a. Feststellungsbeschluss(vorschlag)
b. Zusammenfassende Erklärung
Sachverhalt:
Der
Bauausschuss hat gleich nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens Ende 2017
(mit der Folge der Unwirksamkeit der dritten, entscheidenden Änderung des
Bebauungsplans überwiegend zur planungsrechtlichen Sicherung bestehender
baulicher Nutzungen) den Beschluss für die Aufstellung einer erneuernden
Bauleitplanung, hier: Flächennutzungsplanänderung, gefasst [siehe Anlage:
feststellungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf; Original
kann auf Anfrage in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen werden]. Die
Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sieht dabei die Rücknahme gewerblicher
Bauflächen und Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft vor. Sämtliche
Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden) sind ordnungsgemäß ausgewertet worden, auch hat
die Offenlegung der Planentwürfe im sog.
Parallelverfahren anschließend 2020/2021 stattgefunden.
Der Bauausschuss hat in seiner
Sitzung am 17.03.2022 die Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der Offenlegung
zur (50.) Flächennutzungsplanänderung bereits
gefasst. Da es in dem Zuge jedoch zum Beschluss
der Erneuten Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs (Nr. 6-neu „Königsfeld Ost“
in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitigen Aufhebungen) kam, sind die
Beschlüsse noch nicht vom Rat der Stadt Brakel gefasst worden und werden in der
nächsten Sitzung nachgeholt; gleichfalls fehlt der Feststellungsbeschluss zur
Flächennutzungsplanänderung, da die erneute Bebauungsplan-Offenlegung noch
Auswirkungen auch auf den Flächennutzungsplanentwurf hätte entfalten können.
Der Bauausschuss hat somit an dieser Stelle den Feststellungsbeschluss vorberatend zu fassen.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
a. Feststellungsbeschluss(vorschlag)
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schlägt dem
Rat vor, den Entwurf zur 50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel
durch abschließenden Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt,
nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit
dieser Planänderung herbeizuführen.
b. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben (Kenntnisnahme ohne Beschluss ausreichend).