Betreff
Antrag der Fraktion Liste Zukunft im Rat der Stadt Brakel vom 18.10.2022 zu Vorbereitungen für die Aufstellung von Notfallplänen für längerfristige Strom- und Gasausfälle
Vorlage
0531/2020-2025
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Zur Beantwortung des Antrages der Fraktion Liste Zukunft ist zunächst festzustellen, dass konkrete Notfallpläne für einen flächendeckenden, längerfristigen Stromausfall und einer Gasmangellage auf dem Gebiet der Stadt Brakel (noch) nicht existieren. Die angesprochenen Schadenlagen können in Kombination und auch einzeln auftreten, was dazu führt, dass unterschiedliche Auswirkungen auf das öffentliche und private Leben die Folge sind.

 

Gasmangellage

 

Die Bundesregierung könnte im Laufe des Winters gezwungen sein, wegen einer unmittelbar drohenden Gasmangellage die
Notfallstufe im Rahmen des Notfallplans Gas auszurufen. In diesem Falle übernimmt die Bundesnetzagentur die Aufgabe des
Bundeslastverteilers (BLastV), der die Maßnahmen zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas zu treffen hat. Das Energiewirtschaftsgesetz trennt zwischen geschützten und nicht geschützten Gaskunden.

 

Der Begriff geschützter Kunde beinhaltet folgende Kategorien:

Haushaltskunden

Kunden, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile ermittelt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Ausspeiseleistung maximal 500 kWh pro Stunde beträgt und die jährliche Gasentnahme 1.500 MWh nicht überschreitet. Hierunter fallen regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen der Sektoren Gewerbe, Handel, Dienstleistungen.

 

Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird. Dies können z.B. Letztverbraucher sein, die Blockheizkraftwerke im Quartier betreiben und auf Erdgas zum Betrieb der Wärmeerzeugungsanlagen angewiesen sind.

Fernwärmeanlagen, welche keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, insoweit sie Haushaltskunden, Standardlastprofilkunden und solche Kunden beliefern, die grundlegende soziale Dienste erbringen.

Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen. Ein „grundlegender sozialer Dienst“ ist in der europäischen Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-VO, dort Art. 2 Nr. 4) definiert, und beinhaltet Dienste in den Bereichen Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser), essentielle soziale Versorgung (z.B. die Strom- und Wasserversorgung), Notfallversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung. Gemeint sind hier nur die Erbringer des grundlegenden sozialen Dienstes selbst, nicht ihre Dienstleister und Zulieferer.

Beispiele grundlegender sozialer Dienste

 

Bildung

Angebote der Kindertagesbetreuung, Schulen, Hochschulen,

Gesundheitsversorgung

Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Arztpraxen

Grundlegende soziale Versorgung

Betrieb von Gas- und Stromnetzen, Stromversorger, Wasserversorger, Abwasserentsorger, Abfallentsorger, Altenheime, Pflegeheime

Notfall

Feuerwehr, THW, Rettungsdienste

Öffentliche Verwaltung

ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Darunter sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ein öffentliches Gemeinwesen kraft öffentlichen Rechts zwingend zu erfüllen hat.

Sicherheit

Polizei, Justizvollzugsanstalten, NATO, Bundeswehr


Als nicht geschützte Kunden verbleiben diejenigen Kunden, die nicht in den oben genannten Kategorien genannt sind.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass allein bei einer Gasmangellage auf dem Gebiet der Stadt Brakel aufgrund der geschützten Bereiche die grundsätzliche Infrastruktur für das öffentliche und private Leben sichergestellt ist.

 

Großflächiger Stromausfall und/oder Gasmangellage

 

Bei diesem Szenario kann nur diejenige Infrastruktur aufrechterhalten werden, die über eine Notstromversorgung verfügt. Das sind auf dem Gebiet der Stadt Brakel insbesondere das Krankenhaus und die Pflegeheime sowie aus dem Bereich der städtischen Immobilien derzeit das Feuerwehrhaus mit einem separaten Raum für den Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE). Dieser kleine „Krisenstab“ koordiniert bei dieser Schadenlage unter der Federführung des dann originär zuständigen Krisenstabs beim Kreis Höxter die vor Ort im Stadtgebiet Brakel vorzunehmenden Aufgaben. Beauftragt, jedoch noch nicht geliefert, ist eine Notstromversorgung für das Rathaus. Mit dieser Notstromversorgung könnten die wesentlichen Verwaltungsaufgaben erledigt werden.

 

Darüber hinaus werden beim Wasser- und Abwasserwerk diverse mobile und stationäre Notstromgeräte mit einer entsprechenden Kraftstoffbevorratung für mindestens 72 Stunden vorgehalten, so dass der Betrieb dieser Infrastruktureinrichtungen während der genannten Zeitdauer zumindest zunächst sichergestellt ist.

 

Problematisch ist bei einem längerfristigen großflächigen Stromausfall die Beheizung von Wohn- und Aufenthaltsräumen, da bei sämtlichen im Stadtgebiet Brakel genutzten Heizsystemen (Öl, Gas, Fernwärme und Holzhackschnitzel) für die Erstellung und Verteilung der Wärme über Pumpen Strom benötigt wird. Dadurch kann beispielsweise der Betrieb von Schulen und Kitas nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

Im Rahmen der Vorsorgeplanung ist auch vorgesehen Evakuierungsräumlichkeiten in der Stadthalle, den Sporthallen im Schulzentrum sowie der Sporthalle an der Grundschule unter Mitwirkung der Hilfsorganisationen, DRK, Malteser und THW einzurichten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Lieferant der Fernwärme und der Holzhackschnitzel über die technischen Möglichkeiten verfügt entsprechende Wärme zu liefern. Dies wird derzeit geprüft.

 

Unter der Federführung des Kreises Höxter wurde mit den Städten im Kreis Höxter eine Arbeitsgruppe „Kommunales Krisenmanagement gebildet, die sich ebenfalls mit der Thematik Stromausfall und Gasmangellage beschäftigt und möglichst kreiseinheitliche Maßnahmen erarbeitet.

 

Gemeinsam mit der Kommunalagentur NRW soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 eine Inhouse-Schulen der Mitglieder des Stabes für außergewöhnliche Ereignisse stattfinden. Auch hierbei ist angedacht die Notfallplanung zur Bewältigung von Schadenlagen wie eine Gasmangellage oder flächendeckenden Stromausfall zu thematisieren. 

 


Anlagen:

 

keine

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Derzeit noch keine finanziellen Auswirkungen erkennbar