Betreff
Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Brakel am 30.08.2009
Vorlage
359/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ein eingereichter Wahlvorschlag wird erst dann für die Kommunalwahl verbindlich, wenn er vom Wahlausschuss zugelassen worden ist. Durch die Zulassung erhält er gleichzeitig seine endgültige Form.

 

Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 22.07.2009 in öffentlicher Sitzung, ob die eingereichten Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen sind. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu laden. Sie sind, sofern Mängel und im besonderen eine Zurückweisung ihres Wahlvorschlags in Frage stehen, zu hören.

 

An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke stellt der Wahlausschuss fest, ob die Wahlvorschläge rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist oder verspätet eingegangen sind.

 

Alsdann prüft der Wahlausschuss im einzelnen die Wahlvorschläge, wobei sich die Prüfung im Besonderen auf folgende Punkte zu erstrecken hat:

 

a)     Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und ggf. Kurzbezeichnung, im Falle eines Einzelbewerbers Name und ggf. Kennwort,

 

b)     bei Parteien und Wählergruppen Nachweise

 

aa)  über demokratisch gewählten Vorstand, schriftliche Satzung und Programm, falls die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen

 

1.       bei Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl

in der Vertretung der Gemeinde, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist,

 

2.      bei Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl

     in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist,

 

 

bb)  Aufstellung der Bewerber an Hand der Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung nach § 17 und § 46 b des Kommunalwahlgesetzes,

 

c)      Beibringung der drei eidesstattlichen Versicherungen,

 

d)     Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterschriften,

 

e)     Person des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit.

 

 

Der Wahlausschuss muss Wahlvorschläge zurückweisen, wenn sie

 

        verspätet eingereicht sind

 

        oder

 

        den Anforderungen nicht entsprechen, die durch die Gemeindeordnung, das Kommunalwahlgesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind,

 

        oder

 

        wenn sie aufgrund eines Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht, eines Verbots durch den Landesverfassungsgerichtshof nach Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung oder eines Verbots einer Vereinigung gem. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unzulässig sind (§ 18 Abs. 3 Satz 2, § 46 b KWahlG).

 

Über die politischen Ziele von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern ist im Zulassungsverfahren nicht zu befinden. Auch Verstöße allein gegen Satzungsrecht von Parteien/Wählergruppen sind wahlrechtlich ohne Bedeutung. Hat dagegen eine Partei oder Wählergruppe Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht eingehalten und wird dies dem Wahlausschuss bekannt, so muss ein so zustande gekommener Wahlvorschlag wegen Verstoßes gegen § 17 KWahlG vom Wahlausschuss gem. § 18 Abs. 3 KWahlG zurückgewiesen werden.

 

Eine Mängelbeseitigung durch den Wahlausschuss kommt nur in Betracht, wenn bei einem Wahlvorschlag der Name oder das Kennwort geeignet ist, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist. In einem solchen Fall erhält der Wahlvorschlag, falls die Vertrauensperson nicht eine Bezeichnung festsetzt, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird, als Bezeichnung den Namen des Bewerbers (§ 26 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 75 b Abs. 6 KWahlO).

 

Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen kann in kreisangehörigen Gemeinden durch Beschwerde zum Wahlausschuss des Kreises angefochten werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags, der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist innerhalb von drei Tagen nach Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses beim Wahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.