Fortführung des Abwasserbeseitigungskonzeptes für die Jahre 2024-2029
Sachverhalt:
Zur Erfüllung der
Pflichten und Aufgaben nach §§ 46 und 47 Landeswassergesetz NRW haben die
Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen
Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu
erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen.
Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und
die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht
notwendigen Baumaßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept
darzustellen.
Die Gemeinde legt das
Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere
Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde. Das
Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von 6 Jahren fortgeschrieben
zur Genehmigung vorzulegen.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu Abwassereinleitungen, Übernahme-
und Übergabestellen
2. Angaben zu Abwasseranlagen -
Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und
Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke
3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten
4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung
(Niederschlagswasserbeseitigungskonzept)
5. Art der erfassten Maßnahmen
6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren
Dringlichkeit
Da mit dem Konzept
finanzielle Auswirkungen bzw. Verpflichtungen für eine Gemeinde verbunden sind,
muss der Rat das Abwasserbeseitigungskonzept beschließen.
Mit den vorgesetzten
Behörden wurde der Entwurf des Konzeptes abgestimmt, sodass eine abschließende
Beratung und Beschlussfassung erfolgen kann.
Anlagen:
·
Maßnahmenkatalog
für den genannten 6-Jahreszeitraum 2024-2029
Beschlussvorschlag:
Der
Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat, dem vorgestellten
Abwasserbeseitigungskonzept zuzustimmen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die Maßnahmen werden in den jeweiligen Haushaltsjahren gemeldet.