a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung
b. Feststellungsbeschluss
c. Zusammenfassende Erklärung
Sachverhalt:
Der
Bauausschuss hat gleich nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens Ende 2017
(mit der Folge der Unwirksamkeit der dritten, entscheidenden Änderung des
Bebauungsplans überwiegend zur planungsrechtlichen Sicherung bestehender
baulicher Nutzungen) den Beschluss für die Aufstellung einer erneuernden
Bauleitplanung, hier: Flächennutzungsplanänderung, gefasst [siehe Anlage:
feststellungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf; Original
kann auf Anfrage in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen werden]. Die
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sieht dabei die Rücknahme gewerblicher
Bauflächen und Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft vor. Sämtliche
Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden) sind ordnungsgemäß ausgewertet worden, auch hat
die Offenlegung der Planentwürfe im sog.
Parallelverfahren anschließend 2020/2021 stattgefunden.
Der Bauausschuss hat in seiner
Sitzung am 17.03.2022 die Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der Offenlegung
zur (50.) Flächennutzungsplanänderung bereits
gefasst. Da es in dem Zuge jedoch zum Beschluss
der Erneuten Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs (Nr. 6-neu „Königsfeld Ost“
in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitigen Aufhebungen) kam, sind die
Beschlüsse noch nicht vom Rat der Stadt Brakel gefasst worden; gleichfalls
fehlt noch der Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung, da die
erneute Bebauungsplan-Offenlegung noch Auswirkungen auch auf den
Flächennutzungsplanentwurf hätte entfalten können.
Der hat Rat somit die Beschlüsse zu den Stellungnahmen sowie
abschließend den Feststellungsbeschluss
zu fassen.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung
Es sind folgende auszuwertende Stellungnahmen (durchweg von im Plangebiet ansässigen oder durch das Pangebiet tangierten Personen oder Betrieben) eingegangen (Anschreiben anbei; chronologisch; FNP, FNP und B-Plan betreffend):
Betriebsinhaber Holzhandlung/ Spedition
Die Argumentation des Einwenders bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Rücknahme südlicher Gewerbeflächen, Erweiterungsbelange ansässiger Gewerbebetriebe/
Betriebserweiterung, Immissionsschutzansprüche.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Argumentation ist unzutreffend: Die Rücknahme südlicher
Gewerbeflächen bezieht sich u.a. auf die Flurstücke 23 und 24, die Flurstücke
25 und 27 verbleiben dagegen im FNP als gewerbliche Baufläche. Der explizit vom
Einwender angesprochene restliche Teil des Flurstücks 27 (u.a. Grünfläche),
welcher als einzige Möglichkeit für eine Betriebserweiterung gesehen wird, ist
daher weiterhin als gewerbliche Baufläche dargestellt und wird im B-Plan als
„GI“ festgesetzt.
(Auseinandersetzung mit den verursachten Immissionen) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind
(Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170).
Dies wird auch nach Änderung des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des
Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu
einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer
möglichen Weiterentwicklung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme des Betriebsinhabers
Holzhandlung/ Spedition zu den genannten Punkten aus vorgenannten
Gründen zurück.
Familienangehöriger des Entsorgungsbetriebs
Die Argumentation des Einwenders bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Erweiterungsbelange ansässiger Gewerbebetriebe,
Immissionsschutzansprüche.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3. Änd. des B-Plans Nr. 6 als
auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6 ist ein möglicher
Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe berücksichtigt worden. Die weiter
östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23 und 24) stehen nach Auskunft der
Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung (Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu
informell im April 2021 erneuert worden). In dem Urteil des OVG NRW vom
25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3. Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D
18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die Herausnahme von nicht ausgenutzten
Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23 und 24 nicht abwägungsfehlerhaft
sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt auf die Feststellung beschränken,
dass die Planung im Einklang mit den Interessen der Grundstückeigentümer stehe
(vgl. S. 23 bis 24 der Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen haben die jeweiligen Eigentümer
aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht und sind sonst
auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass die
geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen Situation schon nicht abwägungsrelevant
seien. Zwar könnten Erweiterungsabsichten auch dann ein abwägungsrelevanter
Belang sein, wenn hierfür ein Grundstück benötigt werde, an dem noch keine
gesicherte Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass zumindest eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende
Nutzungsvorstellungen in absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S.
24 der Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom Einwender aber nichts Entsprechendes
dargelegt worden, zudem haben die Eigentümer der Flurstücke 23 und 24 nochmals
bekundet, dass kein Verkauf der Grundstücke erfolgt.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“
stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei allen Planungen
und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein
privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche
Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs ändert nichts an dieser
planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und auch nicht an der
immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier
aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete).
Es ist ständige Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs
von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in
Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte
zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-,
BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A
2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so
bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt
die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme des Familienangehörigen des
Entsorgungsbetriebs zu den genannten Punkten aus vorgenannten
Gründen zurück.
Faupel Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft (Gesellschaften und
Personen des Entsorgungsbetriebs)
Deren Argumentation bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“
stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei allen Planungen
und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein
privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche
Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs ändert nichts an dieser
planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und auch nicht an der
immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier
aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte für „MD“/
„MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung des OVG NRW,
dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A)
tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der
TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss
vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A
2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so
bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt
die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Eine zukünftige Nutzungsänderung des „Hauses B.“ muss in einem
Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 35 BauGB beurteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme der Faupel Rechtsanwälte für ihre
Mandantschaft (Gesellschaften und Personen des Entsorgungsbetriebs)
zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen zurück.
Betriebsinhaber Holzhandlung/ Spedition
Dessen Argumentation bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Rücknahme südlicher Gewerbeflächen,
Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Die Argumentation ist unzutreffend: Die Rücknahme südlicher
Gewerbeflächen bezieht sich u.a. auf die Flurstücke 23 und 24, die Flurstücke
25 und 27 verbleiben dagegen im FNP als gewerbliche Baufläche. Der explizit von
Einwender angesprochene restliche Teil des Flurstücks 27 (u.a. Grünfläche),
welcher als einzige Möglichkeit für eine Betriebserweiterung gesehen wird, ist
daher weiterhin als gewerbliche Baufläche dargestellt und wird im B-Plan als
„GI“ festgesetzt.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“
stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei allen Planungen
und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein
privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche
Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs ändert nichts an dieser
planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und auch nicht an der
immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier
aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte für „MD“/
„MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung des OVG NRW,
dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A)
tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der
TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss
vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A
2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so
bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt
die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme des Betriebsinhabers
Holzhandlung/ Spedition zu den genannten Punkten aus vorgenannten
Gründen zurück.
Gesellschaft des Entsorgungsbetriebs
Deren Argumentation bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Immissionsschutzansprüche,
Verkehrsflächen Wendehammer, Erschließung des Flurstücks 25.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Die landwirtschaftliche Hofstelle liegt bereits jetzt im
planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB, s.o. An dieser Lage ändert
sich durch die Änderung des FNP nichts (lediglich durch die Überplanung mit
einem Bebauungsplan würde diese planungsrechtliche Einordnung geändert werden
können).
Bezüglich des Abstandserlasses NRW ergeben sich bei einer vom
Einwender angesprochenen „Genehmigungsanpassung“ keine anderen Auswirkungen als
bisher: Die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände sind zur Anwendung
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S. von §50
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie
gelten nicht im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.
Das in diesem Zusammenhang vom Einwender zitierte OVG NRW hat sich in
dem Urteil im Normenkontrollverfahren zur 3. Änd. des B-Plans Nr. 6 dahingehend
geäußert, dass die in der 3. Änderung festgesetzten Nutzungseinschränkungen
nach Abstandsklassen nicht gerechtfertigt seien. Solche Nutzungseinschränkungen
sind im vorliegenden Planverfahren aber nicht vorgesehen, die Ausführungen dazu
verfangen somit nicht.
Eine Vergrößerung der benannten Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am
Königsfeld“ für einen Wendehammer mit einem Durchmesser von 22 m (gerade für
LKW) ist nicht möglich, da die betreffenden Eigentümer bislang nicht bereit
waren Flächen abzugeben und dies nach aktueller Abfrage noch immer nicht sind
(Nachfrage der Stadt und ablehnende Antwort des Eigentümers im April 2021).
Das OVG NRW hat in dem Urteil im Normenkontrollverfahren zudem
bestätigt, dass der Übergangsbereich Wendehammer in den Wirtschaftsweg
„Brakeler Märsch“ nicht zwingend den Vorgaben der bestehenden Regelwerke
mangels Verbindlichkeit entsprechen muss. Eine Gemeinde sei nicht gehindert,
abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen individuelle Lösungen
zu verwirklichen. Entscheidend sei, ob ein hinter den Regelstandards
zurückbleibender Ausbau – auch unter Berücksichtigung einer angepassten
Fahrweise – die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahre. Im Hinblick
auf den Wendehammer sei dies der Fall. Bei angepasster niedriger
Geschwindigkeit sei ein Passieren auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen
möglich. Nicht zuletzt sei es angesichts der auf geringe Nutzungsfrequenzen
angelegten Verkehrsbedeutung vertretbar, den bestehenden Zustand
planungsrechtlich festzuschreiben.
An diesen Erkenntnissen und zugrundeliegenden Tatsachen hat sich
nichts geändert. Die Verkehrsbedeutung ist nach wie vor gering. Zudem hat eine
Abfrage bei den zuständigen Behörden ergeben, dass Unfälle oder besondere
Verkehrsvorkommnisse, die gegen das Bestehen einer Verkehrssicherheit in diesem
Bereich sprechen würden, nicht bekannt und nicht gemeldet worden sind.
Es wäre zudem möglich, verkehrsordnungsrechtlich mit einem
entsprechenden Verkehrsschild „Keine Wendemöglichkeit“ die Situation zu
verbessern.
Der B-Plan sieht für den betreffenden Bereich ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht vor, sodass die Erschließung des Flurstücks 25 gesichert ist.
Hinzu kommt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Brakel, die
bereits einem genehmigten Bauvorhaben dient. Eine zusätzliche Erschließung ist
daher nicht erforderlich.
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum Normenkontrollverfahren (2017)
ebenfalls im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bestätigt,
dass das Flurstück 25 allein hierdurch ausreichend erschlossen sei (vgl. S. 27
der Entscheidungsgründe).
An die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen zur Wegenutzung hält sich
die Stadt weiterhin gebunden.
Da nunmehr zusätzlich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt
ist, bestehen im Hinblick auf eine gesicherte Erschließung keine Bedenken.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme der Gesellschaft des Entsorgungsbetriebs zu den
genannten Punkten aus vorgenannten Gründen zurück.
Entsorgungsbetrieb
Dessen Argumentation bezieht sich stichpunktartig zusammengefasst auf: Erweiterungsbelange ansässiger Gewerbebetriebe,
Immissionsschutzansprüche, Verkehrsflächen Wendehammer, Umweltbericht
(Zauneidechsenvorkommen).
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3. Änd. des B-Plans Nr. 6 als
auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6 ist ein möglicher
Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe berücksichtigt worden. Die
weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23 und 24) stehen nach
Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch nicht für eine
gewerbliche Nutzung zur Verfügung (Einschätzung d.
Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert worden). In dem Urteil
des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3. Änd. des B-Plans Nr. 6,
Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die Herausnahme von nicht
ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23 und 24 nicht
abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt auf die
Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den Interessen der
Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen haben die jeweiligen
Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht und
sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf hingewiesen, dass die
geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen Situation schon nicht
abwägungsrelevant seien. Zwar könnten Erweiterungsabsichten auch dann ein
abwägungsrelevanter Belang sein, wenn hierfür ein Grundstück benötigt werde, an
dem noch keine gesicherte Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass
zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende
Nutzungsvorstellungen in absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S.
24 der Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom Einwender aber nichts Entsprechendes
dargelegt worden, zudem haben die Eigentümer der Flurstücke 23 und 24 nochmals
bekundet, dass kein Verkauf der Grundstücke erfolgt.
Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt
dar. Dieser ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu
berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes
Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung.
Die Änderung des FNPs ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung
des Außenbereichs und auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung
des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die
entsprechenden Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist
ständige Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von
Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in
Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte
zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-,
BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A
2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so
bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt
die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Eine Vergrößerung der benannten Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am
Königsfeld“ für einen Wendehammer mit einem Durchmesser von 22 m (gerade für
LKW) ist nicht möglich, da die betreffenden Eigentümer bislang nicht bereit
waren Flächen abzugeben und dies nach aktueller Abfrage noch immer nicht sind
(Nachfrage der Stadt und ablehnende Antwort des Eigentümers im April 2021).
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum Normenkontrollverfahren zudem
bestätigt, dass der Übergangsbereich Wendehammer in den Wirtschaftsweg
„Brakeler Märsch“ nicht zwingend den Vorgaben der bestehenden Regelwerke
mangels Verbindlichkeit entsprechen muss. Eine Gemeinde sei nicht gehindert,
abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen individuelle Lösungen
zu verwirklichen. Entscheidend sei, ob ein hinter den Regelstandards
zurückbleibender Ausbau – auch unter Berücksichtigung einer angepassten
Fahrweise – die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahre. Im Hinblick
auf den Wendehammer sei dies der Fall. Bei angepasster niedriger Geschwindigkeit
sei ein Passieren auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen möglich. Nicht
zuletzt sei es angesichts der auf geringe Nutzungsfrequenzen angelegten
Verkehrsbedeutung vertretbar, den bestehenden Zustand planungsrechtlich
festzuschreiben.
An diesen Erkenntnissen und zugrundeliegenden Tatsachen hat sich
nichts geändert. Die Verkehrsbedeutung ist nach wie vor gering. Zudem hat eine
Abfrage bei den zuständigen Behörden ergeben, dass Unfälle oder besondere
Verkehrsvorkommnisse, die gegen das Bestehen einer Verkehrssicherheit in diesem
Bereich sprechen würden, nicht bekannt und nicht gemeldet worden sind.
Es wäre zudem möglich, verkehrsordnungsrechtlich mit einem
entsprechenden Verkehrsschild „Keine Wendemöglichkeit“ die Situation zu
verbessern.
Bei der Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6 ist im Rahmen der Erstellung
des Umweltberichts aufgefallen, dass die für die im UB gekennzeichneten
Bereiche ein Zauneidechsenvorkommen möglich ist. Auf diesen Flächen ist
unabhängig von einer Aufstellung, Aufhebung oder Änderung eines B-Plans der
Artenschutz im Rahmen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu
berücksichtigen. Deswegen beinhaltet der B-Planentwurf lediglich einen Hinweis
auf diesen Tatbestand unter der Nr. 8.
Beschlussvorschlag:
Der Rat weist
die Stellungnahme des Entsorgungsbetriebs zu den genannten Punkten aus
vorgenannten Gründen zurück.
(FNP und B-Plan betreffend)
Westnetz GmbH
Es wird darauf hingewiesen, dass sich am Rande des Plangebiets Gasleitungen des Versorgungsnetzes befinden. Maßnahmen, die deren ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb beeinträchtigen oder gefährden, dürften nicht vorgenommen werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; die
Rücksichtnahme auf die bzw. Einbeziehung der Versorgungsanlagen spielt erst im
späteren Baugeschehen (bei dieser Planung überwiegend im Bestand) eine Rolle.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Stellungnahme der Westnetz GmbH zu Gasleitungen des Versorgungsnetzes am Rande des Plangebiets zur
Kenntnis.
Landwirtschaftskammer NRW
Bisher werde im Bebauungsplanentwurf darauf hingewiesen, dass mögliche (Geruchs-) Immissionen aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben im Plangebiet hinzunehmen seien. Jedoch seien auch Geräuschimmissionen durch die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe ggf. möglich. Dieser Hinweis sollte daher entsprechend angepasst werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; der bisherige generelle Hinweis im Bebauungsplanentwurf auf Immissionen aus den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Prüfung durch den Kreis Höxter ausreichend und beinhaltet auch Geräuschimmissionen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Erweiterung des vorhandenen
Hinweises zu möglichen (Geruchs-) Immissionen auf Geräuschimmissionen zur
Kenntnis; diesem Hinweis wird bereits durch den vorliegenden
Bebauungsplanentwurf entsprochen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
b. Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat stellt den Entwurf zur
50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch abschließenden
Beschluss fest. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der Genehmigung
der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser Planänderung
herbeizuführen.
c. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben (Kenntnisnahme ohne Beschluss ausreichend).