Betreff
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
Vorlage
0382/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (zuletzt geändert am 16.07.2021) gilt grundsätzlich auch für die Aufgabenbereiche der Städte und Gemeinden. In den Angelegenheiten der Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden kann die o.g. Verwaltungsgebührenordnung NRW nicht angewandt werden. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brakel vom 14.11.2001, die aufgrund der Regelungen des § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung NRW, der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes NRW und des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW erlassen wird.

 

Im Zusammenhang mit der stetigen Aktualisierung der v. g. Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW sollten die in der zur Zeit geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brakel von 2001 enthaltenen Gebührentarife aktualisiert und den heutigen, geänderten Anforderungen und Kosten angepasst werden.

 

Der Inhalt des vorliegenden Entwurfes der Verwaltungsgebührensatzung basiert im Wesentlichen auf der vom NRW Städte- und Gemeindebund gefassten Mustersatzung.

 

Die Gebührentarife entsprechen weitestgehend den Empfehlungen des Städte- u. Gemeindebundes bzw. beruhen auf praktischen Erfahrungsdaten oder Kostenberechnungen der Stadt Brakel.

 

Bezüglich der neu aufgenommenen Tarifstelle 15 „Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft“ ist zu ergänzen, dass der hierdurch entstehende Mehraufwand (Fahrzeiten, Fahrtkosten, Stundenzuschläge etc.) bisher nicht berücksichtigt wurde. Bei den Nachbarstädten sind derartige Gebührenzuschläge bereits seit Jahren entsprechend beschlossen.

 


Anlagen:

-       Entwurf der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brakel

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende Verwaltungsgebührensatzung einschließlich Gebührentarif.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Die Höhe der Mehreinnahmen für die Tarifstellen 1 bis 14 lässt sich nicht eindeutig quantifizieren, da diese Einnahmen in die allgemeinen Einnahmepositionen der jeweiligen Produkte einfließen.

Bezüglich der Tarifstelle 15 sind durchschnittliche Mehreinnahmen von ca. 4.000 € jährlich zu erwarten.