Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brakel
Vorlage
0030/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die zurzeit gültige Hauptsatzung der Stadt Brakel vom 13.12.1999 wurde zuletzt in einer 12. Änderung am 28.05.2020 geändert. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen 2020 bzw. zur neuen Legislaturperiode die Mustersatzung überarbeitet. Da die Hauptsatzung der Stadt Brakel aufgrund verschiedener Rechtsänderungen und aufgrund der in der konstituierenden Sitzung gefassten Beschlüsse (Bildung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing verbunden mit der Übernahme der Aufgaben des Bezirksausschusses Brakel) geändert werden muss, bietet sich eine Neufassung der Hauptsatzung auf der Basis der Mustersatzung an.

 

Zu berücksichtigen ist zudem der Antrag der Fraktion Liste Zukunft vom 06.11.2020 zur Änderung der Hauptsatzung in § 10 Aufwandsentschädigung (siehe Anlage).

 

Der Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung ist als Anlage angefügt. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Hauptsatzung sind grau hinterlegt dargestellt. Im Einzelnen handelt es sich im Wesentlichen um folgende Änderungen:

 

§ 3          Abs. 1    u. 2         Streichung „Brakel“ als Stadtbezirk

                Abs. 3                    Streichung Buchstabe j)

                Abs. 4                    Streichung Buchstabe k) und l)

§ 4          Abs. 1 u. 3           Redaktionelle Änderungen

§ 6          Abs. 3                    Detaillierung der Ablehnung von Bürgereingaben

                Abs. 8                    Streichung der bisherigen Regelung

§ 7          Abs. 1                    Redaktionelle Ergänzung

§ 9          Abs. 3                    Redaktionelle Ergänzung

§ 10       Abs. 3                    Rechtliche Anpassung zum Verdienstausfall

Abs. 5                    Regelung über eine zusätzliche Aufwandsentschädigung an Vorsitzende von Ausschüssen; Benennung von Ausschüssen, die von der Regelung ausgenommen werden sollen.

                                Siehe hierzu auch Antrag der Fraktion Liste Zukunft

Abs. 6                    Zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld

§ 14                                       Inkrafttreten der Hauptsatzung

 

Zu § 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall beantragt die Fraktion Liste Zukunft die Änderung des Abs. 5, indem die Fachausschüsse

  • Rechnungsprüfungsausschuss,
  • Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing,
  • Betriebsausschuss,
  • Bau- und Planungsausschuss und
  • alle Bezirksausschüsse

von der Regelung ausgenommen werden, nach der Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzliche eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten.

 

Die Begründung hierzu ist dem Antrag zu entnehmen.

In dem Fall, dass die zuvor genannte Änderung nicht zum Tragen kommen sollte, beantragt die Fraktion Liste Zukunft hilfsweise, § 10 um die Absätze 6 und 7 wie im Antrag formuliert zu erweitern.

Die Begründung hierzu kann ebenfalls dem Antrag entnommen werden.

 

Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Gem. § 46 GO NRW besteht grundsätzlich für alle Vorsitzenden von Ratsausschüssen – mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses- ein Anspruch auf eine erhöhte Aufwandsentschädigung.

 

Mit der jüngsten Novellierung der Gemeindeordnung wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, anstelle einer monatlichen Pauschale ein zusätzliches Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung zu zahlen.

 

Diese beläuft sich ab 01.11.2020 auf 228,50 €.

 

Durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung kann somit festgelegt werden,

 

·                     welche Gremien von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden

und

·                     für welche Gremien anstelle einer monatlichen Pauschale ein zusätzliches Sitzungsgeld gezahlt wird.

 

Die Stadt Brakel verfügt insgesamt über die sieben folgenden Fachausschüsse:

 

  • Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur
  • Bauausschuss
  • Betriebsausschuss
  • Haupt- und Finanzausschusses
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Wahlausschuss
  • Wahlprüfungsausschuss

 

sowie 12 Bezirksausschüsse.

 

Der Wahlprüfungsausschuss ist von dieser Regelung bereits gesetzlich ausgeschlos-sen.

 

Den Vorsitz beim Haupt- und Finanzausschuss obliegt dem Bürgermeister, beim Wahlausschuss dem gesetzlich definierten Wahlleiter (Bürgermeister bzw. allg. Vertreter des Bürgermeisters). Aus diesem Grund findet der Entschädigungsanspruch für diese beiden Ausschüsse ebenfalls keine Anwendung.

 

Es verbleiben somit noch die folgenden vier Fachausschüsse sowie alle 12 Bezirksausschüsse, dessen Vorsitzende grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch auf die anfangs dargestellte Aufwandsentschädigung haben:

 

    • Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
    • Bauausschuss
    • Betriebsausschuss
    • Rechnungsprüfungsausschuss

 

Die Gewährung der Aufwandsentschädigung für einen Ausschussvorsitzenden als monatliche Pauschale verursacht Kosten von 2.742 €/Jahr.

 

Die Gewährung der Aufwandsentschädigung für einen Ausschussvorsitzenden als zusätzliches Sitzungsgeld verursacht Kosten von 228,50 €/Sitzung.

 

Bei beispielsweise 2 Sitzungen im Jahr somit 457 €/Jahr.

Bei beispielsweise 6 Sitzungen im Jahr somit 1.371 €/Jahr.

 

Es bleibt nunmehr zu entscheiden, ob und wenn ja, welche Ausschüsse bzw. Ausschussvorsitzenden ebenfalls von dem gesetzlichen Anspruch ausgenommen werden bzw. welchen Ausschussvorsitzenden anstelle der monatlichen Pauschale das zusätzliche Sitzungsgeld gezahlt werden sollen.

 

Diesbezüglich bedarf es dann einer entsprechenden Regelung zu § 10 der Hauptsatzung der Stadt Brakel (siehe Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung).

 

Jede Gemeinde hat gem. § 7 Abs. 3 GO NRW eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

Eine entsprechende Regelung zu § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Brakel über eine zusätzliche Aufwandsentschädigung an Vorsitzende von Ausschüssen; Benennung von Ausschüssen, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, kann der Rat gem. § 46 Abs. 2 GO NRW nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder (23) beschließen.

 

 

Ergänzung zur Ratssitzung

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung am 17.11.2020 die im Entwurf vorliegende Neufassung der Hauptsatzung mehrheitlich als Beschlussempfehlung an den Rat beschlossen.

 

Der Antrag der Fraktion Liste Zukunft zu § 10 Abs. 5 Hauptsatzung, von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, alle Ausschüsse auszunehmen sowie der Alternativvorschlag zu § 10 um die im Antrag formulierten Abs. 6 u. 7 zu erweitern, wurde mehrheitlich abgelehnt.

 

Der Antrag der SPD-Fraktion, den Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates statt einer monatlichen Aufwandsentschädigung ein zusätzliches Sitzungsgeld zu zahlen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

 

Ergänzende und erläuternde Hinweise zu § 10 Abs. 5:

Mit der Novellierung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu § 46 Abs. 2 können Vorsitzende von Ausschüssen des Rates anstelle einer grundsätzlich zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigung ein zusätzliches Sitzungsgeld erhalten.

 

Entscheidungen über Ausnahmen des grundsätzlichen Anspruchs auf eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GO NRW sowie über die Aufwandsentschädigung abweichend von Abs. 2 Satz 1 (Monatliche Pauschale) für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld zu zahlen, kann der Rat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Dies gilt nicht, soweit der Rat beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.

 

Mit dieser Änderung der GO NRW sind alle bisherigen Regelungen zu § 10 Abs. 5 Hauptsatzung der Stadt Brakel gesetzlich entfallen. Es bedarf insofern einer grundsätzlichen Neuregelung in der Hauptsatzung, soweit Ausnahmen zum Anspruch für Vorsitzende von Ratsausschüssen auf Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung geregelt werden sollen.

Diese Intention des Landes NRW als Gesetzgeber bei der Novellierung dieser Regelung in der Gemeindeordnung bzw. Entschädigungsverordnung wurde aktuell auch vom Städte- und Gemeindebund bestätigt.

 

Das bedeutet, dass entsprechend der aktuellen Regelungen zu § 46 GO NRW i.V.m. der Entschädigungsverordnung alle Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ab dem 01.11.2020 haben.

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben mit Antrag vom 18.11.2020 beantragt zu beschließen:

Der Rat möge beschließen, das die Hauptsatzung in den Punkten (5) und (6) des § 10 so geändert wird, dass alle Ausschussvorsitzende ein erhöhtes Sitzungsgeld erhalten sollen.

Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

 


Anlagen:

  • Entwurf der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Brakel
  • Antrag der Fraktion Liste Zukunft vom 06.11.2020 zur Änderung der Hauptsatzung

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Brakel mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

 

Die beschlossene Hauptsatzung der Stadt Brakel wird Bestandteil der Niederschrift

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

Mittel für den grundsätzlichen Anspruch auf eine erhöhte Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als monatliche Pauschale sind im Budget 111000.542100 für 2021 vorgesehen.