Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen [siehe Anlage: feststellungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf; Original kann in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen (oder angefragt) werden].

 

Sämtliche bisherige Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden) sind ordnungsgemäß ausgewertet worden.

 

Die Offenlegung des Planentwurfs hat anschließend zusammen mit der herkömmlichen Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Hierbei ist vorausgesetzt worden, dass zum Schutz der Bevölkerung der bisherige Mindestabstand zu Siedlungsbereichen, bedingt durch eine Regelung im Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz (BauGB-AG NRW), die jedoch entfallen ist, unbedingt beibehalten werden sollte, und zwar abgelöst durch ein rein städtebauliches „weiches“ Tabukriterium zum Mindestschutz der Bevölkerung. Dieses geht unter Beibehaltung der bisherigen Entfernung deutlich über den mittlerweile reduzierten Mindestabstand („2 H“) hinaus.

 

 

a.   Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbeteiligung

 

Es sind folgende auszuwertende Stellungnahmen eingegangen (Anschreiben anbei):

 

Projektentwickler z. Einbeziehung einer Fläche südlich d. Kernstadt in die Konzentrationszonen u.a.m.

 

Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:

 

Die Firma verfüge über Nutzungsverträge für Flächen zur Windenergienutzung knapp 1500 m südlich der Kernstadt, die aus Gründen des vorsorglichen Wasserschutzes und der Nähe zur historischen Altstadt Brakel nicht im FNP-Entwurf enthalten seien. Für andere im FNP enthaltene Flächen östlich der Stadt Brakel hingegen würden geringere Abstände in Kauf genommen. Hierin werde eine Ungleichbehandlung gesehen und es werde um Aufnahme der vorgeschlagenen Flächenkulisse gebeten. Hingegen bezweifle man die Nutzbarkeit von Vorrangzonen, die im Wirkungsbereich der Radarstation Brakel-Auenhausen lägen, da dortige Anfragen zur Genehmigungsfähigkeit (von Windenergieanlagen; über die Genehmigungsfähigkeit von Konzentrationszonen wird erst nach dem Planverfahren entschieden, Anm. d. Red.) negativ verlaufen seien.

 

 

Eigentümer/in z. Einbeziehung einer Fläche nördlich d. Rheder Str. in die Konzentrationszonen

 

Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:

 

Der Eigentümer/ die Eigentümerin bittet um Einbeziehung einer bestimmten Fläche nördlich der Rheder Straße in die Windkraftkonzentrationszonen, da diese ihm/ ihr aufgrund der Höhenlage und Zugänglichkeit zur Erweiterung von Windenergieanlagen besonders geeignet scheine.

 

 

Eigentümer/in gegen die Planung per Konzentrationszonen

 

Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:

 

Der Eigentümer/ die Eigentümerin führt diverse Punkte gegen die Planung an: Immissionen mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, Entwertung der eigenen Wohnimmobilie, Gefahren für dortige (geschützte) Tierarten (auch bezogen auf die Naturschutzfläche in Brakel-Beller), Sicherheitsbedenken bzgl. der Trinkwasserversorgung, ökonomische Vermutungen zur Kostendeckung mit der Konsequenz einer fehlenden Kostentragung bei Rückbau von Windenergieanlagen, Bevölkerungsabwanderung, optische Bedrängung aufgrund der zu erwartenden Größe der Anlagen, Negativwirkungen auf die gewachsene Sozialgemeinschaft sowie eine Privilegierung Einzelner zulasten der Allgemeinheit.

 

Die Verwaltung schlägt vor, sämtliche (private) Stellungnahmen aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

 

Die Stellungnahmen sind subjektiver Natur und lassen hinreichende städtebauliche Gründe für eine Berücksichtigung vermissen.

Die Windkraftplanung der Stadt Brakel ist eine Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung darstellt. Hiermit verbunden sind keine speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich kann zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres hat sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Subjektive Kriterien bspw. der Wahrnehmbarkeit, persönliche Einzelinteressen und subjektiv bevorzugte Lagen dürfen dabei keine Rolle spielen (vorgeschlagene Gebietskulissen zwecks Herein- oder Herausnahme in die/ aus den herausgearbeiteten Potenzialflächen finden daher keine Berücksichtigung). Es geht insgesamt nicht um eine bewusste Flächenauswahl, sondern das gesamte Verfahren basiert auf den ausschließlich städtebaulich herausgearbeiteten Flächen. Die Stadt Brakel folgt damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.

Bei einer zudem vorgenommenen maßvollen Einzelflächenbetrachtung - mit dem Ergebnis des Ausschlusses bestimmter Bereiche (Ortsteile Bellersen, Bökendorf, West- und Südbereich zur Kernstadt) - ist die Stadt Brakel am Tabukriteriensystem nicht gebunden, sondern verfolgt spezielle übergeordnete städtebauliche Ziele (Schutz der dortigen touristischen Einrichtungen und Landschaftspotenziale, Schutz der Wohnfunktion der Kernstadt als Siedlungsschwerpunkt und der dortigen Wohnbevölkerung, vorsorglicher Wasserschutz); sie gefährdet das Gesamtkonzept nicht, zumal eine hinreichende Flächenkulisse unter städtebaulich günstigeren Voraussetzungen zur Verfügung steht.

Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich ist eine vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibt die Errichtung von Windkraftanlagen in den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises Abschalten von Anlagen) sind also auf Antragsebene zu prüfen.

Als spekulativ zu wertende ökonomische Argumente seitens der Betreiber touristisch wichtigen Einrichtungen wie bspw. Hotels sind nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass - auch nach entsprechenden Visualisierungen bereits beantragter Windkraftanlagen - eine durchgreifende Betroffenheit ausscheidet.

Auch sind ggf. von konkreten Anlagen verursachte Wertentwicklungen von Immobilien, die Sicherheit solcher Anlagen, ökonomische Spekulationen über deren Betriebszeit, Bevölkerungsabwanderung sowie Beeinträchtigung von Sozialgemeinschaften zugunsten Einzelner keine zu berücksichtigenden Faktoren. Eine optisch bedrängende Wirkung bei den hier gegebenen Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, ist nicht anzunehmen.

Sofern sich die Stellungnahme(n) (auch) auf von der Planung strikt zu unterscheidende konkrete Anträge im BImSchG-Verfahren beim Kreis Höxter (Genehmigungsbehörde) beziehen sollte(n), wird im Rahmen der dazu erforderlichen (jeweiligen) öffentlichen Auslegungen an dieser Stelle nochmals auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stellungnahme abzugeben. In diesen Genehmigungsverfahren zu konkret geplanten Windenergieanlagen werden technische Kriterien geprüft, die planerisch nicht einzubeziehen sind. Hierzu gehören anlagenbedingter Schattenwurf, Lärmimmissionen, Lichtimmissionen u. dergl. (Infraschall nach OVG NRW-Beschluss unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und nicht gesundheitsgefährdend). Im Rahmen solcher Genehmigungsanträge werden hierzu die entsprechenden Gutachten angefordert. Die Stadt Brakel hat auf diese Verfahren keinen Einfluss.

Abschließend ist festzustellen, dass die Stadt Brakel aufgrund gesetzlich verschärfter Rahmenbedingungen gerade in den zurückliegenden Monaten und mit den entsprechenden terminlichen Zwangspunkten zur Erstellung und Genehmigung der Planung dazu gezwungen ist, diese stringent ohne jeden zeitlichen wie inhaltlichen Puffer wie vorliegend umzusetzen; jede weitere inhaltliche Veränderung käme einem Ende der Planung und damit einer Nicht-Steuerung der Windkraft durch Vorrangzonen gleich.

Zudem beinhaltet § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien, d.h. es besteht ein überragendes öffentliches Interesse und die Windenergienutzung ist als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss weist sämtliche (private) Stellungnahmen hinsichtlich der Einbeziehung von Flächen in die Konzentrationszonen und fehlender Akzeptanz/ gegen die Entwurfsplanung aus verschiedensten Gründen aus vorgenannten Gründen zurück.

 

 

LWL-Denkmalpflege

 

Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:

 

Die Behörde beanstandet eine nicht hinreichende Ausgestaltung des Umweltberichts bzgl. des planungsrelevanten Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die als erforderlich erachteten Analysen und Untersuchungen seien nicht hinreichend. Die angeregte systematische Prüfung möglicher Auswirkungen auf potenziell von der Flächenausweisung betroffene Baudenkmäler und Kulturlandschaftsbereiche, kulturlandschaftlich bedeutsame Stadt- und Ortskerne und historisch überlieferte Sichtbeziehungen sei nicht umgesetzt worden (bspw. durch Bewertung per Visualisierungen bereits auf Planebene).

 

Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

 

Die Windkraftplanung der Stadt Brakel ist eine Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung darstellt. Hiermit verbunden sind keine speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich kann zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres hat sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Die Stadt Brakel folgt damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.

Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich ist eine vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibt die Errichtung von Windkraftanlagen in den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises Abschalten von Anlagen) sind also auf Antragsebene zu prüfen.

Denkmalrecht bleibt planerisch unberührt, da davon auszugehen ist, dass sowohl bzgl. Bodendenkmälern als auch Baudenkmälern bei der Umsetzung dieser Planung im späteren Antragsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über den Kreis Höxter die Entwicklungsfirmen selbst Untersuchungen angestellt haben werden, die eine erhebliche Störung/ Beeinträchtigung von vorneherein ausschließen, und dass abschließend unter Beteiligung der Denkmalfachbehörden eine Denkmalunverträglichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Hürden hierfür liegen erfahrungsgemäß sehr hoch. Bei den hier gegebenen Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, ist zudem regelmäßig anzunehmen, dass auch das Erscheinungsbild von Baudenkmälern nicht erheblich beeinträchtigt wird. Eine gemeindliche Planung muss keine umfassende Untersuchung dieser Punkte beinhalten, sondern hat sich an diesen Regelaussagen zu orientieren. Die Punkte aus der Stellungnahme sind also erforderlichenfalls im konkreten BImSchG-Antragsverfahren zu prüfen. Die vorgeschlagene Vorgehensweise der LWL-Denkmalpflege, die im Wesentlichen seit Jahren unverändert geblieben ist und ein (weit überzogenes) Maximum an Forderungen darstellen dürfte, ist der Verwaltung aus allen bisherigen Plan- und Projektvorhaben bekannt, greift allerdings nicht durch, da eine Bewältigung auf Planungsebene unzumutbar wäre. Die Stadt Brakel hat mit der vorliegenden Planung und im Zusammenhang mit dem erweiterten Schutz der Kernstadt mit ihren Baudenkmälern der o.g. näheren Prüfung in den jeweiligen BImSchG-Antragsverfahren in Sachen Schutzgut „kulturelles Erbe“ in koordinierter Form und im Rahmen des Machbaren auf Planebene hinreichend Vorschub geleistet.

Zudem beinhaltet § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien, d.h. es besteht ein überragendes öffentliches Interesse und die Windenergienutzung ist als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der LWL-Denkmalpflege zur Betroffenheit des Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege aus vorgenannten Gründen zurück.

 

Ansonsten wären keine weiteren Beschlüsse erforderlich.

 

Wie bislang aber üblich wird die Kenntnisnahme zur (einzelnstehenden) sog. Abwägungssynopse (Zuarbeit des beauftragten Planungsbüros Drees & Huesmann, siehe Anhang) zu den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden in einen Beschlussvorschlag gefasst, obwohl genau genommen (und so aufgeführt) keine Beschlüsse erforderlich sind. Achtung: Der Beschlussvorschlag der lfd. Nr. 15 der Tabelle (LWL-Denkmalpflege) bezieht sich auf den bereits obenstehenden textlich ausgeführten Abwägungsvorschlag der Verwaltung und wird von dieser Kenntnisnahme zur Abwägungssynopse ausgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss nimmt sämtliche Stellungnahmen aus der (einzelnstehenden) Abwägungssynopse zu den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden aus den dort aufgeführten Gründen zur Kenntnis.

 

 

b. Feststellungsbeschluss(vorschlag)

 

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss schlägt dem Rat vor, den Entwurf zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch abschließenden Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser Planänderung herbeizuführen.

 

 

c. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung. Der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung.

 

Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben (Kenntnisnahme ohne Beschluss ausreichend).

 


Beschlussvorschlag: