Sachverhalt:
Hintergrund der erneuten Beratung zur 54.
Änderung des Flächen- nutzungsplans der Stadt Brakel "Windkraft" ist die inhaltliche
Auseinander- setzung mit dem „Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der
Übergangszeit“ des Landes NRW vom 21. September 2023 und den dadurch
entstehenden rechtlichen Auswirkungen auf die Planung der Stadt Brakel.
Die Bezirksregierung Detmold hat im Auftrag des
Regionalrates NRW bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine eigene Entwurfsplanung
(Regional-Teilplan Wind) aufgelegt, dessen Flächen
ausschließlich zur Erfüllung der Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen herangezogen werden sollen.
Geplant ist der Aufstellungsbeschluss (Beginn des Verfahrens) durch den
Regionalrat im März 2024 und der Abschluss des Verfahrens in 2025
(Inkrafttreten). In großen Teilen deckt sich der Vorentwurf mit den geplanten
Brakeler Konzentrationszonen der 54. Flächen-nutzungsplanänderung. Allerdings
umfasst die Größe der vorgesehenen Konzentrationsflächen des Regionalplanes
Teilplan Wind auf dem Stadtgebiet Brakel lediglich 1.250ha, sprich nur knapp
54% der Brakeler Konzentrationsflächen (2.319ha).
Durch den Regionalratsvorsitzenden Herr Heinz-Günter
Koßmann, wurden kürzlich die Verwaltungen der Städte im Kreisgebiet über
mögliche, derzeit in Erarbeitung befindliche, Veränderungen des
Planvorentwurfes informiert. Grundsätzlich soll ein Umzingelungsverbot
eingeplant werden. Dazu sollen mindestens zwei 60°- Bereiche jeweils um
Ortschaften frei von Windkraftanlagen bleiben. Explizit für das Stadtgebiet
Brakel wurde der 5 km- Umkreis der Radarstation Brakel- Auenhausen
angesprochen, der sich derzeit entsprechend der Vorgaben der LANUV aus März
2023 grundsätzlich in Prüfung befindet. Tendenziell wird dieses
Ausschlusskriterium Berücksichtigung finden. Damit sänke der notwendige Beitrag
des Flächenanteiles der Stadt Brakel zum Erreichen des Flächenbeitragswertes um
ca. weitere 800ha.
Der Vorentwurf des Regionalplanes Teilplan Wind
enthält allerdings auch Flächen, die durch das Abstufungsverfahren bei der
Erarbeitung des FNP 54. Änderung entfielen. Dies sind hauptsächlich die beiden
Flächen südlich und westlich der Kernstadt. Nach heutigem Kenntnisstand,
welcher durch den Kreis Höxter und Bezirksregierung an die Verwaltung
herangetragen wurde und durch den Rechtsbeistand der Stadt Brakel bestätigt
wurde, erlischt spätestens zu Inkrafttreten des Regionalplanes Teilplan Wind im
Jahr 2025 (Erreichen des Flächenbeitragswertes) die Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationsflächen des FNP 54.
Änderung. Die kommunalen Flächen stellen dann lediglich noch eine
Positivplanung, ergänzend zu den Regionalplanungsflächen, ohne baurechtliche
Ausschlusswirkung, dar.
Laut Informationen des Rechtsbeistandes der Stadt
Brakel, Herr Tyczewski könnte eine bevorstehende Änderung des
Landesplanungsgesetzes NRW noch zusätzlich bewirken, dass dieser Zeitpunkt noch
früher eintreten könnte. Damit wären dann bereits ab März 2024 Planungen von
Anlagen, die sich zwar außerhalb der festgesetzten kommunalen
Konzentrationszonen, jedoch innerhalb der Planflächen des Regionalplanes
Teilplan Wind befänden, genehmigungsfähig. Besonders relevant für die
Beratungen sind hier jeweils die zusätzlichen Flächen südlich und westlich der
Kernstadt, welche bisher durch die kommunale Planung ausgeschlossen wurden. In
der Sitzung werden die Flächenunterschiede und Flächenüberschneidungen durch die
Fachbereichsleiterin Planen und Bauen, Frau Koßmann anhand von Kartenmaterial
bildlich dargestellt.
Die FNP-Änderung der Stadt Brakel wird nach
Genehmigung durch die Bezirksregierung, die am 14. Dezember 2023 automatisch
bei Nichtbeanstandung (Genehmigungsfiktion) eintreten wird, erst durch die
ortsübliche Bekanntmachung rechtskräftig. Selbige muss spätestens bis zum
31.01.2024 erfolgt sein.
Eine weitere, zwischenzeitlich stattgefundene,
Telefonkonferenz mit dem Rechtsbeistand der Stadt Brakel, Herrn RA Tyczewski,
hat herausgestellt, dass ein Vertrauensschutz (§ 39 Baugesetzbuch - BauGB) nur
bei bereits rechtswirksamen Bauleitplänen besteht und es juristisch somit
einwandfrei wäre, die aufgestellte Flächennutzungsplanänderung nicht weiter zu
betreiben. Eine Nichtveröffentlichung erwirkt keine Schadensersatzansprüche.
Somit könnten die politischen Gremien der Stadt Brakel
erforderlichenfalls in ihren Sitzungen der 1. Periode 2024 beschließen, den
Genehmigungsvermerk/ die Genehmigungsfiktion zur einschlägigen
Flächennutzungsplanänderung nicht zu veröffentlichen und damit auf die
Rechtswirksamkeit dieser Bauleitplanung zu verzichten.
Daher
schlägt die Verwaltung aus oben genannten Gründen vor, eine Beratung zu der
ortsüblichen Bekanntmachung des FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und
eine Entscheidung zur Umsetzung der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar
2024 zu vertagen, um auf eventuell bis dahin eintretende neue Erkenntnisse
reagieren zu können
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Bauausschuss:
Der Bauausschuss beschließt die ortsübliche
Bekanntmachung des FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und eine
Entscheidung zur Umsetzung der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar 2024 zu
vertagen, um auf eventuell bis dahin eintretende neue Erkenntnisse reagieren zu
können.
Rat:
Der Rat beschließt die ortsübliche Bekanntmachung des
FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und eine Entscheidung zur Umsetzung
der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar 2024 zu vertagen, um auf eventuell
bis dahin eintretende neue Erkenntnisse reagieren zu können.