Betreff
8. Änderung des Rezesses in der Separationsinteressentensache von Erkeln
Vorlage
0498/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Gemarkung Erkeln, Flur 11, Flurstück 210 (Teilstück vom Kapellenweg) ist nach den Katasterunterlagen ein Separationsinteressentenweg als Verbindungsweg zu verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken ausgewiesen (Anlage 1). Die Wegefläche ist nach Rückfrage beim Katasteramt des Kreises Höxter eingetragen im Rezess von Erkeln als Anlage zu § 10 (Wege und Gräben) unter der lfd. Nr. 38 mit der Bezeichnung „Communicationsweg nach Rheder und zum Turnplatz“.

 

Die Fläche soll im Rezess von Erkeln gelöscht und anschließend als städtische Fläche, entsprechend dem östlichen Teil des Kapellenweges von der Neuen Straße bis zur Straße Im Krähenfeld, ausgewiesen werden. Anlass hierfür ist die Tatsache, dass der Kapellenweg entgegen seiner ursprünglichen Ausweisung heute vorrangig als Anliegerstraße dient und wegen seines jetzigen desolaten Zustandes als Anliegerstraße erstmals ausgebaut werden soll.

 

In rechtlicher Beziehung sind Separationsinteressentenwege keine öffentlichen Straßen. Da Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz (BauGB) aber nur für öffentliche Straßen erhoben werden können, ist das Teilstück aus dem Separationsinteressentenverzeichnis herauszunehmen und anschließend als städtische Wegefläche auszuweisen.

 

Der Rat der Stadt Brakel hat bereits in seiner Sitzung am 30.01.2018 die Angelegenheit beraten und einstimmig beschlossen, den Rezess in der Separationssache von Erkeln vom 12.08.1876 durch den Erlass einer 8. Nachtragssatzung zu ändern, sofern gegen die Einziehung des Flurstücks 210 der Flur 11 (Teilstück des Separationsinteressentenweges Kapellenweg) nach öffentlicher Bekanntmachung bzw. nach Ablauf der Einspruchsfrist keine Einsprüche erhoben werden.

 

6 Anlieger haben daraufhin mit einem gemeinsamen Schreiben vom 09.01.2019 einen Einwand geltend gemacht (Anlage 2). In der Begründung wird angegeben, dass die Einziehung der Teilfläche des Kapellenweges lediglich dem geplanten Ausbau des Weges dient, um die Einwohner an den Kosten beteiligen zu können. Die Anlieger wünschen den Ausbau nicht und sind mit der jetzigen Situation zufrieden. Des Weiteren dient die Fläche immer noch als „Communicationsweg“ zum Turnplatz (Bolzplatz) und dem Kinderspielplatz.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das o.g. Teilstück des Separationsinteressentenweges eingezogen werden, weil der gleiche Weg öffentlichen Charakter erhält.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat daraufhin in seiner Sitzung am 29.01.2019 einstimmig auf Antrag der UWG/CWG die Aussetzung des Verfahrens, bis die Angelegenheit juristisch geprüft wurden, beschlossen.

 

Es wurde daraufhin von Seiten der Verwaltung Herr Rechtsanwalt Joachim Bien, Höxter, beauftragt, die Angelegenheit juristisch zu prüfen. Nach diversen Gesprächsterminen – auch in Gegenwart der Anlieger – und einer umfangreichen rechtlichen Prüfung durch die Verwaltung bzgl. der Fragestellung ob die gesamte Straße nach BauGB oder ein Teil nach KAG abgerechnet werden kann, kam es im Juni 2022 zu einer grundsätzlichen Änderung des Sachverhaltes. Zum 01.06.2022 wurde das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen beschlossen.

 

Gem. § 3 Abs. 4 des o.g. Gesetzes ist unabhängig von dem Eintritt der Vorteilslage die Festsetzung der Beitragspflicht für solche Erschließungsanlagen ausgeschlossen, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.

 

Der Kapellenweg ist urkundlich schon im Jahr 1908 erwähnt und auf Luftbildern aus den 1960er Jahren klar erkennbar. Es ist damit offensichtlich, dass seit dem Beginn der technischen Herstellung weit mehr als 25 Jahre vergangen sind. Eine weitere Einschränkung in Bezug auf diese 25-Jahres-Frist hat das Land NRW zum jetzigen Zeitpunkt nicht erlassen. Es ist also davon auszugehen, dass diese Regelung hier greift.

 

Gem. § 3 Abs. 6 des o.g. Gesetzes gelten Erschließungsanlagen, soweit kein Beitrag mehr erhoben werden kann, als erstmalig hergestellt. Da für die Straße Kapellenweg auf Grund der Frist von 25 Jahren kein Beitrag mehr erhoben werden kann, ist diese also als endgültig hergestellt anzusehen. Damit fällt die zukünftige Baumaßnahme in den Bereich „Straßenausbau“ und ist damit beitragspflichtig nach § 8 KAG. Straßenausbaubeiträge werden gem. einer Förderrichtlinie des Landes NRW momentan gefördert. Das Land übernimmt die Straßenausbaubeiträge der Anlieger zu 100 %.

 

Aufgrund der neuen Rechtslage sind die dargestellten Gründe der Widerspruchsführer hinfällig. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Anlieger einem Straßenausbau nach § 8 KAG ohne eine Kostenbeteiligung zustimmen werden.

 

Bevor mit der Straßenausbaumaßnahme begonnen werden kann, ist der Rezess im Bereich des Kapellenweges aufzuheben.


Anlagen:

 

·           Anlage 1: Lageplan zum Rezess

·           Anlage 2: Einspruch der Anlieger vom 09.01.2019

·           Anlage 3: Entwurf der 8. Nachtragssatzung

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, dass das Verfahren zum Abschluss gebracht und der Rezess in der Separationssache von Erkeln vom 12.08.1876 durch den Erlass der 8. Nachtragssatzung (Anlage 3) geändert wird.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen: