Betreff
Städtebauförderung 2024: Kernstadt Brakel;
Beantragung von Maßnahmen für das Programmjahr 2024
Vorlage
0742/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel ist seit 1997 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der historischen Stadt- und Ortskerne in NRW und hat seither mit erheblichen öffentlichen Mitteln aus der Städtebauförderung den historischen Stadtkern weiter herausgearbeitet. Die Städtebauförderung ist eine wichtige Aufgabe und ein Leitprogramm für eine zukunftsfähige, nachhaltige, resiliente und moderne Entwicklung der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

 

Die Förderrichtlinien der Stadterneuerung aus dem Jahr 2008 wird im Januar 2024 durch die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen) abgelöst und geht mit Blick auf die Antragstellung, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung von Fördermitteln mit wesentlichen Veränderungen einher: Neben Inhalten zur Förderung führt die neue Förderrichtlinie wesentliche Vereinfachungen im Verfahren ein. Hierdurch soll zukünftigen Ausgaberesten vorgebeugt und bestehende Ausgabereste abgebaut und gleichzeitig viele Verfahrenserleichterungen eingeführt werden. Städte und Gemeinden erhalten mehr Flexibilität, aber auch mehr Steuerungsverantwortung. Anträge zur Städtebauförderung 2024 sind nach der neuen Förderrichtlinie zu stellen. Antragsschluss ist der 31.10.2023.

 

Grundlage für das neue Städtebauförderprogramm ist auch weiterhin das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK). Zuwendungsgegenstand ist jetzt die Gesamtmaßnahme – das ISEK Kernstadt Brakel – und nicht mehr die Teilmaßnahmen aus dem ISEK, die Jahr für Jahr beantragt wurden. Die Bewilligung erfolgt jährlich in Form von Finanzierungsabschnitten, die am Bedarf orientiert sind. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht ist das Herzstück des Förderantrags. Neu eingeführt wurde die pauschale Berücksichtigung von Baukostensteigerungen durch die rechnerische Einführung einer Baupreisindexsteigerung. Neu ist auch ein jährlicher Sachbericht, der sich auf die Aktualisierung der Kosten- und Finanzierungsübersicht konzentriert und erkennen lässt, wie sich der Fortschritt der Einzelvorhaben im Gebiet darstellt.

 

Spätestens im zweiten, auf die Erstbewilligung folgenden Jahres (in der Regel das dritte Jahr nach dem Erstantrag), wird die Summe aller Kosten nach der Kosten- und Finanzierungsübersicht als Förderobergrenze für die Gesamtmaßnahme festgelegt. Dabei ist die Förderobergrenze die Höhe der max. zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

 

Die Bewilligung des Erstantrags (Erstbewilligung) erfolgt bei neuen Gesamtmaßnahmen mit dem Schwerpunkt Planungskosten. Eine Bewilligung von Investitionen ist – auch bei den folgenden Bewilligungen – nur aussichtsreich, wenn die verfügbaren Kassenmittel des Vorjahres zu großen Teilen verausgabt und Maßnahmen mit den Gewerken in der Leistungsphase 6 der HOAI (vorbereitete Ausschreibung) vorliegen, die die zuwendungsfähigen Ausgaben in der ersten Bauphase im Wesentlichen bestimmen.

 

Die Kommune kann den Zeitpunkt der Umsetzung von Teilmaßnahmen selbst gestalten. Allerdings ist vor Antragstellung zu prüfen, ob alle Teilmaßnahmen des ISEKs in die Kosten- und Finanzierungsübersicht übernommen werden oder ob auf einige Teilmaßnahmen verzichtet werden kann.

 

Aufgrund der angespannten Haushaltslage wurde seitens der Verwaltung über ein Für und Wider aller (Tiefbau-) Maßnahmen, die als Teilmaßnahmen im ISEK aufgeführt sind, diskutiert. Auf folgende Maßnahmen soll daher verzichtet werden:

 

ISEK-Maßnahmen

Zuwendungsfähige Gesamtkosten

Begründung

Nr. 3: Erwerb Gebäude Nordmauer Nr. 7

335.000,00 €

Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sollte mit dem Ziel erworben werden, an dieser Stelle die Öffnung der Wallanlagen und Umgestaltung in eine Grünfläche weiter zu entwickeln. Das ehem. landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude sollte bestehen bleiben und für die öffentlichen Aktivitäten als stadtnahes Lager des städt. Bauhofes genutzt werden. Da hier aktuell kein akuter Handlungsbedarf besteht und von höheren Folgekosten (Instandsetzung des Wirtschaftsgebäudes) ausgegangen werden kann, soll auf die Maßnahme verzichtet werden.

Nr. 12: Gestaltung Wallanlage im Bereich Nordmauer Nr. 7

200.000,00 €

Nr. 19: Freilegung Nordmauer Nr. 7, Rückbau Wohngebäude

65.000,00 €

 

Nr. 4: Aufwertung Feuerteich

540.000,00 €

Die Baumaßnahmen am Feuerteich und an der Nieheimer Straße sollen vorerst nicht umgesetzt werden. Für den gesamten Bereich/Knotenpunkt (Zufahrt zur Innenstadt, Zufahrt zum Schulstandort) soll ein Mobilitätskonzept erstellt werden. Das Konzept soll weitere Erkenntnisse bringen, inwieweit der Bereich/Knotenpunkt klimatechnisch aufgewertet und verkehrstechnisch beruhigt werden kann. Erst nachdem ein solches Konzept vorliegt (in ca. 2 Jahren), kann ein Architektenwettbewerb ausgelobt werden. Der Wettbewerb wird als Teilmaßnahme in den Antrag aufgenommen. 

Nr. 5: Aufwertung Umfeld Feuerteich – Übergang zur Nieheimer Straße und Am Thy und Nieheimer Straße, Neuanlage Fußgängerbereiche und –wege

760.000,00 €

Nr. 6: Umgestaltung Abschnitt Nieheimer Straße Feuerteich bis Warburger Straße

236.000,00 €

Nr. 13: Umgestaltung Teilbereich Nieheimer Straße – Am Thy bis Bredenweg

514.000,00 €

 

Nr. 9: Anlage barrierefreier Weg Bereich Brede – Innenstadt im Bereich Spielplatz / Bushaltestelle / Bildungscampus

128.400,00 €

Der Bredenweg ist von der Innenstadt über zwei Fußwege erreichbar. Ein barrierefreier Ausbau kann auch im nächsten ISEK aufgenommen werden.

 

Nr. 10: Verbesserung Anbindung des Freibades an die Innenstadt – Fußwege

285.690,00 €

Die Straße Am Hakesbach sollte nach Auffassung der Verwaltung über eine KAG-Maßnahme erneuert werden. Zudem überplant der Kreis Höxter aktuell den Kreuzungsbereich am Combi (Ostheimer Straße). Diese Maßnahmen sollten abgewartet werden, bevor weitere Fußwege zum Freibad geplant werden.

 

Einsparungen:

3.064.090,00 €

 

 

Aus der anliegenden Zusammenfassung der Kosten- und Finanzierungsübersicht kann die Gesamtmaßnahme entnommen werden. In den Jahren 2024 bis 2027 sollen Förderanträge über zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 3.545.000,00 € beantragt werden. Diese Kosten können je nach Planungsreife noch steigen.

 

Bei einer geplanten Förderung von 60 % ist es vorgesehen, dass für das Programmjahr 2024 ein Erstantrag über zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 410.750,00 € gestellt wird. Dies entspricht einer Zuwendung in Höhe von 246.450,00 € und einem Eigenanteil der Stadt Brakel in Höhe von 164.300,00 €.

 


Anlagen:

 

·           Zusammenfassung Kosten- und Finanzierungsübersicht

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, für die in der Anlage aufgeführten Teilmaßnahmen für das Programmjahr 2024 einen Zuschussantrag zu stellen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die vorgenannten Ausgaben werden unter Zugrundelegung des Fördersatzes von 60 % bereitgehalten.