Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Bauausschusses ist dieser TOP aufgrund des
noch bestehenden Klärungsbedarfs zurückgestellt worden, wobei es vor allem um
die Vorstellung der weiteren Planungen durch den Betreiber ging, der zur
Juni-Sitzung noch nicht eingeladen wurde; dies wird nunmehr nachgeholt.
Die ortsansässige „Bio Energie Brakel GmbH & Co. KG“ betreibt seit
2001 im Außenbereich der Kernstadt Brakel eine Cofermentations-Biogasanlage.
Die Anlage war lange Zeit (bis 2009) einem landwirtschaftlichen Betrieb
zugeordnet und daher planungsrechtlich privilegiert. Die Anlage ist
sowohl bauplanungsrechtlich als auch immissionsschutzrechtlich genehmigt und im
Betrieb ohne Beschwerden aus der Bevölkerung geblieben. Wegen des Austritts
eines landwirtschaftlichen Gesellschafters ist die Privilegierung entfallen,
sodass die Biogasanlage aktuell nur über einen von der Genehmigungsbehörde
geduldeten Genehmigungsstatus verfügt.
Aus diesem Grund und wegen ggf.
erforderlicher, zukünftiger Entwicklungsschritte soll die Anlage nunmehr auch
planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu hat der Betreiber und Vorhabenträger
hinreichend begründet (siehe Anlagen)
die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt.
Als Gewerbebetrieb im Außenbereich auf einer
landwirtschaftlichen Fläche würde die Biogasanlage dem bestehenden
Flächennutzungsplan zuwiderlaufen. Der genannte Antrag konnte seit 2016
allerdings nicht weiterbetrieben werden, da landesplanerische Bedenken
bestanden; diese dürften durch die aktuelle regionalplanerische Situation -
Absicht, Biogas in solchen Lagen planungsrechtlich unter bestimmten Prämissen
zu ermöglichen – nunmehr zu relativieren sein. Eine entsprechende Änderung
(55.) des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel (im Parallelverfahren) wäre
erforderlich; eine landesplanerische Zustimmung dafür liegt seit Kurzem vor.
Die
Verwaltung unterstützt den Betrieb/ das Vorhaben in seiner jetzigen und
künftigen Ausrichtung als bestehenden, erfolgreichen Beitrag zur Nutzung
regenerativer Energien ausdrücklich und veranlasst hiermit nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung der
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, um die
weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten.
Die
Durchführung des Vorhabens würde in einem Vorhaben- und Erschließungsplan
(VEP) und Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt werden.
Vorhabenbezogener Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt der planungsrechtlichen Absicherung der Biogasanlage (Betreiber „Bio Energie Brakel GmbH & Co. KG“) im Außenbereich der Kernstadt Brakel sowie einer dahingehenden vorhabenbezogenen Bauleitplanung (Bebauungsplan auf Antrag und Flächennutzungsplanänderung) zu und beschließt, einen solchen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan dementsprechend zu ändern.