Betreff
Beteiligung der Stadt Brakel an den Trägerkosten der Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft durch Gewährung freiwilliger Zuschüsse
Vorlage
039/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel beteiligt sich seit eh und je über freiwillige Zuschüsse an den Trägerkosten der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in Brakel.

 

Von anfänglich unterschiedlichen Prozentsätzen wurde mit Ratsbeschluss 1990 auf einen Festbetrag von 500,00 DM -mit Euro-Umstellung ab 01.01.2002- auf 256,00 € für jeden genehmigten Regelkindergartenplatz umgestellt. 2003 wurde der Festbetrag um 10% auf 230,00 € gekürzt.

 

Die Auszahlung des freiwilligen Zuschusses erfolgte in der Vergangenheit nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung bzw. des Betriebskostenvoranschlag des Kalenderjahres, um eine Überfinanzierung der Einrichtung durch den Zuschuss auszuschließen.

 

Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), am 01. August 2008 in Kraft getreten, wird künftig nicht mehr nach dem Kalenderjahr bzw. Haushaltsjahr, sondern nach dem Kindergartenjahr (beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des Folgejahres) abgerechnet. Auf Grund der gesetzlichen Neuregelung war das Kindergartenjahr 2008 zum 1. August 2008 nach alter Rechtslage (GTK/BKVO) abzuschließen. Für die Monate Januar 2008 bis Juli 2008 wurde der freiwillige Zuschuss an die freien Träger anteilig zu 7/12 ausgezahlt.

 

Neue gesetzliche Grundlage (KiBiz) ab 01.08.2008

 

Das Kinderbildungsgesetz (Kibiz) sieht eine neue Finanzierungssystematik (Abrechnung nach Kindpauschalen entsprechend den gebildeten Gruppenformen und Betreuungszeiten -§ 19 KiBiz-) für Kindertageseinrichtungen vor. Nach dem KiBiz erhalten kommunale Träger einen Zuschuss von 79 v.H., kirchliche / caritative Träger von 88 v.H., andere freie Träger (in nichtkirchlicher Trägerschaft) 91 v.H. und Elterinitiativen 96 v.H. der Kindpauschalen.

 

Mit Einführung des KiBiz haben sich die Zuschussregelungen grundlegend geändert.   Galten für die Mittelbeantragung und Abrechnung nach dem GTK/BKVO als Bemessungsgrundlage und -zeitraum die Voranschläge bzw. Abrechnungen der entstandenen Personal- und Sachkosten für die Kindertageseinrichtung -bezogen auf das Kalenderjahr   (Jan-Dez), so ist nach KiBiz nun das Kindergartenjahr (von August bis Juli) und die Kindpauschale, die sich aus der gebildeten Gruppenform und den Betreuungszeiten errechnet, maßgebend. Auf die komplexen Antrags-, Abrechnungsmodalitäten und sonstigen verwaltungstechnischen Einzelheiten usw. soll hier nicht näher eingegangen werden. Eine Darstellung dessen  wäre eher verwirrend, als dass sie hilfreich sein könnte.

 

Zu den Personal- und Sachkosten folgende Anmerkungen:

Die Betriebskostenzuschüsse nach GTK/BKVO beinhalteten die tatsächlich entstandenen Personalkosten und -kontingente der Einrichtungen im Betriebskostenjahr sowie die Grund- und Erhaltungspauschalen je Kindergartengruppe. Diese Regelung ist mit dem KiBiZ entfallen.

 

Nach KiBiz sind die Kindpauschalen -nach gebildeten Gruppenformen und Betreuungszeiten- Bemessungsgrundlage für die Betriebskostenzuschüsse maßgeblich, aus denen auch die Personal- und Sachkosten ungeachtet ihrer tatsächlichen Höhe zu decken sind. Das Gesetz gibt zwar ein minimal vorzuhaltendes Personalkontingent anhand der Belegungs-/ Betreuungszahlen und Gruppenformen vor, jedoch sind die tatsächlichen Personalkosten und Personalkontingente der Einrichtungen davon nicht mehr abhängig.

 

 (Weil die tatsächlichen Personalkosten der freien Träger nicht bekannt sind, könnte   allenfalls nur eine Schätzung der Personalkosten anhand des gesetzlichen vorgegebenen Personalkontingents sowie der Sachkosten für die freien Träger durchgeführt werden, was aber letztlich für eine frewillige Zuschussgewährung nicht relevant wäre.)

 

Es könnte somit eine prozentuale Beteiligung am gesetzlichen Trägeranteil nach belegten Kindergartenplätzen in Frage kommen.

 

Als Bemessungsgrundlage werden die Kindpauschalen nach dem genehmigten Jugendhilfeplan des betreffenden Kindergartenjahres ermittelt. Der freiwillige Zuschuss würde bzw. könnte sich nach einem festen prozentualen Anteil am gesetzlichen Trägeranteil richten.

 

Eine freiwilliger Festbetragszuschuss der Stadt wie in der Vergangenheit, zuletzt mit 230,00 € würde voraussichtlich bei der neuen Finanzierungssystematik nach KiBiz zu einer Überfinanzierung führen. Damit es zu keiner Überfinanzierung bei Gewährung eines freiwilliger Festbetragszuschuss kommt, wäre entweder der Festbetrag jeweils –jährlich- anzupassen und/oder gfls. mit jedem Träger auszuhandeln. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre diese Methode unpraktikabel und würde einen erheblichen bzw. unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Zudem hätten die freien Träger ihre Personal- und Sachkosten offenzulegen, was aber auf Grund der neuen Finanzierungssystematik nach KiBiz hier nebensächlich und nicht von Bedeutung wäre.

 

Aus dem nach der neuen Finanzierungssystematik ermittelten Budget (aus Kindpauschalen entsprechend den Plätzen gem. Bedarfsplan, den gebildeten Gruppenformen und Betreuungszeiten) erhalten kirchliche Träger einen Zuschuss von 88 v.H. der Kindpauschalen, andere freie Träger (in nichtkirchlicher Trägerschaft) 91 v.H. und Elterinitiativen 96 v.H., sodass ein Trägeranteil von 12 v.H., 9 v.H. oder 4 v.H. verbleibt.

 

Die Absenkung der Trägeranteile der Kirchen von 20 % auf 12 % war ein Konsens zwischen Land und Kirchen, um den kirchlichen Trägern zu helfen, ihre Kindertageseinrichtungen zu erhalten. Die Trägeranteile der übrigen freien Träger (Elterinitiativen und andere Träger -in nichtkirchliche Trägerschaft-) blieben unverändert.

 

Zwischen dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden im Hochstift Paderborn -ab 1.8.2009 Katholische Kindertageseinsrichtungen Hochstift gGmbH, Paderborn, und den Städten des Kreises wurde Einvernahme dahingehend erreicht, dass den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinden ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 4,4 % des mit dem Jugendhilfeträger  -Kreis Höxter- vereinbarten KiBiz-Budgets gewährt werden soll. Diese 4,4-%-Regelung sollte zweckmäßigerweise bei den anderen kirchlichen Trägern, unter dem Aspekt einheitlich zu verfahren, analog angewendet werden

 

Zum soggenannten „4,4 %-Wert“ folgende Anmerkung:

Die Städte im Kreis haben sich in der Vergangenheit nach der bisherigen Zuschussregelung am Trägeranteil der Kirchengemeinden von 20 % -nach GTK/BKVO- mit 10 % beteiligt bzw. mit einem Festbetrag (z.B. die Stadt Brakel mit 230,00 €) je genehmigten Kindergartenplatz.

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum KiBiz wurde zwischen den Vertretern der Kirche und des Landes die Konsensvereinbarung dahingehend getroffen, dass der ursprünglich vorgesehene Zuschuss an Kindertageseinrichtungen in kirchlichen Trägerschaft um 2 % auf 88 % angehoben wird und diese 2 % vom Träger der Jugendhilfe (Kreise bzw. kreisfreien Städte) zu tragen sind. Das heißt, dass vom 12-%igen Trägeranteil, die zu finanzierenden 2 % von den Städten letztlich über die Kreisumlage getragen werden und daher abzuziehen sind, so dass sich der Anteil auf einen rechnerischen Wert von 10 % reduziert. Da nach der alten Regelung die Beteiligung der Städte mit einer freiwilligen Leistung am Trägeranteil der Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft bei rd. 10 % (Hälfte des Trägeranteils) lag, würde in Zukunft eine volle Übernahme des bisherigen 10-%-igen Anteils eine Besserstellung gegenüber anderen Trägern bedeuten und gar zu einer Überfinanzierung führen. Wie in der Vergangenheit wäre daher nur die Hälfte (in diesem Fall die Hälfte vom 10-%-igen des Trägeranteils) = 5 % zu übernommen.

 

Rechnerisch stellt sich dies wie folgt dar:

 

 

12 %

Trägeranteil für Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft

 

abzgl.

2 %

Anteil des Jugendhilfeträgers (finanzieren die Städte über die Kreisumlage)

 

verbleiben

10 %

und davon die Hälfte (50%)

 

sind

5 %

als freiwilliger Zuschuss am Trägeranteil für Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft

 

 

Auf Grund der unterschiedlichsten Finanzierungsregelungen in den einzelnen Städten des Kreises, haben sich die Städte untereinander daher auf eine 4,4-%-Regelung verständigt.

 

Mit den anderen freien Trägern, dem Träger der Kindertageseinrichtung „Zur Krüne“ und „Bahnhofstraße“ -einer Elterinintiative- und dem Träger der Kindertageseinrichtung „Emmaus“ –einen sog. anderen Träger in nichtkirchlicher Trägerschaft- war daher (einzeln) zu verhandeln. Der Träger der Kindertageseinrichtungen „Zur Krüne“ und „Bahnhofstraße“ (eine Elterninitiative bzw. ein Elternverein) hat einen 4 %igen Trägeranteil und der der Kindertageseinrichtung und des Familienzentrums „Emmaus“ (Ökumenischer Emmaus-Kinder-garten e.V.) hat einen 9 %igen Trägeranteil zu leisten.

 

Bekannt ist, dass der Träger für die Kindertageseinrichtungen „Zur Krüne“ und „Bahnhofstraße“ Zins- und Tilgungsleistungen für ein Annuitätsdarlehn zu tragen hat und dass es für den Träger des Familienzentrums „Emmaus“ (Ökumenischer Emmaus-Kindergarten e.V.) schwieriger geworden ist, Spenden einzuwerben.

 

Würden diese Einrichtungen nicht von einer Elterninitiative bzw. Elternverein als freier Träger bzw. von einem sog. anderen freien Träger geführt, wäre sicherlich die Stadt Brakel gehalten, entsprechende Kindertageseinrichtungen vorzuhalten und zu unterhalten.

 

In Anlehnung an die Regelung mit den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen –entspricht auch etwa ¾ des Trägeranteils- wäre es auf dieser Basis angemessen vertretbar, wenn max. ¾ des jeweiligen Trägeranteils als freiwilliger Zuschuss von der Stadt übernommen würde. Bei Elternvereinen mit einem 4-%-igen Trägeranteil wären das dann max. 3,0 % und bei sogenannten anderen Trägern in nichtkirchlicher Trägerschaft mit einem 9-%-igen Trägeranteil wären es dann max. 6,75 % an Trägeranteil.

 

Ergibt sich durch den freiwilligen Zuschuss der Stadt zum Trägeranteil eine Überfinanzierung der Einrichtung, ist der prozentual festgelegte freiwillige Zuschussanteil der Stadt entsprechend zu kürzen. Das von den freien Trägern mit dem Träger der Jugendhilfe vereinbarte KiBiz-Budget ist nachzuweisen. Dieser Nachweis ist deshalb zu erbringen, weil durch die Berechnungsmethode nach KiBiz (Bezugsgrößen sind die genehmigten Plätzen gem. Bedarfsplan, die gebildeten Gruppenformen und Betreuungszeiten) der Zuschuss des Jugendhilfeträgers und der Trägeranteil variieren können und damit konsequenterweise auch die reale Höhe des freiwilligen Zuschusses. Auf Grund der der Berechnungsmethode zu Grunde liegenden Bezugsgrößen (z.B. die genehmigte Platzzahl) ist der freiwillige Zuschuss nach oben begrenzt.

 

Daher sollte sich die Stadt Brakel zweckmäßigerweise statt eines Pro-Kopf-Festbetrages je genehmigten Kindergartenplatz für einen prozentualen Anteil als freiwilligen Zuschuss, am verbleibenden Trägeranteil wie oben dargelegt entscheiden.

 

Nach § 18 Abs. 2 KiBiZ erhöhen sich jährlich die Kindpauschalen, erstmals ab dem Kinderjahr 2009/2010, um 1,5 %. Die in der Vergangenheit veranschlagten und gewährten Mittel für freiwillige Zuschüsse an freie Träger von Kindertageseinrichtungen von 105.225,00 € würden bei dem geplanten Zuschussmodell aller Wahrscheinlichkeit nach (nach einer Modellberechnung) in den nächsten Jahren nicht überschritten. Die Summe von 105.225,00 € sollte dennoch als Obergrenze gelten. Bei Abweichungen ist die Angelegenheit erneut aufzugreifen.

 

Auf Grund der vertraglich geregelten Beteiligung an den Betriebskosten für die Aufnahme von Kindern aus Erkeln und Rheder in der Kindertageseinrichtung der mit der Caritas gemeinsam betriebenen Einrichtung ist die oben dargestellte Regelung nicht relavant. Mit dem Träger –Caritasverband für den Kreis Höxter- wird gem. Vertrag vom 1.7.1980 und 1. Änderungsvertrag von 25.8.2009/14.9.2009 auf der Basis des KiBiz jährlich exakt abgerechnet und der Trägeranteil voll zu übernehmen.

 

Als Anlage sind Berechnungen auf der Basis der v.g. Prozentsätze für das Kindergartenjahr 2008/2009 (Anlage 1) und 2009/2010 (Anlage 2) beigefügt.

 

Am 19. November 2009 wurde mit den freien Trägern die geplante künftige Form der freiwilligen Beteiligung der Stadt Brakel an den Trägerkosten auf Grund der neuen Finanzierungssystematik nach dem KiBiz erörtert.

 

Mit der Evangelischen Kirchengemeinde Brakel wurde der gleiche Prozentsatz in Höhe von 4,4 % am Trägeranteil vereinbart, wie dies bereist mit dem Träger der Katholischen Kindertageseinrichtungen -Katholische Kindertageseinsrichtungen Hochstift gGmbH, Paderborn- erfolgt ist.

 

Mit dem Verein der Kindertrageseinrichtung „Emmaus“ e.V. wurde eine ¾-Beteiligung am Trägeranteil von 9 % = 6,75 % vereinbart.

 

Für den Träger der Kindertageseinrichtung Brede, Arme Schulschwestern v.U.l.Fr. Kloster Brede, Brakel, wurde der gleiche Prozentsatz mit 4,4 % am Trägeranteils beziffert, weil die „Armen Schulschwestern“ nach dem KiBiz unter dem Begriff „kirchliche / caritative Träger“ eingeordnet werden. Da katholische Klöster, obwohl sie kirchliche Einrichtungen sind, nicht wie katholische Kirchengemeinden zur Finanzierung ihrer Personal-, Sach- und Baukosten sowie für Seelsorge, Schule und Bildung, Soziales und Caritatives an dem Kirchensteuereinnahmen des Bistums partizipieren, wurden vom Vertreter der Kindertageseinrichtung Brede die Hälfte des Trägeranteil (12 %) = 6 % als möglicher Zuschuss in den Raum gestellt. Man verständigte sich darauf, dass allenfalls eine Beteiligung von 5 % am Trägeranteil in Frage kommen könne, da die Stadt über die Kreisumlage 2 % finanziere –vgl. Seite 4, letzter Absatz-.

 

Mit dem Verein, Kindertragesstätte Brakel e.V., Träger der Kindertageseinrichtungen „Bahnhofstraße“ und „Zur Krüne“ wurde eine ¾-Beteiligung am Trägeranteils von 4 % = 3 % vereinbart,  alle Vereinbarungen unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des   Rates

 

Auf Grund der im Kaufvertrag vom 6. Dezember 1993 getroffenen Regelung ist von der Stadt Brakel im Rahmen der Gesamtbezuschussung jährlich das nachzuweisende Defizit für Leistungen aus dem Darlehnsvertrag für den Grunderwerb zur Errichtung der Kindertageseinrichtung „Zur Krüne“ zu übernehmen. Der bislang gezahlte volle Festbetragszuschuss in Höhe von 230,00 €/genehmigten Kindergartenplatz führte in der Vergangenheit zu einer Überfinanzierung der Kindertageseinrichtung „Zur Krüne“. Dieses erfolgte mit der Maßgabe für den KiTa-Träger, das Annuitätsdarlehn zu tilgen. Diese Regelung sollte solange gelten, wie tatsächlich Mittel im Zusammenhang mit der Investition (Grundstückserwerb) durch den Elternverein aufzuwenden sind. Nach dem Kontostand für das Geschäftsjahr 2008 wird das Annuitätsdarlehn in 7 Jahren getilgt sein.

 

Mit einer 3-%igen Beteiligung am Trägeranteil zzgl. der Tilgungsleistungsübernahme (durchschnittlich Trägeranteil 6.630,00 € zzgl. Tilgungsleistung 3.570,12 € p.a. zusammen = 10.200,12 €) fällt der freiwillige Zuschuss geringer aus als bei Gewährung eines Festbetragszuschusses bei 50 Kita-Plätzen mit 230,00 € = 11.500,00 €.

 

Die vertragliche Verpflichtung gegen über dem Elternverein ist einzuhalten.

 

Zu einer Überfinanzierung der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft wird es bei einer prozentualen Zuschussgewährung und einer Übernahme der Tilgungsleistungen für das Annuitätsdarlehen wie oben dargestellt nicht kommen. Der jährlich veranschlagte Haushaltsansatz (bislang auf der Festbetragsbasis und bei einer Höchstbetragsbegrenzung mit 105.225,00 €) würde künftig nicht überschritten.

 

Die voraussichtliche Entwicklung des freiwilligen Zuschusses in den nächsten Kindergartenjahren (bis zum Kindergartenjahr bis 2011/12 –zu zahlen im Haushaltsjahr 2013) unter Berücksichtigung einer jährlichen Erhöhung von 1,5 % und eine konstanten Belegungszahl ist in Anlage 3 und in den Haushaltsjahren bis 2012 ist in Anlage 4 dargestellt.


Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen:

 

1.)   

Entsprechend einer mit dem Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden im Hochstift Paderborn, ab 1.8.2009 Katholische Kindertageseinsrichtungen Hochstift gGmbH, Paderborn, getroffenen einvernehmlichen Vereinbarung auf Kreisebene, wird der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde „St. Michael“ in Brakel ein freiwilliger Zuschuss in Höhe von 4,4 % am Trägeranteil des mit dem Jugendhilfeträger -Kreis Höxter- vereinbarten KiBiz-Budgets gewährt.

 

2.)   

Diese 4,4-%-Regelung ist analog für die Kindertageseinrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ in Brakel anzuwenden

 

3.)   

Bei der Kindertageseinrichtung Brede, Träger Arme Schulschwestern v.U.l.Fr. Kloster Brede, Brakel, wird eine freiwillige Beteiligung von 5 % am Trägeranteil des mit dem Jugendhilfeträger -Kreis Höxter- vereinbarten KiBiz-Budgets übernommen

 

4.)   

Für Kindertageseinrichtungen, bei denen Elterninitiativen bzw. Elternvereine oder sog. andere freie Träger –in nichtkirchlicher Trägerschaft- Träger sind,  übernimmt die Stadt als freiwilligen Zuschuss folgende Anteile am jeweiligen Trägeranteil:

 

a)    

bei den Kindertageseinrichtungen „Zur Krüne“ und „Bahnhofstraße“ 3,0 %

 

b)

bei Kindertageseinrichtung/Familienzentrum „Emmaus“ 6,75 % am Trägeranteil.

 

5.)

Auf Grund der vertraglichen Regelung vom 6. Dezember 1993 wird dem Elternverein „Kindertagesstätte Bahnhofstraße e.V.“ der jährliche Betrag in Höhe von 3.570,12 € zur Tilgung des Annuitätsdarlehn für die Kindertageseinrichtung „Zur Krüne“ gezahlt. Der Elternverein hat weiterhin den Jahreskontoauszug über erfolgte Tilgungsleistung vorzulegen. Die Zahlungsverpflichtung der Stadt Brakel hierfür entfällt mit der letzten Tilgungsrate des Elternvereins.

 

6.)

Bei der Zuschussgewährung für die Kindertrageseinrichtung in Erkeln in Trägerschaft des Caritasverbandes für den Kreis Höxter bleibt es bei der vertraglichen Regelung vom 1.7.1980 und in der Fassung der 1. Änderung von 25.8.2009/14.9.2009.

 

7.)

Die Summe von 105.225,00 € sollte vorerst als Obergrenze gelten. Bei Abweichungen ist die Angelegenheit erneut aufzugreifen.