Betreff
Aufstellung und Beschluss einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB
Vorlage
0191/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Stadt Brakel plant den Erwerb der Alten Molkerei, in Verhandlungsgesprächen wurden bereits die Konditionen für einen möglichen Kaufvertrag besprochen und Einigung erzielt.

 

Durch das Baulandmobilisierungsgesetz soll den Gemeinden nunmehr ein Vorkaufsrecht für sogenannte Schrottimmobilien eingeräumt werden, welches gesetzlich in § 24 BauGB verankert werden soll. Der Anwendungsbereich soll sich in diesem Fall auf Immobilien beziehen, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale und städtebauliche Umfeld haben.

Dies dürfte im Fall der Alten Molkerei Gehrden anzunehmen sein.

Das Baulandmobilisierungsgesetz befindet sich aktuell jedoch erst in der 1. Lesung im Bundestag, mit einem Beschluss dieses Gesetztes durch den Bundesrat ist erst im Herbst 2021 zu rechnen.

 

Deshalb empfiehlt sich für den hier vorliegenden Fall die Aufstellung einer Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 I Nr. 2 BauGB, soweit durch den Ankauf der Alten Molkerei eine Maßnahme mit städtebaulichem Bezug durchgeführt werden soll.

 

Dies dürfte zu bejahen sein, soweit aus der nach Ankauf zur Verfügung stehenden Fläche Bauland entstehen soll.

 

Das Vorkaufsrecht nach § 25 I Nr. 2 BauGB kann bereits aus informellen Planungskonzepten heraus ausgeübt werden und hat seinen Zweck in der speziellen Bodenbevorratung.

 

Es ist notwendig, eine Vorkaufsrechtssatzung aufzustellen, welche inhaltlich den Geltungsbereich sowie die Bestimmung, dass der Gemeinde hierfür ein Vorkaufsrecht zustehen soll, aufweist. Diese aufzustellende Satzung müsste durch Satzungsbeschluss (Entscheidung des Rates der Stadt Brakel), Ausfertigung und Bekanntmachung in Kraft treten.

 

Ein entsprechender Entwurf ist als Anlage beigefügt.

 


Anlagen:

Entwurf Vorkaufsrechtssatzung

 


Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, eine Vorkaufsrechtssatzung gemä3 § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend dem anliegenden Entwurf aufzustellen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Haushalt.