sonntagen in der Zeit von 1300 Uhr bis 1800 Uhr geöffnet sein:

 

  • am dritten Sonntag im März aus Anlass des Marktschreierwettbewerbs (Fischmarkt)
  • am Sonntag nach Christi Himmelfahrt aus Anlass des Stadtfestes
  • am ersten Sonntag im Monat August aus Anlass des Annentages
  • am zweiten Sonntag im Oktober aus Anlass des Michaelismarktes.

 

Bereits im Jahr 2009 fand der Fischmarkt am dritten Sonntag im März nicht mehr statt. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer derartigen Veranstaltung nicht mehr zu rechnen. Insofern entfällt die Voraussetzung für einen verkaufsoffenen Sonntag an diesem Termin.

 

Die nach dem Ladenöffnungsgesetz vorgesehene Möglichkeit, die Verkaufsstellen an 4 Sonntagen im Jahr für 5 Stunden zu öffnen sollte nach Ansicht des Werberings weiter in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Daher hat er in seiner Vorstandssitzung am 03.11.2009 vorgeschlagen, auf Grund des Wegfalls des Termins im März für den zweiten Sonntag im Advent aus Anlass des Nikolausmarktes einen verkaufsoffenen Sonntag festzusetzen.

 

Nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen, die sich in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus befinden an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. In welchen Orten dies erlaubt ist, wird gemäß § 6 Abs. 3 LÖG NRW vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen per Verordnung festgelegt. Die Stadt Brakel gehört einschließlich aller Stadtbezirke dazu. An welchen Sonntagen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, kann gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW von der örtlichen Ordnungsbehörde per Verordnung festgelegt werden. Dies ist für Brakel bislang noch nicht geschehen.

 

Bei der Festsetzung der Öffnungstage ist zu berücksichtigen, dass dies an drei Adventssonntagen, am 1. und 2. Weichnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an den stillen Feiertagen (Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag) nicht möglich ist. Danach sollten die Sonn- und Feiertage in den Monaten März bis November als verkaufsoffen für die Verkaufsstellen im Sinne von § 6 Abs. 2LÖG NRW freigegeben werden. Dadurch wird die Möglichkeit der Sonderöffnung von Verkaufsstellen weitestgehend ausgeschöpft.


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

vom 00.00.2010

 

 

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16. November 2006 (LÖG NRW), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54) in den jeweils geltenden Fassungen wird lt. Beschluss des Rates der Stadt Brakel vom 11.05.2010 für die Stadt Brakel verordnet:

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Kernstadt Brakel (Stadtbezirk Brakel) dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 1300 Uhr bis 1800 Uhr geöffnet sein:

 

a)     am Sonntag nach Christi Himmelfahrt (Stadtfest),

b)     am ersten Sonntag im Monat August (Annentag),

c)      am zweiten Sonntag im Monat Oktober (Michaelismarkt)

d)     am zweiten Sonntag im Advent (Nikolausmarkt)

 

§ 2

 

Verkaufsstellen, die Waren, die für Brakel kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen, dürfen in den Monaten März bis November an den Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 8 Stunden geöffnet werden. Dies gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Allerheiligentag, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den 1. Adventssonntag.

 

Die Regelungen des §1 bleiben unberührt.

 

                                                          § 3

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 oder 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Laden-öffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € (Euro) geahndet werden.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 19.02.2002 außer Kraft.


Beschlussvorschlag:

 

Dem Rat wird vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zu beschließen.