Betreff
Verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW: laufende Anträge nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Windenergie Fölsen/ Gehrden GbR sowie der Windenergie Schmechten GbR und deren Zurückstellung
Vorlage
0500/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach geforderter Übermittlung des letzten Planstands an das OVG im Rahmen der laufenden BImSchG-Antragsverfahren (vier Windenergieanlagen - WEA - in Gehrden, drei in Schmechten, siehe Anlage) ist dem Richter aufgefallen, dass die vorgesehenen Anlagenstandorte nach jetzigem Planstand (Abschluss der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung) in den betreffenden Potenzialflächen liegen. Dieser Stand scheine dem OVG hinreichend stabil, um zu erfragen, ob aus Sicht der Stadt Brakel eine (bereits durch den Kreis Höxter ausgesprochene) Zurückstellung der Vorhaben weiterhin erforderlich ist, und um darüber zeitnah zu entscheiden. (Im Verfahren ist Beklagter der Kreis Höxter, Beigeladene die Stadt Brakel; gerichtliches Anschreiben siehe Anlage.)

 

Hierzu hat sich die Verwaltung im weiteren Verlauf so geäußert, dass sie zur erbetenen Stellungnahme das Votum der Bezirksausschüsse (Gehrden und Schmechten) sowie abschließend des Bauausschusses benötige, um hierüber eine Entscheidung herbeizuführen; hierzu bedürfe es aber eines größeren zeitlichen Vorlaufs. Eine entsprechende Fristverlängerung seitens der Stadt Brakel ist aufgrund dessen, dass das Gericht zur Entscheidung nicht auf die dahingehenden politischen Tendenzen angewiesen ist, zwar nicht gewährt worden, allerdings haben die Gegenparteien (Antragsteller) signalisiert, die Brakeler Entscheidung abwarten zu wollen.

 

Das weitere Vorgehen, auch wenn die Planung bereits einen fundierten Stand hat und wahrscheinlich so bleiben dürfte (zu erwarten wäre aufgrund der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen höchstens eine Kulissenerweiterung aufgrund ggf. entfallender Abstände), ist mit den entsprechenden politischen Gremien abzustimmen, da hiermit weitreichende Tatsachen geschaffen würden, von denen die Realisierung der Bauvorhaben (Fortführung des BImSchG-Genehmigungsverfahrens beim Kreis Höxter) abhängt. Hierbei ist auch der Umgang seitens der Verwaltung mit den weiteren Zurückstellungen (beantragt und aktiv vom Kreis Höxter ausgesprochen) in bislang unbeklagten Antragsverfahren hinsichtlich einer Gleichbehandlung in Betracht zu ziehen.

 

Hierzu liegt seitens des Rechtsbeistands der Stadt Brakel eine klare Aussage vor. Herr Rechtsanwalt Tyczewski tendiert dahin, dass man den richterlichen Hinweis allein nicht dadurch umsetzen sollte, dass man neben den konkreten Einzelfällen die Zurückstellungsanträge zurücknähme und dann, da eine andere Handlungsweise kaum zu rechtfertigen wäre, auch die Zurückstellungsanträge für die Anlagenstandorte, die nach dem jetzigen Stand des Verfahrens als Windkraftzonen vorgesehen sind (ohne Klageverfahren), ebenfalls zurücknähme, obwohl diese Vorgehensweise sicherlich das OVG und den Kreis Höxter zufriedenstellen würde, weil sich beide Parteien weitere Arbeit für diese Verfahren sparen könnten.

Vielmehr dürfe nicht verkannt werden, dass ein richterlicher Hinweis keine Bindungswirkung hat, selbst wenn er - wovon auszugehen sein dürfte - mit den anderen Senatsmitgliedern abgestimmt ist. Die ausstehende Entscheidung des OVG besitze eine erhebliche Breitenwirkung, weil sie sich wahrscheinlich auf andere Anlagenstandorte auswirken werde. Letztlich hingen die Auswirkungen aber davon ab, wie das OVG seine Entscheidung begründet. Von daher rät er, auf einen verbindlichen und begründeten gerichtlichen Beschluss hinzuwirken. Auf dessen Basis könne man in Ruhe prüfen, ob und welche Konsequenzen aus der Entscheidung für andere laufende Verfahren zu ziehen seien. Möglicherweise komme man am Ende zum selben Ergebnis wie bei der ersten Variante. In der Öffentlichkeit und gegenüber den anderen Antragstellern kann man dann aber auf der sicheren Grundlage eines schriftlich begründeten Beschlusses argumentieren. Allein auf der Basis eines gerichtlichen Hinweises sollte jedoch nicht die gesamte bisherige Praxis aufgegeben werden. Im Ergebnis bedeutete dies, dem OVG nicht zu folgen, also nicht auf eine Fortdauer der jeweiligen Zurückstellung(en) zu den Windenergieanlagen zu verzichten.

 

Dem Bauausschuss bleibt es vorbehalten, über diese Tendenz abschließend zu entscheiden. Den betreffenden Bezirksausschüssen war es im Vorfeld angesichts der dem OVG gegenüber angekündigten Terminkette (wenngleich eine Fristverlängerung nicht gewährt wurde; gleichwohl warten die klagenden Parteien auf eine Tendenz aus den politischen Gremien der Stadt Brakel, die dem OVG nach der Bauausschusssitzung zumindest mitgeteilt werden soll) nicht möglich, eine Vorberatung durchzuführen; ein Umlaufverfahren wäre der Sache offensichtlich nicht gerecht geworden.


Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt vor dem Hintergrund eines zwar fundierten, jedoch keinesfalls abschließenden Planungsstands, nicht auf eine Fortdauer der jeweiligen Zurückstellung(en) zu den Windenergieanlagen - vier WEA in Brakel-Gehrden, drei in Brakel-Schmechten - im BImSchG-Antragsverfahren beim Kreis Höxter zu verzichten.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen: