54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel (Windkraft)
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbeteiligung
b. Feststellungsbeschluss(vorschlag)
c. Zusammenfassende Erklärung
Sachverhalt:
Der
Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 beschlossen, den im Betreff
genannten Bauleitplan aufzustellen [siehe Anlage: feststellungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf;
Original kann in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen (oder angefragt) werden].
Sämtliche
bisherige Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden) sind ordnungsgemäß
ausgewertet worden.
Die Offenlegung des Planentwurfs hat anschließend zusammen mit der herkömmlichen Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Hierbei ist vorausgesetzt worden, dass zum Schutz der Bevölkerung der bisherige Mindestabstand zu Siedlungsbereichen, bedingt durch eine Regelung im Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz (BauGB-AG NRW), die jedoch entfallen ist, unbedingt beibehalten werden sollte, und zwar abgelöst durch ein rein städtebauliches „weiches“ Tabukriterium zum Mindestschutz der Bevölkerung. Dieses geht unter Beibehaltung der bisherigen Entfernung deutlich über den mittlerweile reduzierten Mindestabstand („2 H“) hinaus.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbeteiligung
Es sind folgende auszuwertende Stellungnahmen eingegangen (Anschreiben anbei):
Projektentwickler z. Einbeziehung einer Fläche südlich d. Kernstadt in die Konzentrationszonen u.a.m.
Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:
Die Firma
verfüge über Nutzungsverträge für Flächen zur Windenergienutzung knapp 1500 m
südlich der Kernstadt, die aus Gründen des vorsorglichen Wasserschutzes und der
Nähe zur historischen Altstadt Brakel nicht im FNP-Entwurf enthalten seien. Für
andere im FNP enthaltene Flächen östlich der Stadt Brakel hingegen würden
geringere Abstände in Kauf genommen. Hierin werde eine Ungleichbehandlung
gesehen und es werde um Aufnahme der vorgeschlagenen Flächenkulisse gebeten.
Hingegen bezweifle man die Nutzbarkeit von Vorrangzonen, die im Wirkungsbereich
der Radarstation Brakel-Auenhausen lägen, da dortige Anfragen zur
Genehmigungsfähigkeit (von Windenergieanlagen; über die Genehmigungsfähigkeit
von Konzentrationszonen wird erst nach dem Planverfahren entschieden, Anm. d.
Red.) negativ verlaufen seien.
Eigentümer/in z. Einbeziehung einer Fläche nördlich d. Rheder Str. in die Konzentrationszonen
Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:
Der Eigentümer/
die Eigentümerin bittet um Einbeziehung einer bestimmten Fläche nördlich der
Rheder Straße in die Windkraftkonzentrationszonen, da diese ihm/ ihr aufgrund
der Höhenlage und Zugänglichkeit zur Erweiterung von Windenergieanlagen
besonders geeignet scheine.
Eigentümer/in gegen die Planung
per Konzentrationszonen
Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:
Der Eigentümer/
die Eigentümerin führt diverse Punkte gegen die Planung an: Immissionen mit negativen
Auswirkungen auf die Gesundheit, Entwertung der eigenen Wohnimmobilie, Gefahren
für dortige (geschützte) Tierarten (auch bezogen auf die Naturschutzfläche in
Brakel-Beller), Sicherheitsbedenken bzgl. der Trinkwasserversorgung,
ökonomische Vermutungen zur Kostendeckung mit der Konsequenz einer fehlenden
Kostentragung bei Rückbau von Windenergieanlagen, Bevölkerungsabwanderung,
optische Bedrängung aufgrund der zu erwartenden Größe der Anlagen,
Negativwirkungen auf die gewachsene Sozialgemeinschaft sowie eine
Privilegierung Einzelner zulasten der Allgemeinheit.
Die Verwaltung schlägt vor, sämtliche (private) Stellungnahmen aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die
Stellungnahmen sind subjektiver Natur und lassen hinreichende städtebauliche
Gründe für eine Berücksichtigung vermissen.
Die
Windkraftplanung der Stadt Brakel ist eine Konzentrationszonen-Planung, die die
herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung
darstellt. Hiermit verbunden sind keine speziellen Prüfungen wie in den
konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich
Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung
(Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich kann zum einen durch
Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum anderen
durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet werden.
Für Letzteres hat sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine aktive
Vorgabe von Flächen. Subjektive Kriterien bspw. der Wahrnehmbarkeit,
persönliche Einzelinteressen und subjektiv bevorzugte Lagen dürfen dabei keine
Rolle spielen (vorgeschlagene
Gebietskulissen zwecks Herein- oder Herausnahme in die/ aus den herausgearbeiteten Potenzialflächen
finden daher keine Berücksichtigung). Es geht
insgesamt nicht um eine bewusste Flächenauswahl, sondern das gesamte Verfahren
basiert auf den ausschließlich städtebaulich herausgearbeiteten Flächen. Die
Stadt Brakel folgt damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.
Bei
einer zudem vorgenommenen maßvollen Einzelflächenbetrachtung - mit dem Ergebnis
des Ausschlusses bestimmter Bereiche (Ortsteile Bellersen, Bökendorf, West- und
Südbereich zur Kernstadt) - ist die Stadt Brakel am Tabukriteriensystem nicht
gebunden, sondern verfolgt spezielle übergeordnete städtebauliche Ziele (Schutz
der dortigen touristischen Einrichtungen und Landschaftspotenziale, Schutz der
Wohnfunktion der Kernstadt als Siedlungsschwerpunkt und der dortigen
Wohnbevölkerung, vorsorglicher Wasserschutz); sie gefährdet das Gesamtkonzept
nicht, zumal eine hinreichende Flächenkulisse unter städtebaulich günstigeren
Voraussetzungen zur Verfügung steht.
Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen
bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten
Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor,
und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des
Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den
Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich ist eine
vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines
Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibt die Errichtung von Windkraftanlagen in
den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im
Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch
möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von
Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises
Abschalten von Anlagen) sind also auf Antragsebene zu prüfen.
Als
spekulativ zu wertende ökonomische Argumente seitens der Betreiber touristisch
wichtigen Einrichtungen wie bspw. Hotels sind nicht zu berücksichtigen, da
davon auszugehen ist, dass - auch nach entsprechenden Visualisierungen bereits
beantragter Windkraftanlagen - eine durchgreifende Betroffenheit ausscheidet.
Auch
sind ggf. von konkreten Anlagen verursachte Wertentwicklungen von Immobilien,
die Sicherheit solcher Anlagen, ökonomische Spekulationen über deren
Betriebszeit, Bevölkerungsabwanderung sowie Beeinträchtigung von
Sozialgemeinschaften zugunsten Einzelner keine zu berücksichtigenden Faktoren.
Eine optisch bedrängende Wirkung bei den hier gegebenen Entfernungen zu den
Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit
weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10
Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur
Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des
Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, ist nicht anzunehmen.
Sofern sich die Stellungnahme(n) (auch) auf von der
Planung strikt zu unterscheidende konkrete Anträge im BImSchG-Verfahren
beim Kreis Höxter (Genehmigungsbehörde) beziehen sollte(n), wird im Rahmen der dazu erforderlichen
(jeweiligen) öffentlichen Auslegungen an dieser Stelle nochmals auf die
Möglichkeit verwiesen, eine Stellungnahme abzugeben. In diesen
Genehmigungsverfahren zu konkret geplanten Windenergieanlagen werden technische
Kriterien geprüft, die planerisch nicht einzubeziehen sind. Hierzu gehören
anlagenbedingter Schattenwurf, Lärmimmissionen, Lichtimmissionen u. dergl.
(Infraschall nach OVG NRW-Beschluss unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und
nicht gesundheitsgefährdend). Im Rahmen solcher Genehmigungsanträge werden
hierzu die entsprechenden Gutachten angefordert. Die Stadt Brakel hat auf diese
Verfahren keinen Einfluss.
Abschließend ist festzustellen, dass die Stadt Brakel
aufgrund gesetzlich verschärfter Rahmenbedingungen gerade in den
zurückliegenden Monaten und mit den entsprechenden terminlichen Zwangspunkten
zur Erstellung und Genehmigung der Planung dazu gezwungen ist, diese stringent
ohne jeden zeitlichen wie inhaltlichen Puffer wie vorliegend umzusetzen; jede
weitere inhaltliche Veränderung käme einem Ende der Planung und damit einer
Nicht-Steuerung der Windkraft durch Vorrangzonen gleich.
Zudem beinhaltet § 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien,
d.h. es besteht ein überragendes öffentliches Interesse und die
Windenergienutzung ist als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss weist sämtliche (private)
Stellungnahmen hinsichtlich der Einbeziehung von Flächen in die Konzentrationszonen
und fehlender Akzeptanz/ gegen die Entwurfsplanung aus verschiedensten Gründen aus vorgenannten Gründen zurück.
LWL-Denkmalpflege
Die Stellungnahme beinhaltet folgende Punkte:
Die Behörde
beanstandet eine nicht hinreichende Ausgestaltung des Umweltberichts bzgl. des planungsrelevanten Schutzguts „kulturelles
Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die als
erforderlich erachteten Analysen und Untersuchungen seien nicht hinreichend.
Die angeregte systematische Prüfung möglicher Auswirkungen auf potenziell von
der Flächenausweisung betroffene Baudenkmäler und Kulturlandschaftsbereiche,
kulturlandschaftlich bedeutsame Stadt- und Ortskerne und historisch
überlieferte Sichtbeziehungen sei nicht umgesetzt worden (bspw. durch Bewertung
per Visualisierungen bereits auf Planebene).
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Windkraftplanung der Stadt Brakel ist eine
Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als
Vorrangzonen für Windenergienutzung darstellt. Hiermit verbunden sind keine
speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der
Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher
Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem
privilegierten Bau von Windenergieanlagen im
Außenbereich kann zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge
gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der
vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres hat sich die Stadt Brakel
entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Die Stadt Brakel folgt
damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.
Die Potenzial-/
Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des
Naturraumes. Artenschutzrechtlich
kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/
anlagensensible
Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den
Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den
Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich ist eine
vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines
Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibt die Errichtung von Windkraftanlagen in
den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im
Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch
möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von
Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises
Abschalten von Anlagen) sind also auf Antragsebene zu prüfen.
Denkmalrecht bleibt planerisch unberührt, da davon
auszugehen ist, dass sowohl bzgl. Bodendenkmälern als auch Baudenkmälern bei
der Umsetzung dieser Planung im späteren Antragsverfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über den Kreis Höxter die
Entwicklungsfirmen selbst Untersuchungen angestellt haben werden, die eine erhebliche Störung/ Beeinträchtigung von
vorneherein ausschließen, und dass abschließend unter Beteiligung der
Denkmalfachbehörden eine Denkmalunverträglichkeit ausgeschlossen werden kann.
Die Hürden hierfür liegen erfahrungsgemäß sehr hoch. Bei den hier gegebenen
Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand
vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand
[bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der
Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe
(Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, ist zudem regelmäßig
anzunehmen, dass auch das Erscheinungsbild von Baudenkmälern nicht erheblich
beeinträchtigt wird. Eine gemeindliche Planung muss keine umfassende
Untersuchung dieser Punkte beinhalten, sondern hat sich an diesen Regelaussagen
zu orientieren. Die Punkte aus der Stellungnahme sind also
erforderlichenfalls im konkreten BImSchG-Antragsverfahren zu prüfen. Die
vorgeschlagene Vorgehensweise der LWL-Denkmalpflege, die im Wesentlichen seit
Jahren unverändert geblieben ist und ein (weit überzogenes) Maximum an
Forderungen darstellen dürfte, ist der Verwaltung aus allen bisherigen Plan-
und Projektvorhaben bekannt, greift allerdings nicht durch, da eine Bewältigung
auf Planungsebene unzumutbar wäre. Die Stadt Brakel hat mit der vorliegenden
Planung und im Zusammenhang mit dem erweiterten Schutz der Kernstadt mit ihren
Baudenkmälern der o.g. näheren Prüfung in den jeweiligen
BImSchG-Antragsverfahren in Sachen Schutzgut „kulturelles Erbe“ in koordinierter
Form und im Rahmen des Machbaren auf Planebene hinreichend Vorschub geleistet.
Zudem beinhaltet § 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien,
d.h. es besteht ein überragendes öffentliches Interesse und die
Windenergienutzung ist als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss weist die Stellungnahme der LWL-Denkmalpflege
zur Betroffenheit des Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den
Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege aus vorgenannten Gründen zurück.
Ansonsten wären keine weiteren
Beschlüsse erforderlich.
Wie bislang aber üblich wird die
Kenntnisnahme zur (einzelnstehenden) sog. Abwägungssynopse (Zuarbeit des
beauftragten Planungsbüros Drees &
Huesmann, siehe Anhang) zu
den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden in einen Beschlussvorschlag gefasst,
obwohl genau genommen (und so aufgeführt) keine Beschlüsse erforderlich sind. Achtung:
Der Beschlussvorschlag der lfd. Nr. 15 der Tabelle (LWL-Denkmalpflege) bezieht
sich auf den bereits obenstehenden textlich ausgeführten Abwägungsvorschlag der
Verwaltung und wird von dieser Kenntnisnahme zur Abwägungssynopse ausgenommen.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss nimmt sämtliche Stellungnahmen aus der (einzelnstehenden)
Abwägungssynopse zu den Trägern
öffentlicher Belange/ Behörden aus
den dort aufgeführten Gründen zur Kenntnis.
b. Feststellungsbeschluss(vorschlag)
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schlägt dem
Rat vor, den Entwurf zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel
durch abschließenden Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt,
nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit
dieser Planänderung herbeizuführen.
c. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung. Der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben (Kenntnisnahme ohne Beschluss ausreichend).
Beschlussvorschlag: