Sachverhalt:
Mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung eines zentral gelegenen, gemeinsamen neuen Feuerwehrgerätehauses,
mit Stell- und Übungsflächen für die zwei Löschgruppen Frohnhausen und
Auenhausen geschaffen werden.
Neben den Anforderungen an die
Einsatzkräfte sind auch die Anforderungen an die Feuerwehrhäuser in den letzten
Jahren gestiegen. Diesen Anforderungen werden die jetzigen Standorte nicht mehr
gerecht. Die bestehenden Feuerwehrgerätehäuser der Stadtbezirke Frohnhausen und
Auenhausen entsprechen mit ihren Raumangeboten in der jetzigen Ausführung nicht
mehr dem technischen Stand, den Normvorschriften und den heutigen baulichen
Anforderungen an eine Einrichtung des örtlichen und überörtlich aktiven
Brandschutzes. Eine Sanierung der Feuerwehrgerätehäuser und die Anpassung nach
den Vorgaben der DIN ist an den heutigen Standorten nicht mehr möglich. Das
Feuerwehrgerätehaus Frohnhausen ist zudem unmittelbar neben dem Kindergarten in
Frohnhausen entstanden. Durch das geänderte Elternverhalten bei der Buchung von
Kindergartenzeiten wird eine Erweiterung der Raumsituation des Kindergartens
zwingend notwendig (Weiteres siehe Anhang).
Die von der
Änderung des Flächennutzungsplans betroffene Fläche liegt zwischen den
Stadtbezirken Frohnhausen und Auenhausen westlich der Kreisstraße K 41 und wird
in der heutigen Sitzung durch die Verwaltung vorgestellt. Eine
landesplanerische Zustimmung liegt bereits vor. Allerdings ist als
(bau)genehmigungsrechtliche Voraussetzung eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Brakel erforderlich; sollte auch die Aufstellung
eines Bebauungsplans erforderlich werden, wird für diesen Fall ebenso ein
Aufstellungsbeschluss gefasst.
Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zentral gelegenen, gemeinsamen neuen Feuerwehrgerätehauses für die zwei Löschgruppen Frohnhausen und Auenhausen zu und beschließt, den Flächennutzungsplan dementsprechend zu ändern; sollte ein Bebauungsplan erforderlich werden, wird auch hierfür ein Aufstellungsbeschluss gefasst.