Sachverhalt:
In der vergangenen Legislaturperiode bestanden 7
Ausschüsse mit folgender Zusammensetzung:
Ausschüsse |
Anzahl der Sitze |
Art des Ausschusses |
|
|
Ratsmitglieder |
Sachk. Bürger |
|
Haupt- u. Finanzausschuss |
14 |
* |
Pflichtausschuss 57 (2) GO |
Betriebsausschuss |
15 |
|
Pflichtausschuss 57 (2) GO |
Rechnungsprüfungsausschuss |
9 |
|
Pflichtausschuss 57 (2) GO |
Wahlausschuss |
6 |
|
Pflichtausschuss 2
KWahlG |
Wahlprüfungsausschuss |
7 |
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Pflichtausschuss 40
KWahlG |
Bauausschuss |
15 |
|
Freiwilliger Ausschuss |
Tourismus-, Kultur- und
Wirtschaftsförderungsausschuss |
8 |
5 |
Freiwilliger Ausschuss |
* Gem. § 85 Schulgesetz (SchG) ist bei Schulangelegenheiten je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Die Teilnahme der v.g. Vertreter ist auf Schulangelegenheiten beschränkt.
Entsprechend § 57 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein
Hauptausschuss, Finanzausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden.
Weiterhin sind aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen folgende Ausschüsse
als sog. Pflichtausschüsse zu installieren: Betriebsausschuss (§ 5 EigVO),
Wahlausschuss (§ 2 KWahlG) und Wahlprüfungsausschuss (§ 40 KWahlG).
Entgegen der Regelung bis 1997, nach der ein
Schulausschuss verbindlich zu bilden war, ist die Bildung eines
Schulausschusses gem. § 85 Schulgesetz der jeweiligen Gemeinde freigestellt.
1. Bildung und
Zusammensetzung
Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 GO NRW entscheidet der Rat durch
Mehrheitsbeschluss über die Bildung (welche
Ausschüsse), Zusammensetzung (Sitzzahl) und
Befugnisses der zukünftigen Ausschüsse. Der Rat hat zunächst darüber zu
entscheiden, welche freiwilligen Ausschüsse neben den oben genannten
Pflichtausschüssen gebildet werden sollen. Hierbei hat der Bürgermeister Stimmrecht.
Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung des
jeweiligen Ausschusses ist festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss
haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger dem Ausschuss angehören
sollen. Hierbei ist zu beachten, dass in den Pflichtausschüssen (Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss) aufgrund ihrer besonderen Bedeutung keine sachkundigen
Bürger zulässig sind. Sollten sachkundige Bürger in andere als den v.g.
Ausschüssen bestellt werden, so darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der
Ratsmitglieder in dem jeweiligen Ausschuss nicht erreichen. Aus diesem Grund
sind die Ausschüsse nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden
Ratsmitglieder die Zahl der sachkundigen Bürger übersteigt.
Weiterhin ist über die Befugnisse bzw. Aufgaben der
Ausschüsse zu entscheiden.
Die Beschlüsse über die Zusammensetzung und Befugnisse
der Ausschüsse treffen ausschließlich die Ratsmitglieder, so dass der
Bürgermeister hierbei kein Stimmrecht hat.
2. Besetzung der
Ausschüsse
§ 50 Abs. 3 GO NRW regelt die (namentliche)
Besetzung der vom Rat beschlossenen Ausschüsse. Hierzu sieht die
Gemeindeordnung zwei mögliche Verfahren vor, nach einheitlichem Wahlvorschlag
oder nach der Verhältniswahl.
a) Einheitlicher Wahlvorschlag
Einigen sich alle Ratsmitglieder auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag, kann die Ausschussbesetzung durch einen einstimmigen Beschluss zur Annahme dieses Wahlvorschlags erfolgen.
Zu beachten ist bei diesem Verfahren, dass nur ein
Wahlvorschlag von der Mehrheit bzw. von allen Ratsmitgliedern
eingereicht werden kann und dieser einstimmig angenommen werden muss.
Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hierbei nicht an. Auch bei
nur einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren gescheitert. Die Einigung kann
sich auch auf einzelne Ausschüsse beschränken.
b) Verhältniswahl
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande,
so wird über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse einschließlich evtl.
sachkundiger Bürger jeweils in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50
Abs. 3 S. 2 GO NRW).
Dabei werden die Ausschusssitze auf die von den
Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Vorschlagslisten nach dem
Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Dieses Wahlverfahren setzt mehrere Wahlvorschläge (namentliche Listen) der im
Rat vertretenen Parteien, Fraktionen oder Gruppen voraus. Die Berechnung
erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer, dass das bisherige
Berechnungsverfahren nach d’Hondt abgelöst hat.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten
sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger mit beratender Stimme (kein
Stimmrecht) zu benennen, der vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses zu bestellen ist. Das Benennungsrecht steht nur
Fraktionen, nicht einzelnen Ratsmitgliedern, zu. Beratende Ausschussmitglieder
können grundsätzlich für alle Ausschüsse bestellt werden, jedoch nicht für den
Wahlausschuss.
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das betreffende (fraktionslose) Ratsmitglied hat dem Rat gegenüber zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören möchte.
Der Bürgermeister hat kein Stimmrecht.
Nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse das politische Meinungs- und
Kräftespektrum des Rates zu beachten. Die Repräsentation des Gemeindevolkes
muss auch in den Ausschüssen des Rates nachvollziehbar sein, so dass diese
jeweils ein verkleinertes Abbild der Zusammensetzung des Rates (Grundsatz
der spiegelbildlichen Ausschussbesetzung) wieder spiegeln müssen.
Absprachen unter Ratsmitgliedern oder Ratsgruppierungen unterliegen damit
strengen Grenzen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sind
Listenverbindungen bzw. gemeinsame Wahlvorschläge von Fraktionen und Gruppen,
über diese geschlossen abstimmen, dann unzulässig, wenn hierdurch eine andere,
an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung
weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über
jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.
Stellvertretende Ausschussmitglieder:
Die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder
steht im Ermessen des Rates. Soweit Stellvertreter bestellt werden, ist die
Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58
Abs. S. 2 GO NRW).
Zur Regelung der
Stellvertretung bestehen zwei Möglichkeiten:
1.
für jedes
Ausschussmitglied wird ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt
oder
2.
auf einer Liste
wird eine entsprechende Zahl von Vertretern benannt, die in der Reihenfolge
ihrer Benennung zur Stellvertretung im Verhinderungsfall das oder die
ordentlichen Mitglieder vertreten.
Die Reihenfolge der Stellvertretung ist eindeutig durch den Ratsbeschluss zu regeln und kann nicht der jeweiligen Fraktion oder Gruppe überlassen werden. Für den Ausschussvorsitzenden muss später zweifelsfrei erkennbar sein, welches stellvertretende Ausschussmitglied im Falle der Vertretung an der Ausschusssitzung teilnimmt.
Die Besetzung der stellvertretenden
Ausschussmitglieder kann gemeinsam mit der Bestellung der ordentlichen
Mitglieder oder in einem besonderen Wahlgang mit neuen Listen (-vorschlägen)
geschehen.
3. Besetzung der
Ausschussvorsitze
Das Verfahren zur Verteilung der
Ausschussvorsitze schließt sich an das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse
an. Hierzu sieht § 58 Abs. 5 GO NRW zwei alternativ anzuwendende Verfahren vor,
das Einigungsverfahren und das Zugreifverfahren. Auch hier soll nach der
Intention des Gesetzes die Verteilung der Ausschussvorsitze grundsätzlich das
politische Kräfteverhältnis im Rat wiedergeben.
a) Einigungsverfahren
Vorrangig geht der Gesetzgeber davon aus, dass
sich die im Rat vertretenen Fraktionen über die Verteilung der
Ausschussvorsitze zu einigen versuchen. An dieser Einigung müssen alle
Fraktionen beteiligt sein und dieser Einigung darf nicht von mindestens einem
Fünftel der Ratsmitglieder (7) widersprochen werden. Eine Einigung muss sich
nicht auf alle Ausschussvorsitze beziehen, sondern auch Teil- bzw.
Vorabeinigungen sind möglich.
Ist eine Einigung erzielt, so bestimmen die Fraktionen
die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden
stimmberechtigten Ratsmitglieder.
b) Zugreifverfahren
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den
Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen (d’Hondt)
zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom
Bürgermeister zu ziehende Los.
Mehrere Fraktionen können sich zum Zwecke des
gemeinsamen Zugriffs zusammen-schließen. Auf den Zusammenschluss muss vor
Beginn des Verfahrens rechtzeitig und unmissverständlich hingewiesen werden.
Die Fraktionen benennen dann jeweils die Ausschüsse,
deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen die Vorsitzenden, ohne dass es eines besonderen Ratsbeschlusses
bedarf.
Die Ausschussvorsitzenden sind ab dem Zeitpunkt im
Amt, zu dem die Benennung verbindlich gegenüber dem Ratsvorsitzenden erfolgt
ist.
Besonderheit:
Das Zugreifverfahren
(Höchstzahlverfahren) zur Ermittlung der Ausschussvorsitze findet grundsätzlich
Anwendung auf alle freiwilligen Ausschüsse (§ 57 Abs. 1 GO NRW), auf
die Pflichtausschüsse nach der GO NRW und auf die Ausschüsse, die der Rat nach
anderen Gesetzen als der GO NRW zu bilden hat. Ausnahmen hiervon sind der
Hauptausschuss und der Wahlausschuss.
Hauptausschuss: Den
Vorsitz im Hauptausschuss führt gem. § 57 Abs. 3 der Bürgermeister. Der
Hauptausschuss wählt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter
aus seiner Mitte. Damit wird der Ausschussvorsitz und der stellvertretende
Ausschussvorsitz nicht mehr auf das Zugreifverfahren angerechnet.
Wahlausschuss:
Gem. § 2 Abs. 3 KWahlG ist der Wahlleiter Vorsitzender im Wahlausschuss.
3.1 Besetzung der
stellvertretenden Ausschussvorsitze
Hinsichtlich der Besetzung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist ein eigenständiges Verfahren entsprechend dem der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5 GO NRW) durchzuführen. Insofern wird auf das o.g. Verfahren verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt über
1. Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse
(Mehrheitsbeschluss)
Ausschüsse |
Anzahl der Sitze |
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Ratsmitglieder |
Sachk. Bürger |
Haupt- u. Finanzausschuss |
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Bauausschuss |
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... |
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2. Namentliche Besetzung der Ausschüsse
(Einheitlicher Wahlvorschlag oder
Besetzung nach der Verhältniswahl auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen)
Ausschuss |
|
Ordentliche Mitglieder |
Stellvertreter/in |
|
|
|
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3. Besetzung der
Ausschussvorsitze
(Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze oder Zuteilung nach Höchstzahlverfahren nach d’Hondt auf der Grundlage der Mitgliederzahlen der Fraktionen)
Ausschüsse |
Vorsitzende/r |
Bauausschuss |
|
Rechnungsprüfungsausschuss |
|
... |
|
3.1 Besetzung der stellvertretenden
Ausschussvorsitze
Ausschüsse |
Stellv. Vorsitzende/r |
Bauausschuss |
|
Rechnungsprüfungsausschuss |
|
... |
|