Sachverhalt:
1. Einwendungen
von Einwohnern und Abgabepflichtigen
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 hat gem. § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, in der zur Zeit gültigen Fassung, in der Zeit vom 13.02. bis 26.03.2009 öffentlich ausgelegen. Gegen den Entwurf sind von Einwohnern oder Abgabepflichtigen (13.02. bis 04.03.2009) keine Einwendungen erhoben worden.
2. Haushaltssatzung
mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2009
Der Verwaltungsentwurf für die Haushaltssatzung 2009 mit Anlagen ist in der Sitzung des Rates am 12.02.2009 vorgestellt worden. Er beinhaltet für den
Ergebnisplan
Erträge von 20.697.253,00 €,
Aufwendungen von 23.333.325,96 €.
Zum Ausgleich des Ergebnisplans ist eine
Verringerung der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.636.072,96 €
erforderlich.
Finanzplan
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 20.682.335,00 €,
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 23.119.202,96 €,
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.743.344,00 €,
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.694.978,00 €.
Zur Finanzierung der Investitionstätigkeit ist keine Kreditaufnahme vorgesehen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.03.2009 mit dem Vorschlag der Verwaltung für den Haushalt 2009 befasst. Er hat beschlossen, dem Rat zu empfehlen, die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 anzunehmen.
Der Betriebsausschuss hat in seiner Sitzung am 23.03.2009 ebenfalls die Beschlussempfehlung an den Rat gegeben, die Wirtschaftspläne des Kommunal- (Kubra) und Versorgungsunternehmens (Vubra) für das Wirtschaftsjahr 2009 anzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Zu beschließen, der nachstehenden Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2009 und den Wirtschaftsplänen des Kommunalunternehmens (Kubra) und des Versorgungsunternehmens (Vubra) für das Wirtschaftsjahr 2009 zuzustimmen.
Haushaltssatzung
der Stadt Brakel
für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 26.03.2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 20.697.253,00 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.333.325,96 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 20.682.335,00 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 23.119.202,96 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 2.743.344,00 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 2.694.978,00 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 2.636.072,96 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 240 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 381 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 400 v.H.
§ 7
Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht aufgestellt.
§ 8
Über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind geringfügig:
1. wenn sie nicht einen Betrag von 1.500,00 € überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind unerheblich:
1. bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,
2. bei der Umschuldung von Krediten,
3. bei inneren Verrechnungen,
4. wenn sie durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind,
5. wenn sie nicht einen Betrag von 6.000,00 € überschreiten,
6. über 6.000,00 €, wenn sie das Finanzkonto um nicht mehr als 25 % überschreiten.
Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.