Sachverhalt:
Der bisherige
Sachstand ist folgender:
Der Standort des REAL-Marktes ist grundsätzlich planungsrechtlich
anders zu behandeln als die umliegenden Standorte, da für ihn ein spezieller
Bebauungsplan gilt (Nr. 5 - 5. Änderung „Oberes Königsfeld“ in der Kernstadt
Brakel). Der REAL-Standort hebt sich also planungsrechtlich vom „Rest“ ab, da
dieses Einkaufszentrum sortimentstechnisch seinerzeit (2009) gesichert werden
musste, was durch den angegebenen B-Plan erfolgt ist. Hiermit ist der REAL-Markt
aktuell auf seinen (bereits zentrenrelevanten) Bestand festgesetzt.
Im
Rahmen angestrebter Sortimentsveränderungen durch den Betreiber neben einer
Weiterführung des eigentlichen REAL-Marktes ist festgestellt worden, dass der
gültige Bebauungsplan hinsichtlich seiner sortimentsbezogenen Festsetzungen an
einem möglicherweise durchgreifenden Mangel leidet (Beschränkung der Zahl
zulässiger Vorhaben keine Festsetzung der Zweckbestimmung). Es würde bei
genehmigungstechnisch relevanten Veränderungen demnach voraussichtlich der
ursprüngliche B-Plan Nr. 5 von 1975 greifen, der keine sortimentsspezifischen
Festsetzungen beinhaltet. Grundsätzliche Sortimentsänderungen wären dann auf
Grundlage des alten Planungsrechts zulässig. Mit dieser Vorgehensweise wäre es
möglich, für den REAL-Standort angemessene und gute Entwicklungsmöglichkeiten
auszuloten und letztendlich zu verwirklichen. Würde man diese planungsrechtlichen
Spielräume über das Zurückfallen auf den Urplan von 1975 nicht ausnutzen,
könnte eine avisierte Erweiterung des REAL-Marktes nicht zum Tragen kommen.
Eine theoretisch mögliche Änderung der Bauleitplanung hin zu deutlich veränderten/
vergrößerten (innenstadtrelevanten) Sortimenten ist aufgrund der
Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung - da dieser Standort landesplanerisch als nicht-integriert
anzusehen ist und im „GIB“ (Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich) liegt -
derzeit gar nicht möglich.
Der Landesentwicklungsplan (LEP) sieht für GIB-Standorte wie diesen
keine Einzelhandelsentwicklung vor, es sei denn, diese ist bestandsorientiert wie
bisher bauleitplanerisch geregelt. Der REAL muss also
grundsätzlich weiterhin auf seinen Bestand festgeschrieben werden (s.o.).
Eine (theoretisch) zukünftige Planungsbestrebungen absichernde
Veränderungssperre nach Baugesetzbuch müsste dabei der Sicherung bereits
konkreter städtebaulicher Ziele dienen, die in eine Bauleitplanung einfließen
sollen. Sie darf keinesfalls eine Verhinderungs-Planung „absichern“ wollen. Sie
liefe allerdings ins Leere, da weitergehende, insbesondere
strukturverändernde Zielvorstellungen bzgl. innenstadt- und
nahversorgungsrelevanter Sortimente an diesem Standort nicht über die
Bauleitplanung geregelt werden können, denn die Ziele der Raumordnung (LEP Ziel
6-5) und das Einzelhandelskonzept der Stadt Brakel stehen entgegen.
Für eine veränderte Planungssituation wird darüber hinaus aus
folgenden Gründen kein Erfordernis gesehen:
Bei der angedachten Veränderung des REAL-Standortes hinsichtlich
innenstadtrelevanter Sortimente (bspw. größeres Textilwarensortiment) steht
nach bisheriger Auffassung der Verwaltung eine strukturelle Beeinträchtigung
der Innenstadt (als zentraler Versorgungsbereich) nicht zu befürchten;
dies ist bisheriger grundsätzlicher Konsens von Politik und Verwaltung. Es
handelt sich beim REAL-Markt um einen althergebrachten, eigenständigen
Standort, der mit der Innenstadt kaum in Konkurrenz steht, sondern dieser
vielmehr gewisse zusätzliche Frequenzen bringen kann; dies schließt gewisse
Sortimentsverlagerungen ein.
Erläuterungen zur Sachlage sind auch in der Ratssitzung am 08.09.2022
erfolgt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den vorliegenden Antrag zum
Beschluss einer dahingehenden Veränderungssperre für den Bereich „Grundstück
Warburger Str. 38“/ Auftrag zur neuen rechtssicheren Bauleitplanung abzulehnen,
da dieser ins Leere läuft; es existiert keine abzusichernde Planung und könnte
auch nicht in grundsätzlich veränderter Form zum bestehenden Bebauungsplan
aufgestellt werden (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung).
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat lehnt den vorliegenden Antrag zum Beschluss einer
dahingehenden Veränderungssperre für den Bereich „Grundstück Warburger Str.
38“/ Auftrag zur neuen rechtssicheren Bauleitplanung aus den vorgenannten
Gründen ab.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: