Sachverhalt:
Der
Sachverhalt ist bereits mehrfach in den politischen Gremien der Stadt Brakel
ausführlich erörtert worden mit dem letzten Ergebnis aus der Ratssitzung vom
08.12.2022 (Beschlussvorlage Nr.0573/2020-2025/ Auszug aus
der Niederschrift siehe Anlage), dass der damalige Antrag der Liste
Zukunft zum Grundstück Warburger Straße 38 (REAL-Markt) auf Veränderungssperre für diesen Bereich abgelehnt
worden ist; auch eine Auftragserteilung zur Planung einer neuen rechtssicheren
Bauleitplanung und der Antrag (aus der Sitzung) auf Heilung des Bebauungsplans
sind abgelehnt worden.
In der letzten Ratssitzung am
26.10.2023 ist der jetzige (erneuerte) Antrag
der Fraktion Liste Zukunft Anlass zur weiteren Diskussion und ein Grund
gewesen, diesen Tagesordnungspunkt noch einmal ausführlicher in einer gesonderten Sitzung (Bauausschuss
vor einer optionalen Ratssitzung) zur Sache zu beraten. In der eingangs
erwähnten Ratssitzung ist eingeräumt worden, dass grundsätzlich Auswirkungen der
beabsichtigten Nutzungsänderung auf betreffende Sortimente bestehen, mithin ein
Zusammenhang zwischen ehem. REAL-Standort und Innenstadt.
Im Rahmen der Diskussion des Antrags der Liste Zukunft hat sich
folgendes Informationsmaterial ergeben bzw. sind bestimmte Einwendungen
aufgeworfen und zur Verfügung gestellt worden:
-
Die Sachverhaltsdarstellung aus der Vorlage zur
letzten Ratssitzung ist durch die Fraktion Liste Zukunft in diversen E-Mails
hinterfragt und mit einer juristischen Einschätzung der BAUMEISTER
Rechtsanwälte, Münster, unterfüttert worden, die eine Diskussion der sog.
Normverwerfungskompetenz des Kreises Höxter sowie die Veranlassung der Stadt
Brakel, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, thematisiert und zum Ergebnis
kommt, dass ein Verstoß der Nutzungsänderung gegen verbindliche Ziele der
Raumordnung vorliegt und sich die Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans
bereits daraus ergibt,
dass eine Zulassung der Betriebe erhebliche Auswirkungen auf den Einzelhandel
hätte. Die Nichtanwendung des Einzelhandelskonzepts würde darüber hinaus ggf.
zu dessen Untauglichkeit (für die Zukunft) führen, da durch solche
Durchbrechungen die Steuerungswirkung gänzlich verloren gehen könnte. Die Stadt
Brakel könne und müsse zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung daher einen
Bebauungsplan aufstellen, sofern der bestehende Bebauungsplan unwirksam sein
sollte. Anmerkung: Zum einen wird dieser Sachverhalt zum laufenden
Baugenehmigungsverfahren durch den Kreis Höxter geprüft. Zum anderen liegt ein
in diesem Zusammenhang durch den Bauherrn beauftragtes Rechtsgutachten zur
Vorbereitung seines Bauantrags vor, welches seine
Nutzungsänderungs-Bestrebungen stützt.
- Eine
abschließende zusammenfassende Darstellung der Fraktion Liste Zukunft
beinhaltet Beschlussvorschläge [Aufhebung des vermeintlich fehlerbehafteten
B-Plans Nr. 5 - 5. Änderung, Beschluss einer 6. Änderung dieses B-Plans (müsste
die 7. sein, da es Nr. 6 schon gibt, Anm. d. Red.), Beschluss einer
Veränderungssperre] und einen Entwurf einer Veränderungssperre (Satzung),
allerdings nur mit einem Geltungsbereich, nicht aber konkreten
städtebaulichen Zielen.
-
Einwendungen des
Einzelhandelsverbandes OWL an den Kreis Höxter, da Entscheidungen
gegen bestehende Bebauungspläne und Einzelhandelskonzepte getroffen werden
sollen (könnten), mit Antwort des Kreises Höxter, dass als Ergebnis im
Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werde, ob ein mögliches Vorhaben dem
Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Brakel entspricht, zu
berücksichtigen sei, dass entsprechend den Abwägungsgrundsätzen im
Baugesetzbuch (BauGB) in Bezug auf ein beschlossenes Einzelhandels- und
Zentrenkonzept eine strikte Bindung an die Ergebnisse nicht bestehe und es
abschießend nicht Aufgabe des Kreises Höxter als Baugenehmigungsbehörde sei zu prüfen,
wie ein bestimmtes Vorhaben verhindert werden könne sowie darüber hinaus der
Kreis Höxter eine Genehmigung zu erteilen habe, wenn ein Anspruch darauf
bestehe.
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Die Industrie- und Handelskammer
Ostwestfalen appelliert an die Stadt Brakel, Maßnahmen zu ergreifen, um das
Nutzungsänderungsvorhaben zu stoppen und mit einer evtl. Veränderungssperre
Zeit zu gewinnen, über anderweitige Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie
nachzudenken, um den innerstädtischen Handel zu schützen.
-
Die
Stellungnahme des Werberings Brakel sieht zudem innerstädtische Sortimente
(Bekleidung, Schuhe) als betroffen/ gefährdet an.
Quintessenz
war bislang, wie in der damaligen Vorlage (Dezember 2022) dargestellt, an der
Planungs- und Rechtssituation festzuhalten, um für den (ehem.) REAL-Standort
die geplante Umstrukturierung unter Hinzunahme bestimmter Sortimente
(Fachmarktzentrum) zu ermöglichen. Ziel sollte es aus Sicht der Verwaltung
immer noch sein, diesen Standort als einen aus der weiteren Vergangenheit
entwickelten und strukturell besonderen anzusehen, der nunmehr gestärkt werden
soll. Welche Art Einzelhandel sich an dieser Stelle entwickeln wird, ist
planerisch und politisch grundsätzlich nicht beeinflussbar. Das
Einzelhandelskonzept incl. Brakeler Sortimentsliste mit seinen Ausflüssen in
diverse Bebauungspläne bleibt davon unberührt. Der bestehende, fehlerbehaftete
Bebauungsplan für diesen Bereich sollte später durch ein reguläres
Planverfahren aufgehoben werden. Ein Aufstellungsbeschluss mit
Veränderungssperre hingegen ist nur mit Konkretisierung und städtebaulicher
Zielsetzung möglich, da dieses Konstrukt ansonsten eine sog. (rechtswidrige)
Verhinderungsplanung darstellen würde. Es ist herauszustellen, dass dann der
Standort, insbesondere aufgrund des bekanntgewordenen Insolvenzverfahrens von
„Mein Real“, in seinen Entwicklungsmöglichkeiten blockiert werden könnte und
keine Perspektive mehr zur Erhaltung der damit verbundenen Arbeitsplätze
bestünde.
Grundsätzlich
bestünden nunmehr folgende Optionen:
- Aufstellungsbeschluss für eine geänderte
Bauleitplanung, die
bereits hinreichend bestimmt sein muss (Ziele des Bebauungsplans);
mit anschließender Veränderungssperre,
um diese konkretisierte (künftige) Bauleitplanung (Bebauungsplan)
abzusichern.
- kein Aufstellungsbeschluss, keine Veränderungssperre:
Nutzungsänderungsvorhaben (derzeit im Bauantragsverfahren, Prüfung durch Kreis Höxter), bei
der das ggf. genehmigungsfähiges Vorhaben durch den Kreis Höxter, als
zuständige Baugenehmigungsbehörde und die Bezirksregierung Detmold
beurteilt wird.
Der Erlass der Veränderungssperre muss durch
entsprechende städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden. Weißt er dies nicht
auf und stellt lediglich eine Verhinderungsplanung dar, eröffnet dem
Eigentümer/ Bauherrn die Möglichkeit gegen eine derartige Veränderungssperre
erfolgreich zu klagen.
Entsprechend der vorangegangenen Ausführungen, wird von Seiten der
Verwaltung der Antrag der Fraktion Liste Zukunft als zu ungenau betrachtet, da
dieser keine konkretisierte planerische Konzeption zu Grunde liegt.
Ein Vertreter des Immobilieneigentümers wird an dieser Sitzung
teilnehmen und zum Projekt berichten. Auch der Kreis Höxter, Herr Engel, wird
teilnehmen.
Anlagen:
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Antrag Liste Zukunft zum „Bebauungsplan im
Bereich der Warburger Str. 38“ mit ergänzten, nachgelieferten
Beschlussvorschlägen
- Auszug aus der Niederschrift: Ratssitzung am
08.12.2022
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss lehnt den vorliegenden Antrag der Fraktion Liste
Zukunft zum „Bebauungsplan
im Bereich der Warburger Str. 38“ auf Grund der unzureichenden Konkretisierung
zu den Planungszielen ab.