Betreff
Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017; 2. Änderung
Vorlage
0042/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Abwasser- und Niederschlagswassergebühr

Die Abwasserbeseitigung gehört zu den wesentlichen Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge und hält eine erhebliche Infrastruktur vor, um diese bewältigen zu können. In den kommenden Jahren stehen weitreichende Investitionen in die technischen Anlagen, insbesondere in die Kläranlage Brakel zur Anpassung an die aktuellen technischen Anforderungen der Abwasserreinigung, an. Weiterhin wird durch die Investitionen eine wesentliche Verbesserung der Betriebssicherheit erreicht. Diese Investitionen führen neben der alljährlichen Erneuerung des Kanalnetzes unter anderem zu einem steigenden Abschreibungsniveau und somit zu einer Verschlechterung der Jahresergebnisse. Die Folge ist eine Anpassung der Abwassergebühren sowie der Niederschlagswassergebühren, um die steigenden Aufwendungen ausgleichen zu können.

 

Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Jahresabschlusses 2019 wurde die Steuerberatungsgesellschaft Accura-Janos mit der Erstellung einer Gebührenkalkulation beauftragt. Als Ergebnis zeigt sich eindeutig, dass auf eine Anhebung der Gebühren nicht verzichtet werden kann. Auch die überörtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat als Ergebnis der überörtlichen Prüfung 2019 auf die vorliegenden Defizite der vergangenen Jahre hingewiesen und eine kurzfristige Anpassung der Gebührenkalkulation als dringend geboten angesehen.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren seit dem Jahr 2010 stabil gehalten werden konnten und für den Bereich der Abwasserbeseitigung die bisher niedrigsten Gebühren des Kreises Höxter darstellen.

 

In der Vergangenheit erfolgte die Gebührenkalkulation regelmäßig über einen 3-Jahres-Zeitraum. Diese langfristige Kalkulation bringt zwar eine gewisse Planungssicherheit, kann aber im Gegenzug keine kurzfristigen Veränderungen abbilden. So können bei dieser Betrachtung Aspekte wie das Verschieben von Investitionen sowie ein unerwartet starker Rückgang der Abwassermenge kurzfristig nicht korrigiert werden. Aus diesen Gründen wird seitens der Betriebsleitung vorgeschlagen, auf eine Gebührenkalkulation für das kommende Jahr 2021 abzustellen, um die derzeit schwer abzusehenden Entwicklungen erst einmal abzuwarten und ggf. in einem Jahr nachsteuern zu können. Hier sei beispielhaft auf die bereits erfolgte Verschiebung der Umsetzung einer 4. Reinigungsstufe aufgrund zeitlich zurückgestellter Fördermittel (Förderzeitpunkt derzeit nicht absehbar) und einen zu erwartenden Rückgang der Abwassermenge aufgrund der demographischen Entwicklung sowie des geänderten Verbraucherverhaltens hingewiesen.

 

Wie aus der Anlage 1 zu ersehen ist, ergäbe sich für das Jahr 2021 bei einer einjährigen Kalkulation eine Abwassergebühr in Höhe von 2,06 €/cbm (alt: 1,61 €/cbm) und eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,34 €/qm (alt: 0,31 €/qm).

 

Bei einer Kalkulation über 3 Jahre ergäbe sich ein rechnerischer Mittelwert bei der Abwassergebühr in Höhe von 2,16 €/cbm und bei der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,35 €/qm.

 

Aufgrund der oben dargelegten Ausführungen wird seitens der Betriebsleitung eine einjährige Gebührenkalkulation empfohlen.

 

Ein Sachvortrag hierzu mit weitergehenden Erläuterung zur Kalkulation ergeht in der Sitzung durch die Steuerberatungsgesellschaft Accura-Janos.

 

 


Anlagen:

 

1.       Gebührenkalkulation

2.       2. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende II. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 mit

a)       einer Abwassergebühr in Höhe von 2,06 €/cbm und einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,34 €/qm (einjährige Kalkulation) oder

b)       einer Abwassergebühr in Höhe von 2,16 €/cbm und einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,35 €/qm (dreijährige Kalkulation).

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Siehe Sachverhalt