Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW): 2. Änderung (zur Energienutzung); Vorstellung der Eckpunkte
Vorlage
0721/2020-2025
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der LEP NRW stellt den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet im Sinne des § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) dar und ist so wichtigstes Planungsinstrument der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Über ihn sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Flächenschutz- und Flächennutzungskonflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen (Handlungspflicht).

 

Die 2. Änderung dient insbesondere dazu, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen, um so weitere und hinreichende Flächen für die Windenergienutzung in NRW zu sichern; hierzu hat jedes Bundesland einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche, den sog. Flächenbeitragswert, für die Windenergie an Land auszuweisen. In NRW umfasst dieser 1,1 % der Landesfläche bis zum 31.12.2027 bzw. 1,8 % bis zum 31.12.2032. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, diese Flächenziele bereits 2025 (!) zu erreichen.

Zusätzlich soll die Flächenkulisse für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen (Freiflächen-Photovoltaik oder Solarthermie) in NRW erweitert werden. Aktuell gilt der LEP NRW 2017 nebst 1. Änderung 2019.

 

Der Kreistag des Kreises Höxter hat diesen Sommer eine Stellungnahme zur betreffenden LEP-Änderung abgegeben, die sich in wichtigen Punkten kritisch bspw. zur „Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum“ äußert. Letzteres bedeutet, dass neben den entsprechenden Flächennutzungsplanänderungen der Kommunen im Kreis Höxter zur konzentrierten Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) auf geeigneten Potenzial- bzw. Vorrangzonen (= Konzentrationszonen) auch der Entwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalplans sog. Kernpotenzialflächen vorsieht (vorsehen soll). Weder aus der LEP-Festlegung noch aus den Erläuterungen geht aber Näheres zur beabsichtigten Gebietskulisse hervor; lediglich die nachträglich hinzugefügte „Karte zur Steuerung im Übergangszeitraum“ mit sog. restriktionsarmen Kernpotenzialflächen sieht fünf dieser Kernpotenzialflächen im Kreisgebiet vor. Für Brakel allerdings deckt die betreffende Fläche sich mit dem Standort des bereits nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten „Windparks Dollenkamp“ (Bereich Brakel-Schmechten und Brakel-Gehrden mit 8 WEA), der wiederum mit den einschlägigen Flächennutzungsplandarstellungen (in Aufstellung) der Stadt Brakel harmoniert. Insofern schafft diese Karte für Brakel keine zusätzliche Betroffenheit.

Wie mit den o.g. kommunalen Darstellungsflächen/ Flächenausweisungen zur Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung umgegangen werden soll, steht landesplanerisch ebenso wenig fest usw. Seitens des Kreises Höxter wird eine Überarbeitung dieser Punkte/ des Ziels angeregt, auch im Hinblick auf die je Planungsregion anteilig vorgegebenen und zu verwirklichenden Teilflächenziele. Hintergrund hierzu stellt auch die 2024 zwar grundsätzlich auf die Regionalplanungsbehörde übergehende Planungshoheit zu Windkraftflächen dar, jedoch gelten die Rechtswirkungen der (gemeindlichen) Ausweisungen mit Ausschlusswirkung fort, wenn die jeweiligen Flächennutzungsplanänderungen bzw. sachlichen Teilflächennutzungspläne bis Anfang Februar nächsten Jahres rechtswirksam geworden sein sollten.

 

Zu raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen sind die beabsichtigten Regelungen im LEP NRW ebenfalls eher unübersichtlich und für die Kommunen nicht weiterführend. Die bereits in den Grundzügen bekannten Grundsätze sind jedoch bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen und entsprechend abzuschichten:

 

-      geeignete Brachflächen

-      geeignete Halden und Deponien

-      geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten

-      künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer

-      Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist

-      Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen (dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen)

-      Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum

-      Flächen außerhalb von landwirtschaftlichen Kernräumen (außer Agri-PV-Anlagen)

 

Letztendlich ist (außer bei ohnehin nach § 35 BauGB privilegierten Anlagen) stets die Kommune dafür verantwortlich, wo im Rahmen der Bauleitplanung Freiflächen-Solarenergieanlagen als zulässig geregelt werden. Während für den Freiraum aufgrund teilweise widersprüchlicher Regelungen diverse Korrekturen angeregt werden, rät der Kreis Höxter zu „Freiflächen-Solarenergieanlagen im Siedlungsraum“ von Festlegungen auf LEP-Ebene ab, da die Planung solcher Anlagen der kommunalen Bauleitplanung überlassen werden sollte.

 

Der Kreistagsvorlage (siehe Anhang), hier als Orientierung und zur Information des Bauausschusses in dieser Sitzung, ist mehrheitlich gefolgt worden, womit gleichzeitig und praktisch stellvertretend ein Votum der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden verbunden ist, die diese Belange in der Präzision und Qualität nur schwerlich hätten formulieren können, zumal es sich um sehr spezielle Themen handelt.

 


Anlagen:

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen: