Betreff
Gesetzesentwurf Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Vorlage
0384/2020-2025
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Dem nordrhein-westfälischem Landtag wurde mit Drucksache 17/16295 ein Gesetzesentwurf zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vorgelegt.

 

Mit diesem Gesetz soll eine Grundlage geschaffen werden, um die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien in besonderen Ausnahmefällen (wie Katastrophen-, Pandemie- oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen) durch digitale Sitzungen sicherzustellen.

 

Ferner soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass auch außerhalb der oben aufgeführten Situationen, bestimmte Ausschüsse ihre Sitzungen in hybrider Form durchführen können.

 

Weitere Änderungen betreffen schwerpunktmäßig entschädigungsrechtliche und gemeindewirtschaftliche Modernisierungsvorschläge sowie redaktionelle bzw. normergänzende Regelungen.

 

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf noch weitergehende Veränderungen erfahren wird.

 

Zu den Entwürfen im Einzelnen:

 

Digitale/hybride Sitzungen in Ausnahmefällen (§ 47a GO NRW)

Bei Vorlage eines Ausnahmefalles kann die Durchführung von Sitzungen in digitaler/hybrider Form erfolgen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

-       Digital: alle Gremienmitglieder nehmen ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil

-       Hybrid: persönliche Anwesenheit des Sitzungsleiters und eines Teils der Mitglieder am Sitzungsort, der andere Teil nimmt ohne persönliche Anwesenheit teil

 

Der Rat entscheidet mit 2/3-Mehrheit darüber,

-       ob ein Ausnahmefall vorliegt,

-       ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden

 

Zwingende Voraussetzung zur Durchführung von digitalen/hybriden Sitzungen ist, die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen. Und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt.

Es dürfen nur von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassene Anwendungen genutzt werden.

 

Die Stadt hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung durchgehend bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per Bild-Ton-Übertragung in eigener Verantwortung sicher.

 

Der Öffentlichkeitsgrundsatz wird bei digitalen Sitzungen über die Bild-Ton-Übertragung der Sitzung gewahrt. Hierfür ist ein geschützter Zugang zur digitalen Sitzung bereitzustellen. Entsprechende Voraussetzungen (Ton- und Bildübertragung aus dem Sitzungssaal; ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzungen) sind zu gewährleisten.

 

Generelle Durchführung hybrider Sitzungen (§ 58a GO)

 

Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle hybride Sitzungen durchführen dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Die Entscheidung über die Einführung hybrider Sitzungen obliegt dem Ausschuss selbst und ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich.

 

Bezüglich der zwingenden Voraussetzungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

 

 

 

Zur Umsetzung der digitalen Sitzungsformen wird das Ministerium für Kommunales eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Diese soll dann Regelungen enthalten, bezüglich der digitalen Vorgaben sowie zur technischen und organisatorischen Umsetzung von digitalen bzw. hybriden Sitzungen, einschließlich datenschutz- und informationsrechtlicher Standards.

 

 

Anpassung der Entschädigungsregelungen (§ 45 GO)

 

Die bisher im § 45 GO geregelten Entschädigungstatbestände werden zukünftig in einer (Entschädigungs-) Verordnung näher geregelt. Darüber hinaus erhalten die Räte zukünftig selbst die Möglichkeit über die Gewährung von Auslagenersatz und weiteren Leistungen zu entscheiden, sofern diese nicht in der Rechtsverordnung geregelt sind, aber einen Mandatsbezug haben.

 

Ferner wurden Neuregelungen getroffen, zum Verzicht, zur Übertragbarkeit und Nichtzahlung von Aufwandsentschädigungen, soweit das Mandat nicht ausgeübt wurde.

 

Konkret bedeutet das:

Per Hauptsatzung kann geregelt werden, dass zusätzlich zu den bisherigen Ansprüchen Auslagenersatz sowie sonstige Leistungen gewährt werden können, soweit diese

 

-       nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind und

-       einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung

 

darstellen.

 

Ein Verzicht oder eine Übertragung einer Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.

 

Wird zukünftig das Mandat länger als 3 Monate nicht wahrgenommen, besteht für den Zeitraum der Nichtausübung kein Anspruch auf die Aufwandsentschädigung. Es sei denn, dass das Mitglied die Nichtausübung nicht zu vertreten hat.

 

Zur Umsetzung wird das Ministerium für Kommunales eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Diese soll dann Regelungen enthalten, bezüglich der Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche sowie insbesondere zur Höhe der Aufwandsentschädigungen (Regelstundensätze, Höchstbeträge, Monatspauschalen und Sitzungsgelder).

 

 

Gemeindewirtschaftsrecht (§§ 107 Abs. 5, 107a Abs. 4, 115 Abs. 2 GO)

 

Die geplanten Änderungen dienen einer optimierten Weiterentwicklung des Gemeindewirtschaftsrechts.

 

Einerseits erfolgt eine Stärkung der Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte der Mandatsträger (bei Gründung und/oder (un-)mittelbarer Beteiligung an Unternehmen), andererseits aber auch eine erleichterte Verfahrensweise bei geringfügigen Anteilsübertragungen von Unternehmen.

 

Sonstiges

 

Die bestehenden Vorschriften zur Delegation von Aufgaben in Pandemiezeiten (§ 60 Absatz 2 GO) bleiben bis zum 01.01.2023 – parallel zu den Neuregelungen – in Kraft.

 

Zukünftig kann auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung oder ein Ehrenbürgerrecht verliehen werden (§ 34 Abs. 1 GO).

 

 


Anlagen:

 

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Konkrete haushaltsrechtliche Auswirkungen sind derzeit nicht ableitbar.