Betreff
54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel "Windkraft"; laufendes Verfahren und Sachlicher Regional-Teilplan "Wind" der Bezirksregierung Detmold
Vorlage
0768/2020-2025
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Hintergrund der erneuten Beratung zur 54. Änderung des Flächen- nutzungsplans der Stadt Brakel "Windkraft" ist die inhaltliche Auseinander- setzung mit dem „Erlass zur Lenkung des Windenergieausbaus in der Übergangszeit“ des Landes NRW vom 21. September 2023 und den dadurch entstehenden rechtlichen Auswirkungen auf die Planung der Stadt Brakel.

 

Die Bezirksregierung Detmold hat im Auftrag des Regionalrates NRW bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine eigene Entwurfsplanung (Regional-Teilplan Wind) aufgelegt, dessen Flächen ausschließlich zur Erfüllung der Flächenbeitragswerte für das Land Nordrhein-Westfalen herangezogen werden sollen. Geplant ist der Aufstellungsbeschluss (Beginn des Verfahrens) durch den Regionalrat im März 2024 und der Abschluss des Verfahrens in 2025 (Inkrafttreten). In großen Teilen deckt sich der Vorentwurf mit den geplanten Brakeler Konzentrationszonen der 54. Flächen-nutzungsplanänderung. Allerdings umfasst die Größe der vorgesehenen Konzentrationsflächen des Regionalplanes Teilplan Wind auf dem Stadtgebiet Brakel lediglich 1.250ha, sprich nur knapp 54% der Brakeler Konzentrationsflächen (2.319ha).

 

Durch den Regionalratsvorsitzenden Herr Heinz-Günter Koßmann, wurden kürzlich die Verwaltungen der Städte im Kreisgebiet über mögliche, derzeit in Erarbeitung befindliche, Veränderungen des Planvorentwurfes informiert. Grundsätzlich soll ein Umzingelungsverbot eingeplant werden. Dazu sollen mindestens zwei 60°- Bereiche jeweils um Ortschaften frei von Windkraftanlagen bleiben. Explizit für das Stadtgebiet Brakel wurde der 5 km- Umkreis der Radarstation Brakel- Auenhausen angesprochen, der sich derzeit entsprechend der Vorgaben der LANUV aus März 2023 grundsätzlich in Prüfung befindet. Tendenziell wird dieses Ausschlusskriterium Berücksichtigung finden. Damit sänke der notwendige Beitrag des Flächenanteiles der Stadt Brakel zum Erreichen des Flächenbeitragswertes um ca. weitere 800ha.

 

Der Vorentwurf des Regionalplanes Teilplan Wind enthält allerdings auch Flächen, die durch das Abstufungsverfahren bei der Erarbeitung des FNP 54. Änderung entfielen. Dies sind hauptsächlich die beiden Flächen südlich und westlich der Kernstadt. Nach heutigem Kenntnisstand, welcher durch den Kreis Höxter und Bezirksregierung an die Verwaltung herangetragen wurde und durch den Rechtsbeistand der Stadt Brakel bestätigt wurde, erlischt spätestens zu Inkrafttreten des Regionalplanes Teilplan Wind im Jahr 2025 (Erreichen des Flächenbeitragswertes) die Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationsflächen des FNP 54. Änderung. Die kommunalen Flächen stellen dann lediglich noch eine Positivplanung, ergänzend zu den Regionalplanungsflächen, ohne baurechtliche Ausschlusswirkung, dar.

 

Laut Informationen des Rechtsbeistandes der Stadt Brakel, Herr Tyczewski könnte eine bevorstehende Änderung des Landesplanungsgesetzes NRW noch zusätzlich bewirken, dass dieser Zeitpunkt noch früher eintreten könnte. Damit wären dann bereits ab März 2024 Planungen von Anlagen, die sich zwar außerhalb der festgesetzten kommunalen Konzentrationszonen, jedoch innerhalb der Planflächen des Regionalplanes Teilplan Wind befänden, genehmigungsfähig. Besonders relevant für die Beratungen sind hier jeweils die zusätzlichen Flächen südlich und westlich der Kernstadt, welche bisher durch die kommunale Planung ausgeschlossen wurden. In der Sitzung werden die Flächenunterschiede und Flächenüberschneidungen durch die Fachbereichsleiterin Planen und Bauen, Frau Koßmann anhand von Kartenmaterial bildlich dargestellt.

 

Die FNP-Änderung der Stadt Brakel wird nach Genehmigung durch die Bezirksregierung, die am 14. Dezember 2023 automatisch bei Nichtbeanstandung (Genehmigungsfiktion) eintreten wird, erst durch die ortsübliche Bekanntmachung rechtskräftig. Selbige muss spätestens bis zum 31.01.2024 erfolgt sein.

 

Eine weitere, zwischenzeitlich stattgefundene, Telefonkonferenz mit dem Rechtsbeistand der Stadt Brakel, Herrn RA Tyczewski, hat herausgestellt, dass ein Vertrauensschutz (§ 39 Baugesetzbuch - BauGB) nur bei bereits rechtswirksamen Bauleitplänen besteht und es juristisch somit einwandfrei wäre, die aufgestellte Flächennutzungsplanänderung nicht weiter zu betreiben. Eine Nichtveröffentlichung erwirkt keine Schadensersatzansprüche.

 

Somit könnten die politischen Gremien der Stadt Brakel erforderlichenfalls in ihren Sitzungen der 1. Periode 2024 beschließen, den Genehmigungsvermerk/ die Genehmigungsfiktion zur einschlägigen Flächennutzungsplanänderung nicht zu veröffentlichen und damit auf die Rechtswirksamkeit dieser Bauleitplanung zu verzichten.

 

Daher schlägt die Verwaltung aus oben genannten Gründen vor, eine Beratung zu der ortsüblichen Bekanntmachung des FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und eine Entscheidung zur Umsetzung der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar 2024 zu vertagen, um auf eventuell bis dahin eintretende neue Erkenntnisse reagieren zu können

 

 

 

 


Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Bauausschuss:

Der Bauausschuss beschließt die ortsübliche Bekanntmachung des FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und eine Entscheidung zur Umsetzung der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar 2024 zu vertagen, um auf eventuell bis dahin eintretende neue Erkenntnisse reagieren zu können.

 

Rat:

Der Rat beschließt die ortsübliche Bekanntmachung des FNP 54. Änderung vorerst zurückzustellen und eine Entscheidung zur Umsetzung der Bekanntmachung in die Sitzung im Januar 2024 zu vertagen, um auf eventuell bis dahin eintretende neue Erkenntnisse reagieren zu können.