Sachverhalt:
Der LEP NRW stellt den zusammenfassenden, überörtlichen
und fachübergreifenden Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet im Sinne
des § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) dar und ist so wichtigstes Planungsinstrument
der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Über ihn sind unterschiedliche
Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Flächenschutz- und
Flächennutzungskonflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen
und Funktionen des Raums zu treffen. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen (Handlungspflicht).
Die 2. Änderung dient insbesondere dazu, das
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen, um so weitere und
hinreichende Flächen für die Windenergienutzung in NRW zu sichern; hierzu hat
jedes Bundesland einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche, den
sog. Flächenbeitragswert, für die Windenergie an Land auszuweisen. In NRW
umfasst dieser 1,1 % der Landesfläche bis zum 31.12.2027 bzw. 1,8 % bis zum
31.12.2032. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, diese Flächenziele bereits
2025 (!) zu erreichen.
Zusätzlich soll die Flächenkulisse für raumbedeutsame
Freiflächen-Solarenergieanlagen (Freiflächen-Photovoltaik oder Solarthermie) in
NRW erweitert werden. Aktuell gilt der LEP NRW 2017 nebst 1. Änderung 2019.
Der Kreistag des Kreises Höxter hat diesen Sommer eine
Stellungnahme zur betreffenden LEP-Änderung abgegeben, die sich in wichtigen
Punkten kritisch bspw. zur „Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum“
äußert. Letzteres bedeutet, dass neben den entsprechenden
Flächennutzungsplanänderungen der Kommunen im Kreis Höxter zur konzentrierten
Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) auf geeigneten Potenzial- bzw.
Vorrangzonen (= Konzentrationszonen) auch der Entwurf des in Aufstellung
befindlichen Regionalplans sog. Kernpotenzialflächen vorsieht (vorsehen soll).
Weder aus der LEP-Festlegung noch aus den Erläuterungen geht aber Näheres zur
beabsichtigten Gebietskulisse hervor; lediglich die nachträglich hinzugefügte „Karte zur Steuerung im Übergangszeitraum“
mit sog. restriktionsarmen Kernpotenzialflächen sieht fünf dieser
Kernpotenzialflächen im Kreisgebiet vor. Für Brakel allerdings deckt die
betreffende Fläche sich mit dem Standort des bereits nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten „Windparks Dollenkamp“
(Bereich Brakel-Schmechten und Brakel-Gehrden mit 8 WEA), der wiederum mit den
einschlägigen Flächennutzungsplandarstellungen (in Aufstellung) der Stadt
Brakel harmoniert. Insofern schafft diese Karte für Brakel keine zusätzliche
Betroffenheit.
Wie mit den o.g. kommunalen Darstellungsflächen/
Flächenausweisungen zur Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung umgegangen
werden soll, steht landesplanerisch ebenso wenig fest usw. Seitens des Kreises
Höxter wird eine Überarbeitung dieser Punkte/ des Ziels angeregt, auch im
Hinblick auf die je Planungsregion anteilig vorgegebenen und zu
verwirklichenden Teilflächenziele. Hintergrund hierzu stellt auch die 2024 zwar
grundsätzlich auf die Regionalplanungsbehörde übergehende Planungshoheit zu
Windkraftflächen dar, jedoch gelten die Rechtswirkungen der (gemeindlichen)
Ausweisungen mit Ausschlusswirkung fort, wenn die jeweiligen
Flächennutzungsplanänderungen bzw. sachlichen Teilflächennutzungspläne bis
Anfang Februar nächsten Jahres rechtswirksam geworden sein sollten.
Zu raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen
sind die beabsichtigten Regelungen im LEP NRW ebenfalls eher unübersichtlich
und für die Kommunen nicht weiterführend. Die bereits in den Grundzügen
bekannten Grundsätze sind jedoch bei der kommunalen Bauleitplanung zu
berücksichtigen und entsprechend abzuschichten:
- geeignete Brachflächen
- geeignete Halden und Deponien
- geeignete Flächen in landwirtschaftlich
benachteiligten Gebieten
- künstliche und erheblich veränderte
Oberflächengewässer
- Windenergiebereiche, sofern dies mit der
Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist
- Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von
Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen (dabei soll
die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und
überregionalen Schienenwegen erfolgen)
- Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m
entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum
- Flächen außerhalb von landwirtschaftlichen
Kernräumen (außer Agri-PV-Anlagen)
Letztendlich ist (außer bei ohnehin nach § 35 BauGB
privilegierten Anlagen) stets die Kommune dafür verantwortlich, wo im Rahmen
der Bauleitplanung Freiflächen-Solarenergieanlagen als zulässig geregelt
werden. Während für den Freiraum aufgrund teilweise widersprüchlicher
Regelungen diverse Korrekturen angeregt werden, rät der Kreis Höxter zu
„Freiflächen-Solarenergieanlagen im Siedlungsraum“ von Festlegungen auf
LEP-Ebene ab, da die Planung solcher Anlagen der kommunalen Bauleitplanung
überlassen werden sollte.
Der Kreistagsvorlage (siehe Anhang), hier als
Orientierung und zur Information des Bauausschusses in dieser Sitzung, ist
mehrheitlich gefolgt worden, womit gleichzeitig und praktisch stellvertretend
ein Votum der betroffenen kreisangehörigen Gemeinden verbunden ist, die diese
Belange in der Präzision und Qualität nur schwerlich hätten formulieren können,
zumal es sich um sehr spezielle Themen handelt.
Anlagen:
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: