Sachverhalt:
Zur Förderung von
Geschäftsansiedlungen nach Leerstand in der Innenstadt bestehen derzeit 2
Förderprogramme:
a. Richtlinien zur
Förderung von Geschäftsansiedlung nach Leerstand in der Innenstadt und den
Ortskernen der Ortschaften der Stadt Brakel (städtische Richtlinie seit 2010)
b. Förderbaustein
„Anmietung“ aus dem Sofortprogramm Innenstadt NRW (2020 – 2023)
In regelmäßigen
Abständen wird über die Förderprogramme ein statistischer Überblick gegeben.
a.
Richtlinien zur
Förderung von Geschäftsansiedlung nach Leerstand in der Innenstadt und den
Ortskernen der Ortschaften der Stadt Brakel
Mit Ratsbeschluss vom
11.05.2010 (modifiziert zum 15.03.2012, 31.05.2012 und 22.05.2017) wurden die
„Richtlinien zur Förderung von Geschäftsansiedlungen nach Leerstand in der
Innenstadt und den Ortskernen der Ortschaften der Stadt Brakel“ in Kraft
gesetzt. Diese Fördergrundlage dient vor allem den Neuansiedlungen bzw.
Neueröffnungen von Einzelhandelsgeschäften und Gewerbebetrieben in der Stadt
Brakel.
Die Richtlinien haben
sowohl das Ziel bestehende Leerstände zu beseitigen, als auch zukünftige
Leerstände zu vermeiden und somit eine Erhaltung und Steigerung der
Innenstadtattraktivität zu fördern. Für diesen Zweck werden jährlich
Haushaltsmittel berücksichtigt und zur Verfügung gestellt.
Die Förderung wird
als Zuschuss zu den Anschaffungs-/ Gestehungskosten, der Beschaffung eines
ersten Warenlagers und einer Büroausstattung gewährt. Der Fördersatz liegt
derzeit bei 20 €/qm (des Geschäftslokals) bei einer maximalen Größe von 200 qm
Gewerbefläche.
Nach der Einführung
des Förderinstrumentes im Jahre 2010 sind insgesamt 49 Förderanträge mit einem
Volumen von 112.140,- € bewilligt worden, bei denen es in 8 Fällen (insgesamt
17.740,- €) zur Rückforderung bzw. nicht zur Auszahlung der Fördersumme kam.
Bei 6 weiteren Anträgen fand eine Ablehnung statt.
Im Ergebnis sind
daher seit der Einführung 94.400,- € an Förderung zur Auszahlung gekommen.
Seit dem letzten
Statistikbericht in der Ausschusssitzung vom 20.06.2022 erfolgten bis zum
heutigen Zeitpunkt 4 Förderungen mit einem Volumen von insgesamt 8.680,- €.
Aus der nachfolgenden Tabelle können die Anzahl an Förderungen sowie die Fördersummen der jeweiligen Jahre entnommen werden:
Jahr |
Förderungen (Anzahl) |
Förder- summe |
Ablehnungen |
Rückforderung / nicht ausgezahlt |
2010 |
1 |
3.060,- € |
2 |
|
2011 |
- |
- |
- |
|
2012 |
1 |
1.760,- € |
1 |
|
2013 |
4 |
9.000,- € |
- |
|
2014 |
7 |
5.100,- € |
- |
1.000,- € |
2015 |
4 |
5.500,- € |
- |
4.000,- € |
2016 |
4 |
12.570,- € |
- |
4.000,- € |
2017 |
5 |
16.000,- € |
2 |
|
2018 |
4 |
15.000,- € |
- |
5.740,- € |
2019 |
1 |
3.000,- € |
- |
3.000,- € |
2020 |
5 |
13.350,- € |
- |
|
2021 |
4 |
9.860,- € |
- |
|
2022 |
7 |
15.660,- € |
1 |
|
2023 |
2 |
2.280,- € |
- |
|
Gesamt |
49 |
112.140,- € |
6 |
17.740,- € |
b. Förderbaustein „Anmietung“ aus dem Sofortprogramm
Innenstadt NRW (2020 – 2023)
Im Rahmen des Sofortprogramms Innenstadt NRW besteht der Förderbaustein „Anmietung“ (sog. Verfügungsfonds Anmietung). Dieses Förderinstrument beinhaltet eine Anmietung leerstehender Ladenlokale durch die Stadt (zu maximal 70 % der Altmiete) und Weitervermietung der Ladenlokale an Geschäftsbetreiber mit reduzierter Miete (hier: 20% der Altmiete) bei einer förderfähigen Anmietung bis maximal 2 Jahre und längstens bis zum 31.12.2023. Die maximale Mietfläche liegt bei 300 qm.
Seit 2021 sind über das Programm 9 Leerstände in eine Vermietung gegangen. Davon wurde eine Anmietung vorzeitig aufgelöst.
Anlagen:
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: