Betreff
Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brakel"
Vorlage
0464/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen trat 1969 in Kraft und sieht vor, dass bei der Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen ein Beitrag der anliegenden Grundstückseigentümer*innen (sowie der Erbbauberechtigten) erhoben werden soll.

Diese Vorgabe des Landes ist in Brakel mit der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbaurechtliche Maßnahmen der Stadt Brakel“ (anschließend Satzung Straßenausbaubeiträge genannt) umgesetzt worden.

 

Seitens des Landes NRW ist das Straßenausbaubeitragsrecht zuletzt 2020 geändert worden.

Die „Satzung Straßenausbaubeiträge“ der Stadt Brakel wurde allerdings das letzte Mal im Juni 1983 geändert. Um die gesetzliche Neuregelung des KAG umzusetzen, ist die „Satzung Straßenausbaubeiträge“ anzupassen und in Teilen zu überarbeiten.

Auf Grund der umfassenden Änderungen, die nötig sind, macht es Sinn, eine komplett neue Satzung zu erlassen statt die alte Satzung zu ändern. Die vorgeschlagene neue Satzung folgt im Wesentlichen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes.

 

Die weitreichendsten Änderungen sind hier aufgezählt, zusätzlich findet sich im Anhang noch eine Gegenüberstellung der beiden Satzungen.

 

§1: Der Begriff der Anlage wird ersetzt – bisher folgte die Satzung dem Anlagenbegriff des Erschließungsrechts, hier wird jetzt der Anlagenbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts verwendet. Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch Anlieger von öffentlichen Anlagen im Außenbereich zu Beiträgen herangezogen werden können. Der Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts greift hingegen nur im Innenbereich. Des Weiteren bedeutet die neue Definition, dass Verwaltungsaufwand und Fehlerquellen verringert werden, da Beschlüsse, z.B. bzgl. Abschnittsbildung und Zusammenfassung, die nach dem Erschließungsbeitragsrecht notwendig sind, entfallen können.

Die Mustersatzung führt hier auch ausdrücklich Wirtschaftswege auf, hierauf wurde jedoch verzichtet, da die Land- und Forstwirte bereits anderweitig zu einem Anteil an den Kosten herangezogen werden.

 

§4 (§3 alte Satzung):

-      Absatz 3: Die Anteile, die von den Beitragspflichtigen zu tragen sind, werden angepasst. Auf die Gründe zum Hochsetzen dieser Beiträge wird an späterer Stelle detaillierter eingegangen.

In § 6 wird bei der Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen der Faktor von 1,25 auf 1,3 hochgesetzt, hier wird der Mustersatzung der Kommunalagentur gefolgt.

§7

-      Satz 1 geht auf landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen ein. Die Verringerung der Flächen war vorher allgemein gehalten für Flächen, die „weder baulich noch gewerblich genutzt werden können“, durch die genauere Definition der Flächen ist dies überflüssig geworden und entfällt.

-      Satz 2: Der Faktor für Gewerbegebiete erhöht sich von 0,3 auf 0,5.

§14 war in der alten Satzung eine Aufgabe des Rats, dies wird nun dem Bürgermeister übertragen. Dies wird auf Gründen der Verwaltungsvereinfachung empfohlen.

 

Die meisten vorgeschlagenen Anpassungen sind der Entwicklung der Rechtsprechung zuzuordnen.

Die wohl weitreichendsten Änderungen sind zum einen die Einschließung von Flächen im Außenbereich, zum anderen die Erhöhung der Anliegersätze der Straßenbaubeiträge.

Zu ersterem ist zu sagen, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit zur Einziehung dieser Flächen eindeutig als gegeben ansieht, wenn die jeweilige Satzung entsprechend ausgelegt ist. Mit den vorgeschlagenen Änderungen geschieht dies.

Auf die Erhöhung der Anliegersätze muss etwas detaillierter eingegangen werden.

Die aktuelle Mustersatzung gibt einen gewissen Rahmen für die Beitragssätze vor.

Frühere Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes gaben hier „konkrete“ Vorteilssätze an, die zwar als Mindestsätze verstanden und an die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort angepasst werden sollten, von den meisten Gemeinden aber ohne weitere Änderung übernommen wurden. Angesichts der niedrigen Sätze ist davon auszugehen, dass dies auch in Brakel geschehen ist. Eine stückweise Anpassung über die letzten Jahrzehnte hinweg wurde versäumt, so dass die jetzige Hochsetzung zwar sehr abrupt, aber gerechtfertigt ist.

Die Höhe der Anliegerbeiträge hat sich an den wirtschaftlichen Vorteilen zu orientieren, die die Anlieger der Grundstücke durch Baumaßnahmen an der Straße haben im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Allgemeinheit an der Straße hat. Je höher die Nutzung durch die Allgemeinheit ist, desto höher hat der Anteil zu sein, den die Gemeinde trägt.

So sind z.B. die Anliegerstraßen der Stadt und der Ortsteile typischerweise in reinen Wohngebieten zu finden. Sie dienen, dies ist schon in der Satzung festgelegt, überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Hier macht der Anliegerverkehr daher eher annähernd 100% aus als annähernd 50% (bisheriger Beitragssatz). Daher scheint es angemessen, den Anliegeranteil auf die vorgeschlagenen 80% anzuheben. Ähnlich gestaltet sich der Begründungsprozess für die anderen Straßenkategorien.

Kreisweit hat die Stadt Brakel mit Beschluss der Satzung zwar die höchsten Anliegerbeiträge, es ist aber zu beachten, dass die meisten Satzungen noch aus den späten 70ern, 80ern und frühen 90er Jahren stammen und eine Anpassung in den nächsten Jahren zu erwarten ist. Nur die Städte Bad Driburg, Höxter und Nieheim haben neuere Satzungen und für alle drei Kommunen wurden die Anteile für die Anwohner auf ein ähnliches Niveau gehoben wie von hier vorgeschlagen.

 

Die Belastung der Anwohner wird zusätzlich aufgefangen durch die bestehende Förderung durch das Land NRW sowie durch eine gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der Stundung für jeden Antragstellenden und einer Härtefallregelung, wobei den beiden letzteren dank der Förderung des Landes NRW zurzeit wenig Bedeutung zukommt.

 

In der Sitzung des Arbeitskreises „Stadtstraßen und Wirtschaftswege“ wurde die Erhöhung der Anliegerbeiträge bereits vorgestellt und befürwortet. Der Arbeitskreis spricht sich für die Anpassung der Satzung aus.

 


Anlagen:

Satzungsentwurf

Vergleich bisherige Satzung – neuer Satzungsentwurf

Präsentation des neuen Straßen- und Wegekonzeptes, beschlossen im Arbeitskreis „Stadtstraßen und Wirtschaftswege“

 


Beschlussvorschlag:

Es wird vorgeschlagen, den als Anlage beigefügten Entwurf über die Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brakel als Satzung zu beschließen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Durch die Erhöhung des Anteils der Anwohner wird der Haushalt entlastet.