Sachverhalt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Brakel hat gem. § 101 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der nach § 9 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW-NKFG NRW) bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in 5 Arbeitssitzungen die Überprüfung der Jahresrechnung 2008 vorgenommen.
In die Prüfung der Jahresrechnung 2008 wurden auch die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben nach § 101 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der nach § 9 NKFG NRW bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung mit einbezogen.
Die Ergebnisse der Prüfung sind in zwei allgemeinen Schlussberichten zusammengefasst. Beanstandungen liegen nicht vor. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel einstimmig vor, die Jahresrechnung 2008 anzunehmen und dem Bürgermeister uneingeschränkt Entlastung zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
Zu beschließen:
„Aufgrund des § 94 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der nach § 9 NKFG NRW bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wird die Jahresrechnung der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2008, aufgestellt am 05.03.2009, angenommen und dem Bürgermeister uneingeschränkt Entlastung erteilt“.
Die Jahresrechnung 2008 schließt wie folgt ab:
Einnahmen/Ausgaben |
Verwaltungs- haushalt € |
Vermögens- haushalt € |
1 |
2 |
3 |
Soll-Einnahmen + Neue Haushaltseinnahmereste ./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste ./. Abgang alter Kasseneinnahmereste |
23.743.357,13 0,00 0,00 99.069,68 |
5.136.085,67 0,00 0,00 93.100,59 |
Summe bereinigte Soll-Einnahmen |
23.644.287,45 |
5.042.985,08 |
Soll-Ausgaben + Neue Haushaltsausgabereste ./. Abgang alter Haushaltsausgabereste ./. Abgang alter Kassenausgabereste |
23.716.447,25 0,00 72.159,80 0,00 |
5.493.602,23 0,00 450.617,15 0,00 |
Summe bereinigte Soll-Ausgaben |
23.644.287,45 |
5.042.985,08 |
Fehlbetrag |
0,00 |
0,00 |
nachrichtlich: In Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt enthaltener Überschuss nach § 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO 281.207,55 € Höhe der Zuführung zum Vermögens- haushalt 1.120.118,48 € Höhe der Mindestzuführung 395.693,28 € |