Sachverhalt:
Die Stadt Brakel
plant den Erwerb der Alten Molkerei, in Verhandlungsgesprächen wurden bereits
die Konditionen für einen möglichen Kaufvertrag besprochen und Einigung
erzielt. Durch das
Baulandmobilisierungsgesetz soll den Gemeinden nunmehr ein Vorkaufsrecht für
sogenannte Schrottimmobilien eingeräumt werden, welches gesetzlich in § 24
BauGB verankert werden soll. Der Anwendungsbereich soll sich in diesem Fall
auf Immobilien beziehen, welche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das
soziale und städtebauliche Umfeld haben. Dies dürfte im
Fall der Alten Molkerei Gehrden anzunehmen sein. Das
Baulandmobilisierungsgesetz befindet sich aktuell jedoch erst in der 1.
Lesung im Bundestag, mit einem Beschluss dieses Gesetztes durch den Bundesrat
ist erst im Herbst 2021 zu rechnen. Deshalb
empfiehlt sich für den hier vorliegenden Fall die Aufstellung einer
Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 I Nr. 2 BauGB, soweit durch den Ankauf der
Alten Molkerei eine Maßnahme mit städtebaulichem Bezug durchgeführt werden
soll. Dies dürfte zu
bejahen sein, soweit aus der nach Ankauf zur Verfügung stehenden Fläche
Bauland entstehen soll. Das
Vorkaufsrecht nach § 25 I Nr. 2 BauGB kann bereits aus informellen
Planungskonzepten heraus ausgeübt werden und hat seinen Zweck in der
speziellen Bodenbevorratung. Es ist
notwendig, eine Vorkaufsrechtssatzung aufzustellen, welche inhaltlich den
Geltungsbereich sowie die Bestimmung, dass der Gemeinde hierfür ein
Vorkaufsrecht zustehen soll, aufweist. Diese aufzustellende Satzung müsste
durch Satzungsbeschluss (Entscheidung des Rates der Stadt Brakel),
Ausfertigung und Bekanntmachung in Kraft treten. |
Ein entsprechender Entwurf ist als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Entwurf Vorkaufsrechtssatzung
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, eine Vorkaufsrechtssatzung gemä3 § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB entsprechend dem anliegenden Entwurf aufzustellen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Haushalt.